§ 10 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 10. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat für alle Entschädigungen, die es nach dem Vollzug einer Enteignung zu leisten hat (§§ 8 und 9), auf Verlangen des zur Forderung der Entschädigung Berechtigtenzu Enteignenden Sicherheit zu leisten.

(2) VomDer Bund, die Länder und den Ländern kannUnternehmen, für die Bestellung einer Sicherheit nicht begehrt werdendiese Körperschaften unmittelbar haften oder für die sie die Kosten der Herstellung der Eisenbahn auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu tragen haben, sind von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit.

(3) Auf AnsuchenDer Antrag auf Leistung einer Partei wirdSicherheit kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung über die Art und Höhe der zu bestellenden Sicherheit von dem zur Ermittlung der Entschädigung zuständigen Gericht nach Vernehmung beider Parteien bestimmt. Das Gericht kann vor seiner Entscheidung Sachverständige vernehmenEnteignung gestellt werden.

(4) Die ZulänglichkeitArt und die Höhe der Sicherheit beurteilthat die Behörde (§ 11 Abs. 2) im Enteignungsbescheid festzusetzen.

(5) Gegen die Entscheidung der Behörde über die Sicherheit ist eine Berufung unzulässig. Es steht beiden Streitteilen frei, binnen drei Monaten nach der Zustellung des Enteignungsbescheides eine Entscheidung des Landesgerichts (§ 18 Abs. 2) über die Sicherheit zu beantragen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt der verwaltungsbehördliche Bescheid außer Kraft. Die §§ 22 bis 26 über das Gericht nach seinem Ermessengerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung sind anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 15.04.1954 bis 31.12.2004

§ 10. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat für alle Entschädigungen, die es nach dem Vollzug einer Enteignung zu leisten hat (§§ 8 und 9), auf Verlangen des zur Forderung der Entschädigung Berechtigtenzu Enteignenden Sicherheit zu leisten.

(2) VomDer Bund, die Länder und den Ländern kannUnternehmen, für die Bestellung einer Sicherheit nicht begehrt werdendiese Körperschaften unmittelbar haften oder für die sie die Kosten der Herstellung der Eisenbahn auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu tragen haben, sind von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit.

(3) Auf AnsuchenDer Antrag auf Leistung einer Partei wirdSicherheit kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung über die Art und Höhe der zu bestellenden Sicherheit von dem zur Ermittlung der Entschädigung zuständigen Gericht nach Vernehmung beider Parteien bestimmt. Das Gericht kann vor seiner Entscheidung Sachverständige vernehmenEnteignung gestellt werden.

(4) Die ZulänglichkeitArt und die Höhe der Sicherheit beurteilthat die Behörde (§ 11 Abs. 2) im Enteignungsbescheid festzusetzen.

(5) Gegen die Entscheidung der Behörde über die Sicherheit ist eine Berufung unzulässig. Es steht beiden Streitteilen frei, binnen drei Monaten nach der Zustellung des Enteignungsbescheides eine Entscheidung des Landesgerichts (§ 18 Abs. 2) über die Sicherheit zu beantragen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt der verwaltungsbehördliche Bescheid außer Kraft. Die §§ 22 bis 26 über das Gericht nach seinem Ermessengerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung sind anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten