§ 15 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 15. Wird das Enteignungsbegehren zurückgezogen, kommt ein zulässiges Übereinkommen (1§ 22 Abs. 2 und 3) Der Tag, an demüber die Erhebungen in einer Gemeinde voraussichtlich beginnenEntschädigung zustande oder erklärt der zu Enteignende seine Bereitschaft mit der Enteignung, so ist vom Verhandlungsleiterdie Zurückziehung, der Inhalt des Übereinkommens oder die Bereitschaft des zu bestimmen undEnteignenden in der Gemeinde in ortsüblicher Weise bekanntzugeben. Zwischen dieser Bekanntmachung und dem Beginne der Erhebungen muß mindestens ein Zeitraum von acht Tagen verstreichenNiederschrift gesondert festzuhalten.

(2) Alle, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, sind besonders zur Verhandlung zu laden.

(3) Jedem Beteiligten steht es frei, bei den Erhebungen zu erscheinen und Einwendungen gegen die begehrte Enteignung vorzubringen.

(4) Einwendungen, die nach Abschluß der Erhebungen in der Gemeinde vorgebracht werden, bleiben unberücksichtigt.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 15.04.1954 bis 31.12.2004

§ 15. Wird das Enteignungsbegehren zurückgezogen, kommt ein zulässiges Übereinkommen (1§ 22 Abs. 2 und 3) Der Tag, an demüber die Erhebungen in einer Gemeinde voraussichtlich beginnenEntschädigung zustande oder erklärt der zu Enteignende seine Bereitschaft mit der Enteignung, so ist vom Verhandlungsleiterdie Zurückziehung, der Inhalt des Übereinkommens oder die Bereitschaft des zu bestimmen undEnteignenden in der Gemeinde in ortsüblicher Weise bekanntzugeben. Zwischen dieser Bekanntmachung und dem Beginne der Erhebungen muß mindestens ein Zeitraum von acht Tagen verstreichenNiederschrift gesondert festzuhalten.

(2) Alle, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, sind besonders zur Verhandlung zu laden.

(3) Jedem Beteiligten steht es frei, bei den Erhebungen zu erscheinen und Einwendungen gegen die begehrte Enteignung vorzubringen.

(4) Einwendungen, die nach Abschluß der Erhebungen in der Gemeinde vorgebracht werden, bleiben unberücksichtigt.

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