§ 40 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 40. (1) UmDie Einleitung der Verhandlung zum Zweck der FeststellungFestsetzung des Gegenstandes und Umfanges der Enteignung ist mit Beachtungund der Vorschriften desHöhe der Entschädigung ist bei der nach § 21 § 11 Abs. 2 beim Landeshauptmann anzusuchenzuständigen Behörde zu beantragen.

(2) Dieser bestimmt den Leiter der unter Zuziehung der Parteien vorzunehmenden Verhandlung. Der Leiter hat unmittelbar nach deren Beendigung den Enteignungsbescheid zu erlassen.

(3) Eine gegen diesen Bescheid ergriffene Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind auf das Verfahren die §§ 17 bis 20 anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 15.04.1954 bis 31.12.2004

§ 40. (1) UmDie Einleitung der Verhandlung zum Zweck der FeststellungFestsetzung des Gegenstandes und Umfanges der Enteignung ist mit Beachtungund der Vorschriften desHöhe der Entschädigung ist bei der nach § 21 § 11 Abs. 2 beim Landeshauptmann anzusuchenzuständigen Behörde zu beantragen.

(2) Dieser bestimmt den Leiter der unter Zuziehung der Parteien vorzunehmenden Verhandlung. Der Leiter hat unmittelbar nach deren Beendigung den Enteignungsbescheid zu erlassen.

(3) Eine gegen diesen Bescheid ergriffene Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind auf das Verfahren die §§ 17 bis 20 anzuwenden.

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