§ 15 EU-FinStrVG (weggefallen)

EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2014 bis 31.12.9999
§ 15 EU-FinStrVG (1weggefallen) Vorbehaltlich des Absseit 30.12.2014 weggefallen. 2 darf die Vollstreckungsbehörde keine Vollstreckung einer gemäß § 13 übermittelten Entscheidung vornehmen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde ist erst wieder vollstreckungsberechtigt,

1.

wenn im Vollstreckungsstaat eine Begnadigung oder Amnestie dazu geführt hat, dass die Vollstreckung unterbleibt,

2.

wenn die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat nicht möglich ist, ab Erhalt der diesbezüglichen Verständigung,

3.

wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung verweigert, es sei denn die Verweigerung ist auf den in § 4 Abs. 2 Z 2 genannten Grund gestützt worden, oder

4.

wenn sie den Vollstreckungsstaat davon unterrichtet hat, dass sie ihm die Vollstreckung der Entscheidung gemäß § 14 Abs. 2 wieder entzogen hat.

(3) Erhält nach Übermittlung einer Entscheidung gemäß § 13 eine österreichische Behörde einen Geldbetrag, den der Bestrafte freiwillig auf Grund der Entscheidung gezahlt hat, so teilt sie dies der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat unverzüglich mit. § 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 29.12.2014

In Kraft vom 26.03.2009 bis 29.12.2014
§ 15 EU-FinStrVG (1weggefallen) Vorbehaltlich des Absseit 30.12.2014 weggefallen. 2 darf die Vollstreckungsbehörde keine Vollstreckung einer gemäß § 13 übermittelten Entscheidung vornehmen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde ist erst wieder vollstreckungsberechtigt,

1.

wenn im Vollstreckungsstaat eine Begnadigung oder Amnestie dazu geführt hat, dass die Vollstreckung unterbleibt,

2.

wenn die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat nicht möglich ist, ab Erhalt der diesbezüglichen Verständigung,

3.

wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung verweigert, es sei denn die Verweigerung ist auf den in § 4 Abs. 2 Z 2 genannten Grund gestützt worden, oder

4.

wenn sie den Vollstreckungsstaat davon unterrichtet hat, dass sie ihm die Vollstreckung der Entscheidung gemäß § 14 Abs. 2 wieder entzogen hat.

(3) Erhält nach Übermittlung einer Entscheidung gemäß § 13 eine österreichische Behörde einen Geldbetrag, den der Bestrafte freiwillig auf Grund der Entscheidung gezahlt hat, so teilt sie dies der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat unverzüglich mit. § 6 ist sinngemäß anzuwenden.

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