§ 64 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
Die Eisenbahn kann Bestimmungen, die von diesem Gesetz abweichen können, im Tarif festsetzen, auf Grund deren sie Güterwagen, Straßenfahrzeuge und Großbehälter von der Geschäftsstelle des Absenders abholt oder abholen läßt§ 64 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Vorläufiges Verwahren

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
Die Eisenbahn kann Bestimmungen, die von diesem Gesetz abweichen können, im Tarif festsetzen, auf Grund deren sie Güterwagen, Straßenfahrzeuge und Großbehälter von der Geschäftsstelle des Absenders abholt oder abholen läßt§ 64 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Vorläufiges Verwahren

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