§ 27 EnFG (weggefallen)

Energieförderungsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Dem Energieförderungsbeirat haben als Mitglieder

1.

drei Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie,

2.

drei Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,

3.

vier Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs, davon je ein Vertreter aus den Bereichen der Landesgesellschaften, der Verbundgruppe, der landeshauptstädtischen und sonstigen gemeindeeigenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ein Vertreter aus dem Bereich der privaten und genossenschaftlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

4.

vier Vertreter des Fachverbandes der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen, davon zwei Vertreter aus dem Bereich der Gaswirtschaft und zwei Vertreter aus dem Bereich der Fernwärmewirtschaft,

5.

je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

§ 27 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2018
Dem Energieförderungsbeirat haben als Mitglieder

1.

drei Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie,

2.

drei Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,

3.

vier Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs, davon je ein Vertreter aus den Bereichen der Landesgesellschaften, der Verbundgruppe, der landeshauptstädtischen und sonstigen gemeindeeigenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ein Vertreter aus dem Bereich der privaten und genossenschaftlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

4.

vier Vertreter des Fachverbandes der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen, davon zwei Vertreter aus dem Bereich der Gaswirtschaft und zwei Vertreter aus dem Bereich der Fernwärmewirtschaft,

5.

je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

§ 27 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen.

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