§ 24 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 24 EBG (1weggefallen) Fährt ein Zug verspätet ab, kommt er verspätet an oder fällt er ganz oder auf einer Teilstrecke aus, so hat der Reisende keinen Anspruch auf Entschädigungseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Wird auf Grund einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen Zug versäumt oder fällt der Zug ganz oder auf einer Teilstrecke aus, so kann der Reisende

a)

auf die Weiterfahrt verzichten und Erstattung nach den §§ 29 und 42 beantragen,

b)

auf die Weiterfahrt verzichten und seine unentgeltliche Rückbeförderung samt Reisegepäck mit dem nächsten geeigneten Zug zum Fahrtantrittsbahnhof beanspruchen oder

c)

seine Fahrt fortsetzen; in diesem Fall hat die Eisenbahn ihn und sein Reisegepäck ohne Erhebung eines zusätzlichen Beförderungsentgelts so rasch wie möglich weiterzubefördern.

(3) Die Eisenbahn hat dem Reisenden auf Verlangen den versäumten Anschluß oder den Ausfall des Zuges zu bescheinigen. In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c hat die Eisenbahn, soweit erforderlich, die Geltungsdauer des Fahrausweises zu verlängern und diesen für die erste Wagenklasse, für eine Zuggattung mit höherem Fahrpreis oder für den neuen Beförderungsweg gültigzuschreiben.

(4) Die Eisenbahn hat Zugverspätungen von mehr als zehn Minuten, den Ausfall von Zügen und sonstige Betriebsstörungen bekanntzugeben.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 24 EBG (1weggefallen) Fährt ein Zug verspätet ab, kommt er verspätet an oder fällt er ganz oder auf einer Teilstrecke aus, so hat der Reisende keinen Anspruch auf Entschädigungseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Wird auf Grund einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen Zug versäumt oder fällt der Zug ganz oder auf einer Teilstrecke aus, so kann der Reisende

a)

auf die Weiterfahrt verzichten und Erstattung nach den §§ 29 und 42 beantragen,

b)

auf die Weiterfahrt verzichten und seine unentgeltliche Rückbeförderung samt Reisegepäck mit dem nächsten geeigneten Zug zum Fahrtantrittsbahnhof beanspruchen oder

c)

seine Fahrt fortsetzen; in diesem Fall hat die Eisenbahn ihn und sein Reisegepäck ohne Erhebung eines zusätzlichen Beförderungsentgelts so rasch wie möglich weiterzubefördern.

(3) Die Eisenbahn hat dem Reisenden auf Verlangen den versäumten Anschluß oder den Ausfall des Zuges zu bescheinigen. In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c hat die Eisenbahn, soweit erforderlich, die Geltungsdauer des Fahrausweises zu verlängern und diesen für die erste Wagenklasse, für eine Zuggattung mit höherem Fahrpreis oder für den neuen Beförderungsweg gültigzuschreiben.

(4) Die Eisenbahn hat Zugverspätungen von mehr als zehn Minuten, den Ausfall von Zügen und sonstige Betriebsstörungen bekanntzugeben.

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