§ 25 BSFG (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 25 BSFG (1weggefallen) Dem Förderungsnehmer sind folgende Verpflichtungen zu überbinden:

1.

bei der Förderung von Vorhaben nach dem vereinbarten Zeitplan, ansonsten unverzüglich nach Gewährung der Förderung mit diesen zu beginnen, diese zügig durchzuführen und innerhalb der vereinbarten, ansonsten angemessenen, Frist abzuschließen;

2.

bei der Förderung von Vorhaben alle Ereignisse, welche deren Durchführung verzögern oder unmöglich machen, unverzüglich und aus eigener Initiative dem Förderungsgeber anzuzeigen;

3.

bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen, unbeschadet der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17, zu Vergleichszwecken nachweislich mehrere Angebote einzuholen, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswerts zweckmäßig ist;

4.

über die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung einen Verwendungsnachweis gemäß §§ 10, 16 und 19 innerhalb der vereinbarten Frist vorzulegen;

5.

mit der Prüfung der Förderungsabwicklung betrauten Organen des Bundes und Organen der Europäischen Union Einsicht in die zum Nachweis der Verwendung der Förderung notwendigen Belege sowie in sonstige, der Überprüfung der Durchführung der geförderten Leistung dienende, Unterlagen in dem Umfang, als diese förderungsrelevant sind – alle jeweils grundsätzlich im Original – bei sich selbst oder bei Dritten zu gestatten einschließlich der Besichtigung an Ort und Stelle;

6.

mit der Prüfung der Förderungsabwicklung betrauten Organen des Bundes und Organen der Europäischen Union die erforderlichen Auskünfte zu erteilen;

7.

die Bedingungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 einzuhalten;

8.

alle Bücher und Belege samt Nachweis der Entwertung und des Entwertungsdatums sowie sonstige in Betracht kommende Unterlagen in dem Umfang, als diese förderungsrelevant sind, zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung sicher und geordnet aufzubewahren;

9.

über die gewährte Förderung weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise zu verfügen;

10.

der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport alle Ereignisse, welche eine Änderung der vereinbarten Bedingungen erfordern würden, unverzüglich aus eigener Initiative anzuzeigen und seinen Mitteilungspflichten nachzukommen;

11.

auf das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, sowie auf das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, im verstärkten Maße Bedacht zu nehmen;

12.

der Aufnahme der gewährten Förderung inklusive Förderungsbetrag und -zweck in der öffentlich über Internet zugänglichen Förderungsdatenbank zuzustimmen.

(2) Überdies ist der Förderungsnehmer zu verpflichten, über Aufforderung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, des Bundes-Sportförderungsfonds oder der Europäischen Union die Förderung ganz oder teilweise sofort zurückzuerstatten, wobei ein noch nicht zurückgezahltes Förderungsdarlehen sofort fällig gestellt wird und der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn der Förderungsnehmer

1.

den Mitteilungs- und Anzeigepflichten (Abs. 1 Z 2 und 10) trotz Aufforderung nicht nachkommt oder

2.

vereinbarte Verwendungsnachweise oder sonstige Mitteilungspflichten nicht innerhalb der vereinbarten Fristen vorlegt, sofern eine schriftliche, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung versehene, Mahnung erfolglos geblieben ist oder

3.

Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die widmungsgemäße Verwendung der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraums durch vorsätzliches Handeln oder Unterlassen nicht mehr überprüfbar ist oder

4.

die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet hat oder

5.

dem Verpfändungsverbot oder dem Verbot unzulässiger Abtretungen, Anweisungen oder sonstiger Verfügungen zuwider gehandelt hat oder

6.

sonstige Förderungsvoraussetzungen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszwecks sichern sollen, nicht eingehalten hat, oder

7.

mit Agenden des Sportförderungswesens betraute Organe des Bundes oder der Europäischen Union über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat oder

8.

Bedingungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 nicht eingehalten werden.

