§ 4 EG-AHG (weggefallen)

EG-Amtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 4 EG-AHG (1weggefallen) Die zuständige Behörde kann die Erteilung von Auskünften verweigern,

1.

wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren zur Erhebung inländischer Abgaben nach inländischem Recht nicht vorgenommen werden könnte oder der allgemeinen Verwaltungspraxis zuwiderlaufen würde;

2.

wenn dies die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, insbesondere die Geheimhaltung in dem Mitgliedstaat nicht im Umfang des § 5 gewährleistet ist;

3.

soweit die Gefahr besteht, daß dem inländischen Beteiligten durch die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens ein mit dem Zweck der Auskunftserteilung nicht zu vereinbarender Schaden entsteht;

4.

wenn bei einem Ersuchen nach § 2 Abs. 1 Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Mitgliedstaat die eigenen Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, obwohl er von ihnen hätte Gebrauch machen können, ohne den Ermittlungszweck zu gefährden;

5.

wenn keine Gegenseitigkeit besteht;

6.

wenn sie die Auskünfte nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand erteilen könnte;

7.

wenn sie durch die Erteilung der Auskünfte die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.

seit 01.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2012
§ 4 EG-AHG (1weggefallen) Die zuständige Behörde kann die Erteilung von Auskünften verweigern,

1.

wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren zur Erhebung inländischer Abgaben nach inländischem Recht nicht vorgenommen werden könnte oder der allgemeinen Verwaltungspraxis zuwiderlaufen würde;

2.

wenn dies die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, insbesondere die Geheimhaltung in dem Mitgliedstaat nicht im Umfang des § 5 gewährleistet ist;

3.

soweit die Gefahr besteht, daß dem inländischen Beteiligten durch die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens ein mit dem Zweck der Auskunftserteilung nicht zu vereinbarender Schaden entsteht;

4.

wenn bei einem Ersuchen nach § 2 Abs. 1 Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Mitgliedstaat die eigenen Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, obwohl er von ihnen hätte Gebrauch machen können, ohne den Ermittlungszweck zu gefährden;

5.

wenn keine Gegenseitigkeit besteht;

6.

wenn sie die Auskünfte nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand erteilen könnte;

7.

wenn sie durch die Erteilung der Auskünfte die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.

seit 01.01.2013 weggefallen.

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