§ 108 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 108 EBG (1weggefallen) Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt worden sind, stehen nur demjenigen zu, der die Zahlung geleistet hatseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Ansprüche aus Nachnahmen stehen nur dem Absender zu.

(3) Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag stehen nur zu

a)

dem Absender bis zu dem Zeitpunkt, zu dem

1.

der Empfänger den Frachtbrief eingelöst hat,

2.

der Empfänger das Gut abgenommen hat,

3.

der Empfänger seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht hat,

4.

die Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung des Empfängers nach § 80 begonnen hat oder

5.

die Eisenbahn mit der Ausführung einer Anweisung des Empfängers nach § 84 begonnen hat,

b)

dem Empfänger ab dem Zeitpunkt, ab dem

1.

er den Frachtbrief eingelöst hat,

2.

er das Gut abgenommen hat,

3.

er seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht hat,

4.

die Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung des Empfängers nach § 80 begonnen hat; dieses Recht erlischt jedoch, sobald der vom Empfänger angegebene neue Empfänger den Frachtbrief eingelöst, das Gut abgenommen, seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht oder die Eisenbahn mit der Ausführung einer vom angegebenen Empfänger erteilten Anweisung nach § 84 begonnen hat oder

5.

die Eisenbahn mit der Ausführung einer Anweisung des Empfängers nach § 84 begonnen hat.

(4) Der Absender hat bei der Geltendmachung der Ansprüche das Frachtbriefdoppel vorzulegen. Andernfalls muß er die Zustimmung des Empfängers vorlegen oder nachweisen, daß dieser das Einlösen des Frachtbriefes verweigert hat. Der Empfänger hat bei der Geltendmachung der Ansprüche den Frachtbrief vorzulegen, wenn dieser ihm übergeben worden ist.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 108 EBG (1weggefallen) Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt worden sind, stehen nur demjenigen zu, der die Zahlung geleistet hatseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Ansprüche aus Nachnahmen stehen nur dem Absender zu.

(3) Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag stehen nur zu

a)

dem Absender bis zu dem Zeitpunkt, zu dem

1.

der Empfänger den Frachtbrief eingelöst hat,

2.

der Empfänger das Gut abgenommen hat,

3.

der Empfänger seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht hat,

4.

die Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung des Empfängers nach § 80 begonnen hat oder

5.

die Eisenbahn mit der Ausführung einer Anweisung des Empfängers nach § 84 begonnen hat,

b)

dem Empfänger ab dem Zeitpunkt, ab dem

1.

er den Frachtbrief eingelöst hat,

2.

er das Gut abgenommen hat,

3.

er seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht hat,

4.

die Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung des Empfängers nach § 80 begonnen hat; dieses Recht erlischt jedoch, sobald der vom Empfänger angegebene neue Empfänger den Frachtbrief eingelöst, das Gut abgenommen, seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht oder die Eisenbahn mit der Ausführung einer vom angegebenen Empfänger erteilten Anweisung nach § 84 begonnen hat oder

5.

die Eisenbahn mit der Ausführung einer Anweisung des Empfängers nach § 84 begonnen hat.

(4) Der Absender hat bei der Geltendmachung der Ansprüche das Frachtbriefdoppel vorzulegen. Andernfalls muß er die Zustimmung des Empfängers vorlegen oder nachweisen, daß dieser das Einlösen des Frachtbriefes verweigert hat. Der Empfänger hat bei der Geltendmachung der Ansprüche den Frachtbrief vorzulegen, wenn dieser ihm übergeben worden ist.

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