§ 96 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 96 EBG (1weggefallen) Wurde ein nach diesem Gesetz aufgegebenes Gut nach diesem Gesetz neu aufgegeben und wird nach dieser Neuaufgabe ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung des Gutes festgestellt, so wird vermutet, daß der teilweise Verlust oder die Beschädigung während des letzten Frachtvertrages eingetreten ist, sofern das Gut im Gewahrsam der Eisenbahn verblieben und unverändert in dem Zustand neu aufgegeben worden ist, in dem es im Bahnhof der Neuaufgabe angekommen istseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Diese Vermutung gilt auch dann, wenn der der Neuaufgabe vorangehende Frachtvertrag diesem Gesetz nicht unterstellt war, sofern bei direkter Aufgabe vom ursprünglichen Versandbahnhof bis zum letzten Bestimmungsbahnhof der Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden gewesen wäre.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 96 EBG (1weggefallen) Wurde ein nach diesem Gesetz aufgegebenes Gut nach diesem Gesetz neu aufgegeben und wird nach dieser Neuaufgabe ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung des Gutes festgestellt, so wird vermutet, daß der teilweise Verlust oder die Beschädigung während des letzten Frachtvertrages eingetreten ist, sofern das Gut im Gewahrsam der Eisenbahn verblieben und unverändert in dem Zustand neu aufgegeben worden ist, in dem es im Bahnhof der Neuaufgabe angekommen istseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Diese Vermutung gilt auch dann, wenn der der Neuaufgabe vorangehende Frachtvertrag diesem Gesetz nicht unterstellt war, sofern bei direkter Aufgabe vom ursprünglichen Versandbahnhof bis zum letzten Bestimmungsbahnhof der Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden gewesen wäre.

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