§ 8 BSFG (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 8 BSFG (1weggefallen) Im Bereich des Leistungs- und Spitzensports können aus den nach Abzug der Grundförderung gemäß § 7 verbliebenen Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 Maßnahmen und Projekte der Bundes-Sportfachverbände, die den Zielen gemäß § 2 dienen, gefördert werdenseit 01.01.2018 weggefallen. Die Festlegung der Maßnahmen- und Projektförderung erfolgt fördernehmeradäquat und jährlich durch den Bundes-Sportförderungsfonds bis zu einer von diesem festgelegten Höhe. Die Umsetzung der Maßnahmen- und Projektförderung unterliegt einer periodischen Evaluierung und einer, den Ergebnissen der Evaluierung entsprechenden, potenziellen Adaptierung.

(2) Die Maßnahmen- und Projektförderung ist insbesondere für folgende Förderungsbereiche bestimmt:

1.

Beschickung zu Wettkampf und Training;

2.

Trainingsmaßnahmen;

3.

Aus- und Fortbildungsmaßnahmen;

4.

Nachwuchsförderung und Schulkooperationen;

5.

Investitionen im Verbandsmanagement und in Leistungszentren;

6.

Material und Forschung;

7.

Veranstaltungsmanagement;

8.

Sportwissenschaft und Sportmedizin;

9.

Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen;

10.

verbandsorientierte Gender- und Frauenprojekte;

11.

den Spitzensport ergänzende Aktivitäten;

12.

Anti-Doping Arbeit/Dopingprävention;

13.

Sondermaßnahmen zur Vorbereitung auf ausgewählte Sportgroßveranstaltungen.

(3) Der Bundes-Sportförderungsfonds hat jährlich für das nachfolgende Kalenderjahr ein Förderungsprogramm zu erstellen und in geeigneter Weise bekannt zu geben. Das Förderungsprogramm enthält jedenfalls folgende Parameter:

1.

Festlegung des Kreises der Antragsberechtigten auf Förderung;

2.

Festlegung der Förderungsbereiche (Schwerpunktsetzung) gemäß Abs. 2;

3.

Förderungslaufzeit (Beginn und Ende);

4.

allfällige Förderungsbetragsgrenzen der einzelnen Förderungsbereiche;

5.

förderbare und jedenfalls nicht förderbare Aufwendungen sowie allfällige Betragsgrenzen einzelner Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen);

6.

Frist zur Einreichung der zu fördernden Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen);

7.

spezifische Antragsbestandteile der einzelnen Förderungsbereiche;

8.

Information über die jeweils aktuellen Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen.

(4) Der Bundes-Sportförderungsfonds hat darüber hinaus Regelungsziele unter Angabe von Zielerreichungsindikatoren bekannt zu geben.

(5) Der Antrag auf Maßnahmen- und Projektförderung ist beim Bundes-Sportförderungsfonds zu stellen. Er hat jedenfalls zu enthalten:

1.

inhaltliche und organisatorische Darstellung der einzelnen Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) sowie deren Ziele innerhalb der Förderungsbereiche;

2.

Darstellung der Gesamtkosten der Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) sowie deren allfällige Aufgliederung in Detailkosten;

3.

Darstellung der Finanzierung (Finanzierungsplan) der Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen);

4.

die aus den Darstellungen gemäß Z 1 bis 3 resultierende Höhe der beantragten Förderung.

(6) Für Förderungen aus dem Bereich des Behindertensports sind für die Organisationen gemäß § 3 Z 3 lit. c bis e 2,5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 vorzusehen. Aus diesen Mitteln ist für die Organisation gemäß § 3 Z 3 lit. d 1% der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 als erweiterte Grundförderung vorzusehen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 8 BSFG (1weggefallen) Im Bereich des Leistungs- und Spitzensports können aus den nach Abzug der Grundförderung gemäß § 7 verbliebenen Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 Maßnahmen und Projekte der Bundes-Sportfachverbände, die den Zielen gemäß § 2 dienen, gefördert werdenseit 01.01.2018 weggefallen. Die Festlegung der Maßnahmen- und Projektförderung erfolgt fördernehmeradäquat und jährlich durch den Bundes-Sportförderungsfonds bis zu einer von diesem festgelegten Höhe. Die Umsetzung der Maßnahmen- und Projektförderung unterliegt einer periodischen Evaluierung und einer, den Ergebnissen der Evaluierung entsprechenden, potenziellen Adaptierung.

(2) Die Maßnahmen- und Projektförderung ist insbesondere für folgende Förderungsbereiche bestimmt:

1.

Beschickung zu Wettkampf und Training;

2.

Trainingsmaßnahmen;

3.

Aus- und Fortbildungsmaßnahmen;

4.

Nachwuchsförderung und Schulkooperationen;

5.

Investitionen im Verbandsmanagement und in Leistungszentren;

6.

Material und Forschung;

7.

Veranstaltungsmanagement;

8.

Sportwissenschaft und Sportmedizin;

9.

Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen;

10.

verbandsorientierte Gender- und Frauenprojekte;

11.

den Spitzensport ergänzende Aktivitäten;

12.

Anti-Doping Arbeit/Dopingprävention;

13.

Sondermaßnahmen zur Vorbereitung auf ausgewählte Sportgroßveranstaltungen.

(3) Der Bundes-Sportförderungsfonds hat jährlich für das nachfolgende Kalenderjahr ein Förderungsprogramm zu erstellen und in geeigneter Weise bekannt zu geben. Das Förderungsprogramm enthält jedenfalls folgende Parameter:

1.

Festlegung des Kreises der Antragsberechtigten auf Förderung;

2.

Festlegung der Förderungsbereiche (Schwerpunktsetzung) gemäß Abs. 2;

3.

Förderungslaufzeit (Beginn und Ende);

4.

allfällige Förderungsbetragsgrenzen der einzelnen Förderungsbereiche;

5.

förderbare und jedenfalls nicht förderbare Aufwendungen sowie allfällige Betragsgrenzen einzelner Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen);

6.

Frist zur Einreichung der zu fördernden Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen);

7.

spezifische Antragsbestandteile der einzelnen Förderungsbereiche;

8.

Information über die jeweils aktuellen Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen.

(4) Der Bundes-Sportförderungsfonds hat darüber hinaus Regelungsziele unter Angabe von Zielerreichungsindikatoren bekannt zu geben.

(5) Der Antrag auf Maßnahmen- und Projektförderung ist beim Bundes-Sportförderungsfonds zu stellen. Er hat jedenfalls zu enthalten:

1.

inhaltliche und organisatorische Darstellung der einzelnen Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) sowie deren Ziele innerhalb der Förderungsbereiche;

2.

Darstellung der Gesamtkosten der Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) sowie deren allfällige Aufgliederung in Detailkosten;

3.

Darstellung der Finanzierung (Finanzierungsplan) der Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen);

4.

die aus den Darstellungen gemäß Z 1 bis 3 resultierende Höhe der beantragten Förderung.

(6) Für Förderungen aus dem Bereich des Behindertensports sind für die Organisationen gemäß § 3 Z 3 lit. c bis e 2,5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 vorzusehen. Aus diesen Mitteln ist für die Organisation gemäß § 3 Z 3 lit. d 1% der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 als erweiterte Grundförderung vorzusehen.

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