§ 86 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 86 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat dem Empfänger im Bestimmungsbahnhof oder an der in § 89 vorgesehenen Stelle gegen Empfangsbescheinigung und gegen Zahlung der auf ihn überwiesenen Forderungen der Eisenbahn den Frachtbrief zu übergeben und das Gut abzuliefernseit 01.07.2013 weggefallen. Der Empfänger hat mit der Übernahme des Frachtbriefes die überwiesenen Kosten zu zahlen, sofern die Fracht nicht nachträglich zentral berechnet und abgerechnet wird.

(2) Die Eisenbahn darf außer der Empfangsbescheinigung keine weiteren Erklärungen vom Empfänger verlangen. Sie muß die Echtheit der Unterschrift des Empfängers oder die Berechtigung seines Beauftragten nicht prüfen. Der Empfänger kann das Fehlen von Stücken einer Sendung in der Empfangsbescheinigung vermerken.

(3) Der Ablieferung des Gutes an den Empfänger stehen gleich

a)

die Übergabe an die Finanzverwaltung in ihren Abfertigungs- und Lagerräumen, sofern diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn stehen,

b)

die Auflagernahme durch die Eisenbahn oder das Hinterlegen in einem öffentlichen Lagerhaus oder in sonstiger sicherer Weise.

(4) Der Empfänger kann nach Ankunft des Gutes im Bestimmungsbahnhof die Übergabe des Frachtbriefes und die Ablieferung des Gutes verlangen. Ist der Verlust des Gutes festgestellt oder ist das Gut nicht innerhalb der in § 97 Abs. 1 festgesetzten Frist angekommen, so kann der Empfänger seine Rechte aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen die Eisenbahn geltend machen.

(5) Der Empfänger kann vor dem Einlösen des Frachtbriefes in den Frachtbrief einsehen und das Gut äußerlich besichtigen. Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Entnahme von Proben des Gutes durch den Empfänger vor dem Einlösen des Frachtbriefes im Tarif festsetzen.

(6) Die Eisenbahn muß das Gut nur gegen Vorweisen des eingelösten Frachtbriefes abliefern.

(7) Der Berechtigte kann die Abnahme des Gutes auch nach dem Einlösen des Frachtbriefes bis zur Feststellung eines von ihm behaupteten Schadens verweigern.

(8) Die Eisenbahn kann mit dem Empfänger besondere Vereinbarungen über die Übergabe des Frachtbriefes und die Ablieferung des Gutes treffen oder besondere Bestimmungen darüber im Tarif festsetzen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 86 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat dem Empfänger im Bestimmungsbahnhof oder an der in § 89 vorgesehenen Stelle gegen Empfangsbescheinigung und gegen Zahlung der auf ihn überwiesenen Forderungen der Eisenbahn den Frachtbrief zu übergeben und das Gut abzuliefernseit 01.07.2013 weggefallen. Der Empfänger hat mit der Übernahme des Frachtbriefes die überwiesenen Kosten zu zahlen, sofern die Fracht nicht nachträglich zentral berechnet und abgerechnet wird.

(2) Die Eisenbahn darf außer der Empfangsbescheinigung keine weiteren Erklärungen vom Empfänger verlangen. Sie muß die Echtheit der Unterschrift des Empfängers oder die Berechtigung seines Beauftragten nicht prüfen. Der Empfänger kann das Fehlen von Stücken einer Sendung in der Empfangsbescheinigung vermerken.

(3) Der Ablieferung des Gutes an den Empfänger stehen gleich

a)

die Übergabe an die Finanzverwaltung in ihren Abfertigungs- und Lagerräumen, sofern diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn stehen,

b)

die Auflagernahme durch die Eisenbahn oder das Hinterlegen in einem öffentlichen Lagerhaus oder in sonstiger sicherer Weise.

(4) Der Empfänger kann nach Ankunft des Gutes im Bestimmungsbahnhof die Übergabe des Frachtbriefes und die Ablieferung des Gutes verlangen. Ist der Verlust des Gutes festgestellt oder ist das Gut nicht innerhalb der in § 97 Abs. 1 festgesetzten Frist angekommen, so kann der Empfänger seine Rechte aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen die Eisenbahn geltend machen.

(5) Der Empfänger kann vor dem Einlösen des Frachtbriefes in den Frachtbrief einsehen und das Gut äußerlich besichtigen. Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Entnahme von Proben des Gutes durch den Empfänger vor dem Einlösen des Frachtbriefes im Tarif festsetzen.

(6) Die Eisenbahn muß das Gut nur gegen Vorweisen des eingelösten Frachtbriefes abliefern.

(7) Der Berechtigte kann die Abnahme des Gutes auch nach dem Einlösen des Frachtbriefes bis zur Feststellung eines von ihm behaupteten Schadens verweigern.

(8) Die Eisenbahn kann mit dem Empfänger besondere Vereinbarungen über die Übergabe des Frachtbriefes und die Ablieferung des Gutes treffen oder besondere Bestimmungen darüber im Tarif festsetzen.

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