§ 11 BSFG (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 11 BSFG (1weggefallen) Der jährliche Förderungsbetrag ist monatlich in gleich hohen Raten auszuzahlenseit 01.01.2018 weggefallen. Auf Verlangen des Förderungsnehmers kann die Grundförderung quartalsmäßig ausbezahlt werden.

(2) Verweigert ein Förderungsnehmer die Vorlage der Nachweise gemäß § 10, so ist die Auszahlung der Förderungen bis zur Erbringung der entsprechenden Nachweise einzustellen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 11 BSFG (1weggefallen) Der jährliche Förderungsbetrag ist monatlich in gleich hohen Raten auszuzahlenseit 01.01.2018 weggefallen. Auf Verlangen des Förderungsnehmers kann die Grundförderung quartalsmäßig ausbezahlt werden.

(2) Verweigert ein Förderungsnehmer die Vorlage der Nachweise gemäß § 10, so ist die Auszahlung der Förderungen bis zur Erbringung der entsprechenden Nachweise einzustellen.

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