(3) Sofern ein Vorhaben ohne Verschulden des Förderungsnehmers nur teilweise durchgeführt werden kann oder worden ist, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport beziehungsweise der Bundes-Sportförderungsfonds vom Erlöschen des Anspruchs und von der Rückerstattung (Fälligstellung des Darlehens) der auf den durchgeführten Teil des Vorhabens entfallenden Förderungsmittel Abstand nehmen, wenn dieser für sich allein förderungswürdig istseit 01.01.2018 weggefallen.

(4) Wird die Förderung durch den Bundes-Sportförderungsfonds gewährt, sind die Rechte gemäß Abs. 1 und 2 auch diesem einzuräumen.

(5) Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß §§ 7 bis 19 sind auf Vorschlag der Bundes-Sportkonferenz nach Prüfung durch das Kuratorium durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu erlassen. In diesen ist vorzusehen, dass eine Aussetzung und/oder Rückforderung der Förderung zu erfolgen hat, wenn Organe der Europäischen Union dies verlangen. Die Richtlinien haben darüber hinaus insbesondere folgende Regelungen zu treffen:

1.

die Vorgehensweise zur Festlegung von Regelungszielen;

2.

die Vorgehensweise zur Auswahl von Zielerreichungsindikatoren;

3.

die Vorgehensweise bei nicht abgerechneten Förderungsmitteln;

4.

die Vorgehensweise bei Rücklagenbildungen;

5.

die Vorgehensweise bei Rückforderungen;

6.

die Vorgaben für Umwidmungen und Umschichtungen;

7.

Angaben über die Art der Entwertung der Originalbelege sowie den Zeitpunkt der Entwertung.

(6) Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß § 20 sind durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu erlassen.

(7) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann erforderlichenfalls in den Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen von den Bestimmungen der Allgemeinen Rahmenrichtlinien des Bundes für die Gewährung von Förderungen abweichende Bestimmungen vorsehen.

(8) Die Richtlinien gemäß Abs. 5 und 6 sind allgemein zugänglich im Internet zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 25 BSFG (1weggefallen) Dem Förderungsnehmer sind folgende Verpflichtungen zu überbinden:

1.

bei der Förderung von Vorhaben nach dem vereinbarten Zeitplan, ansonsten unverzüglich nach Gewährung der Förderung mit diesen zu beginnen, diese zügig durchzuführen und innerhalb der vereinbarten, ansonsten angemessenen, Frist abzuschließen;

2.

bei der Förderung von Vorhaben alle Ereignisse, welche deren Durchführung verzögern oder unmöglich machen, unverzüglich und aus eigener Initiative dem Förderungsgeber anzuzeigen;

3.

bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen, unbeschadet der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17, zu Vergleichszwecken nachweislich mehrere Angebote einzuholen, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswerts zweckmäßig ist;

4.

über die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung einen Verwendungsnachweis gemäß §§ 10, 16 und 19 innerhalb der vereinbarten Frist vorzulegen;

5.

mit der Prüfung der Förderungsabwicklung betrauten Organen des Bundes und Organen der Europäischen Union Einsicht in die zum Nachweis der Verwendung der Förderung notwendigen Belege sowie in sonstige, der Überprüfung der Durchführung der geförderten Leistung dienende, Unterlagen in dem Umfang, als diese förderungsrelevant sind – alle jeweils grundsätzlich im Original – bei sich selbst oder bei Dritten zu gestatten einschließlich der Besichtigung an Ort und Stelle;

6.

mit der Prüfung der Förderungsabwicklung betrauten Organen des Bundes und Organen der Europäischen Union die erforderlichen Auskünfte zu erteilen;

7.

die Bedingungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 einzuhalten;

8.

alle Bücher und Belege samt Nachweis der Entwertung und des Entwertungsdatums sowie sonstige in Betracht kommende Unterlagen in dem Umfang, als diese förderungsrelevant sind, zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung sicher und geordnet aufzubewahren;

9.

