§ 12 BSFG (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 12 BSFG (1weggefallen) Für die jährliche Grundförderung der Dachverbände sind insgesamt zumindest 50 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 vorzusehenseit 01.01.2018 weggefallen. Die Grundförderung ist für folgende Zwecke bestimmt:

1.

Erhaltung und Entwicklung des flächendeckenden Vereinsnetzwerks des österreichischen Breitensports durch eine professionelle Verbandsorganisation;

2.

Maßnahmen zur Stärkung des Breitensports, insbesondere für die

a)

Entwicklung von breitensportlichen Angeboten für neue Zielgruppen,

b)

Schaffung gesundheitsfördernder Sportangebote und

c)

Stärkung der Zusammenarbeit des Sports mit den Schulen;

3.

Dienstleistungen gemäß Abs. 4;

4.

Aufwendungen gemäß Abs. 5.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind durch den Bundes-Sportförderungsfonds für eine Vierjahresperiode festzulegen. Sie gebühren den Dachverbänden jeweils zu gleichen Teilen.

(3) Die Dachverbände haben ein Konzept für die Erfüllung der aus Abs. 4 bis 10 resultierenden Vorgaben vorzulegen.

(4) Die Dachverbände haben aus der Grundförderung für die Mitgliedsvereine und deren Mitglieder zumindest folgende Dienstleistungen gemäß Abs. 1 Z 3 zu erbringen:

1.

Aus- und Fortbildung;

2.

Unterstützung des nationalen Wettkampfbetriebs durch Sachleistungen und/oder Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur;

3.

Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;

4.

sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur.

(5) Die Dachverbände haben zumindest 40 % der Grundförderung für folgende Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 an die Mitgliedsvereine weiterzugeben (Bundes-Vereinszuschuss):

1.

Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren);

2.

Durchführung von Trainingsmaßnahmen;

3.

Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;

4.

Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten unter besonderer Beachtung von Barrierefreiheit;

5.

Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.

(6) Die Dachverbände haben interne Richtlinien für die Weitergabe des Bundes-Vereinszuschusses an ihre Mitgliedsvereine zu erstellen. Diese Richtlinien sind dem Bundes-Sportförderungsfonds zur Kenntnis zu bringen.

(7) Darüber hinaus haben die Dachverbände jährlich ein Bundes-Vereinszuschussprogramm über die Verwendung dieser Mittel zu erstellen.

(8) Anträge auf Bundes-Vereinszuschüsse aus den gemäß Abs. 5 zur Verfügung stehenden Mitteln sind von den jeweiligen Mitgliedsvereinen beim zuständigen Dachverband zu stellen.

(9) Die Dachverbände haben sicherzustellen, dass ihnen Nachweise über die widmungsgemäße Verwendung der Bundes-Vereinszuschüsse innerhalb einer vereinbarten Frist vorgelegt werden. Darüber hinaus haben sie Modalitäten für eine Rückzahlung des Bundes-Vereinszuschusses bei Verletzung der Förderungsvoraussetzungen, insbesondere solcher, die die Erreichung des Förderungszweckes wahren sollen, zu vereinbaren. Darüber hinaus sind organisationsstrukturelle Unvereinbarkeitsbestimmungen festzulegen.

(10) Die angebotenen Dienstleistungen gemäß Abs. 4 und die Bundes-Vereinszuschüsse gemäß Abs. 5 mit den Richtlinien für die Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten gemäß Abs. 6 sowie die Regelungen der Nachweise und Rückzahlungen gemäß Abs. 9 sind allgemein zugänglich im Internet vom jeweiligen Dachverband zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 12 BSFG (1weggefallen) Für die jährliche Grundförderung der Dachverbände sind insgesamt zumindest 50 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 vorzusehenseit 01.01.2018 weggefallen. Die Grundförderung ist für folgende Zwecke bestimmt:

1.

Erhaltung und Entwicklung des flächendeckenden Vereinsnetzwerks des österreichischen Breitensports durch eine professionelle Verbandsorganisation;

2.

Maßnahmen zur Stärkung des Breitensports, insbesondere für die

a)

Entwicklung von breitensportlichen Angeboten für neue Zielgruppen,

b)

Schaffung gesundheitsfördernder Sportangebote und

c)

Stärkung der Zusammenarbeit des Sports mit den Schulen;

3.

Dienstleistungen gemäß Abs. 4;

4.

Aufwendungen gemäß Abs. 5.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind durch den Bundes-Sportförderungsfonds für eine Vierjahresperiode festzulegen. Sie gebühren den Dachverbänden jeweils zu gleichen Teilen.

(3) Die Dachverbände haben ein Konzept für die Erfüllung der aus Abs. 4 bis 10 resultierenden Vorgaben vorzulegen.

(4) Die Dachverbände haben aus der Grundförderung für die Mitgliedsvereine und deren Mitglieder zumindest folgende Dienstleistungen gemäß Abs. 1 Z 3 zu erbringen:

1.

Aus- und Fortbildung;

2.

Unterstützung des nationalen Wettkampfbetriebs durch Sachleistungen und/oder Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur;

3.

Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;

4.

sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur.

(5) Die Dachverbände haben zumindest 40 % der Grundförderung für folgende Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 an die Mitgliedsvereine weiterzugeben (Bundes-Vereinszuschuss):

1.

Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren);

2.

Durchführung von Trainingsmaßnahmen;

3.

Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;

4.

Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten unter besonderer Beachtung von Barrierefreiheit;

5.

Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.

(6) Die Dachverbände haben interne Richtlinien für die Weitergabe des Bundes-Vereinszuschusses an ihre Mitgliedsvereine zu erstellen. Diese Richtlinien sind dem Bundes-Sportförderungsfonds zur Kenntnis zu bringen.

(7) Darüber hinaus haben die Dachverbände jährlich ein Bundes-Vereinszuschussprogramm über die Verwendung dieser Mittel zu erstellen.

(8) Anträge auf Bundes-Vereinszuschüsse aus den gemäß Abs. 5 zur Verfügung stehenden Mitteln sind von den jeweiligen Mitgliedsvereinen beim zuständigen Dachverband zu stellen.

(9) Die Dachverbände haben sicherzustellen, dass ihnen Nachweise über die widmungsgemäße Verwendung der Bundes-Vereinszuschüsse innerhalb einer vereinbarten Frist vorgelegt werden. Darüber hinaus haben sie Modalitäten für eine Rückzahlung des Bundes-Vereinszuschusses bei Verletzung der Förderungsvoraussetzungen, insbesondere solcher, die die Erreichung des Förderungszweckes wahren sollen, zu vereinbaren. Darüber hinaus sind organisationsstrukturelle Unvereinbarkeitsbestimmungen festzulegen.

(10) Die angebotenen Dienstleistungen gemäß Abs. 4 und die Bundes-Vereinszuschüsse gemäß Abs. 5 mit den Richtlinien für die Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten gemäß Abs. 6 sowie die Regelungen der Nachweise und Rückzahlungen gemäß Abs. 9 sind allgemein zugänglich im Internet vom jeweiligen Dachverband zu veröffentlichen.

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