§ 10 EnFG (weggefallen)

Energieförderungsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Unternehmen, die zum Zwecke der entgeltlichen Versorgung Dritter Fernwärmeanlagen (Abs§ 10 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen. 2) betreiben (Fernwärmeversorgungsunternehmen), und deren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird und bei deren Gewinnermittlung im selben Jahr keine Investitionsrücklage gemäß § 9 des Einkommensteuergesetzes gebildet wird, können zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1980 bis 1989 endenden Wirtschaftsjahre aus dem der Fernwärmeversorgung Dritter dienenden Teil des Unternehmens steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 50 vH des Gewinnes bzw. Gewinnanteiles im Sinne des § 5 Abs. 2 vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben bilden. Die Rücklage ist im Jahresabschluß (in der Bilanz) unter der Bezeichnung Fernwärmeversorgungs-Rücklage nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

(2) Fernwärmeanlagen sind Anlagen zur Erzeugung, Leitung und Verteilung von Fernwärme.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2018
(1) Unternehmen, die zum Zwecke der entgeltlichen Versorgung Dritter Fernwärmeanlagen (Abs§ 10 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen. 2) betreiben (Fernwärmeversorgungsunternehmen), und deren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird und bei deren Gewinnermittlung im selben Jahr keine Investitionsrücklage gemäß § 9 des Einkommensteuergesetzes gebildet wird, können zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1980 bis 1989 endenden Wirtschaftsjahre aus dem der Fernwärmeversorgung Dritter dienenden Teil des Unternehmens steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 50 vH des Gewinnes bzw. Gewinnanteiles im Sinne des § 5 Abs. 2 vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben bilden. Die Rücklage ist im Jahresabschluß (in der Bilanz) unter der Bezeichnung Fernwärmeversorgungs-Rücklage nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

(2) Fernwärmeanlagen sind Anlagen zur Erzeugung, Leitung und Verteilung von Fernwärme.

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