über die gewährte Förderung weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise zu verfügen;

10.

der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport alle Ereignisse, welche eine Änderung der vereinbarten Bedingungen erfordern würden, unverzüglich aus eigener Initiative anzuzeigen und seinen Mitteilungspflichten nachzukommen;

11.

auf das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, sowie auf das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, im verstärkten Maße Bedacht zu nehmen;

12.

der Aufnahme der gewährten Förderung inklusive Förderungsbetrag und -zweck in der öffentlich über Internet zugänglichen Förderungsdatenbank zuzustimmen.

(2) Überdies ist der Förderungsnehmer zu verpflichten, über Aufforderung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, des Bundes-Sportförderungsfonds oder der Europäischen Union die Förderung ganz oder teilweise sofort zurückzuerstatten, wobei ein noch nicht zurückgezahltes Förderungsdarlehen sofort fällig gestellt wird und der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn der Förderungsnehmer

1.

den Mitteilungs- und Anzeigepflichten (Abs. 1 Z 2 und 10) trotz Aufforderung nicht nachkommt oder

2.

vereinbarte Verwendungsnachweise oder sonstige Mitteilungspflichten nicht innerhalb der vereinbarten Fristen vorlegt, sofern eine schriftliche, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung versehene, Mahnung erfolglos geblieben ist oder

3.

Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die widmungsgemäße Verwendung der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraums durch vorsätzliches Handeln oder Unterlassen nicht mehr überprüfbar ist oder

4.

die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet hat oder

5.

dem Verpfändungsverbot oder dem Verbot unzulässiger Abtretungen, Anweisungen oder sonstiger Verfügungen zuwider gehandelt hat oder

6.

sonstige Förderungsvoraussetzungen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszwecks sichern sollen, nicht eingehalten hat, oder

7.

mit Agenden des Sportförderungswesens betraute Organe des Bundes oder der Europäischen Union über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat oder

8.

Bedingungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 nicht eingehalten werden.

(3) Sofern ein Vorhaben ohne Verschulden des Förderungsnehmers nur teilweise durchgeführt werden kann oder worden ist, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport beziehungsweise der Bundes-Sportförderungsfonds vom Erlöschen des Anspruchs und von der Rückerstattung (Fälligstellung des Darlehens) der auf den durchgeführten Teil des Vorhabens entfallenden Förderungsmittel Abstand nehmen, wenn dieser für sich allein förderungswürdig istseit 01.01.2018 weggefallen.

(4) Wird die Förderung durch den Bundes-Sportförderungsfonds gewährt, sind die Rechte gemäß Abs. 1 und 2 auch diesem einzuräumen.

(5) Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß §§ 7 bis 19 sind auf Vorschlag der Bundes-Sportkonferenz nach Prüfung durch das Kuratorium durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu erlassen. In diesen ist vorzusehen, dass eine Aussetzung und/oder Rückforderung der Förderung zu erfolgen hat, wenn Organe der Europäischen Union dies verlangen. Die Richtlinien haben darüber hinaus insbesondere folgende Regelungen zu treffen:

1.

die Vorgehensweise zur Festlegung von Regelungszielen;

2.

die Vorgehensweise zur Auswahl von Zielerreichungsindikatoren;

3.

die Vorgehensweise bei nicht abgerechneten Förderungsmitteln;

4.

die Vorgehensweise bei Rücklagenbildungen;

5.

die Vorgehensweise bei Rückforderungen;

6.

die Vorgaben für Umwidmungen und Umschichtungen;

7.

Angaben über die Art der Entwertung der Originalbelege sowie den Zeitpunkt der Entwertung.

(6) Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß § 20 sind durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu erlassen.

(7) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann erforderlichenfalls in den Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen von den Bestimmungen der Allgemeinen Rahmenrichtlinien des Bundes für die Gewährung von Förderungen abweichende Bestimmungen vorsehen.

(8) Die Richtlinien gemäß Abs. 5 und 6 sind allgemein zugänglich im Internet zu veröffentlichen.

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