Zusatzstoff-Verordnung (ZuV) Fundstelle seit 13.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsEinem Bundesbeamten, der nach einer nach § 4 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, erfolgten Ruhestandsversetzung vom Bund wieder in den Dienststand aufgenommen wurde, ist die bis zur Aufnahme in den Dienststand im Ruhestand verbrachte Zeit, l... mehr lesen...
Paragraph 2, Einem Berufsoffizier des Ruhestandes, der dem im § 10 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes umschriebenen Personenkreis angehört oder der nach § 4 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt wurde und der unter die Bestimmungen des Artikels 12 ... mehr lesen...
Paragraph 3, Bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sind die vom Bundesbeamten seit dem 28. April 1945 bei der Austria Tabakwerke AG. zurückgelegten Zeiten beim Bund verbrachten Zeiten gleichzusetzen. Bei der Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, sind die vom Bundesbeamten ... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon der Anrechnung sind ausgeschlossen:a)Litera aZeiten, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat,b)Litera bZeiten, die bereits durch ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEinem Bundesbeamten, der als Beamter der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen A oder B, als Richter, als staatsanwaltschaftlicher Beamter, als Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 1 oder als Berufsoffiziera)Litera anach § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes unter Zuer... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anrechnung von Zeiten gemäß den §§ 1 und 2 und die Gewährung einer Zulage gemäß § 5 erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß spätestens binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Dienstbehörde einzubringen.Die Anrechnung von Zeiten ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für versorgungsberechtigte Hinterbliebene der in den §§ 1 und 2 genannten Bundesbeamten.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für versorgungsberechtigte Hinterbliebene der in den Paragraphen eins und... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit der Bund für die gemäß §§ 1 und 2 als ruhegenußfähig angerechneten Zeiten keinen Überweisungsbetrag erhält, hat der Bundesbeamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Bundesbeamte, so geht diese Verpflichtung auf seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen der Artikel I bis III finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Orga... mehr lesen...
(1)Absatz einsWerden nach diesem Bundesgesetz, nach einer gleichartigen Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen oder nach gleichartigen Landesgesetzen Zeiten als ruhegenußfähige Zeiten angerechnet, die zugleich Versicherungszeiten in der Pensionsversicheru... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1970 in Kraft.(2)Absatz 2Die Gewährung von Zulagen gemäß den §§ 5 und 9 Abs. 1 wird frühestens wirksam für Bedienstete der GeburtsjahrgängeDie Gewährung von Zulagen gemäß den Paragraphen 5 und 9 Absatz eins, wird frühestens wirksam für Bedienst... mehr lesen...
Paragraph 12, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, jedes Bundesministerium insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist. mehr lesen...
(1)Absatz einsTiefgefrorene Lebensmittel gemäß dieser Verordnung sind Lebensmittel, die1.Ziffer einseinem Gefrierprozeß („Tiefgefrieren“) unterzogen worden sind, bei dem der Temperaturbereich der maximalen Kristallisation entsprechend der Art des Erzeugnisses so schnell wie möglich durchschritten... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie zur Herstellung tiefgefrorener Lebensmittel verwendeten Ausgangsstoffe müssen von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sein und den nötigen Frischegrad besitzen.(2)Absatz 2Die Zubereitung der tiefzugefrierenden Erzeugnisse und das Tiefgefrieren müssen unverzüglich mit Hilf... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Es dürfen ausschließlich folgende Gefriermittel in unmittelbarem Kontakt mit den tiefgefrorenen Lebensmitteln verwendet werden: mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Temperatur tiefgefrorener Lebensmittel muß gleichbleibend sein und an allen Punkten des Erzeugnisses auf -18 ºC oder niedriger gehalten werden.(2)Absatz 2Beim Versand sowie beim örtlichen Vertrieb und in den Tiefkühltruhen des Einzelhandels ist im Rahmen redlicher Aufbewahrungs-... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Die zur Abgabe an den Letztverbraucher oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmten tiefgefrorenen Lebensmittel sind vom Hersteller oder Verpacker so zu verpacken, daß sie vor einem Bakterienbefall von außen oder anderen nachteiligen äußeren Einflüssen sowie vor d... mehr lesen...
(1)Absatz einsTiefgefrorene Lebensmittel, die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher oder für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmt sind, sind entsprechend der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 72/1993, zu kennzeichnen; zusätzlich müssen diese tiefgefror... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Tiefgefrorene Lebensmittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1994 in Verkehr belassen werden. mehr lesen...
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) Fundstelle seit 15.09.2017 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsSpielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung, BGBl. II Nr. 203/2011, darf im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet ist.Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Teil... mehr lesen...
Paragraph 2, Die Kennzeichnungselemente sind1.Ziffer einsder Name, die Firma, das Zeichen oder die eingetragene Marke des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraum,2.Ziffer 2die Kontaktanschrift des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Impor... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in der Anlage als Muster angegebenen Schriftbild. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem in der Anlage abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. D... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kennzeichnung hat in deutscher Sprache zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft am Spielzeug, oder falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen anzubringen, so... mehr lesen...
Paragraph 5, Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben aufgrund dieser Verordnung ist der Hersteller oder der Importeur im Europäischen Wirtschaftsraum verantwortlich. mehr lesen...
Paragraph 6, Spielzeug, das den bisher geltenden Bestimmungen der Spielzeugkennzeichnungsverordnung in der Fassung BGBl. Nr. 1029/1994 entspricht und bis zur Kundmachung dieser Verordnung erstmalig in Verkehr gebracht worden ist, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden. Spielze... mehr lesen...
Paragraph 7, Durch diese Verordnung werden die Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch diese Verordnung werden die Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2009/48/EG ü... mehr lesen...
Magnetspielzeugverordnung (MSpV) Fundstelle seit 10.03.2012 weggefallen. mehr lesen...
1.Ziffer einsdas Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder2.Ziffer 2a)Litera aZeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie für Tourismus oder eines mindestens Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 600 Unterrichtsstunden umfassenden Universitätslehrganges, dessen sch... mehr lesen...
Übergangsbestimmungen § 2. Zeugnisse über bestandene Befähigungsnachweisprüfungen gemäß § 5 und gemäß § 32 Abs. 2 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 451/1994, sowie gemäß § 3 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 95/1999, gelten als Zeugniss... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 29.01.2003 mehr lesen...
(1)Absatz einsZiel dieses Bundesgesetzes ist es sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher Informationen und Wartungsinformationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen, die in Österreich zum Kauf oder Leasing angeboten... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff1.Ziffer eins„Personenkraftwagen” Kraftfahrzeuge der Klasse M1 im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und ... mehr lesen...
(1)Absatz einsLieferanten und Händler dürfen ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes neue Personenkraftwagen an einem Verkaufsort zum Kauf oder zum Leasing anbieten oder in der Öffentlichkeit vorstellen.(2)Absatz 2Die Verwendung von anderen, den Bestimmun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Händler hat einen den Anforderungen einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen zu erstellen und an jedem neuen Personenkraftwagenmodell oder in dessen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesgremium des Fahrzeughandels hat jährlich einen den Anforderungen einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu erstellen. Der Leitfaden soll handlich und kompakt sein und ist auf... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Händler hat zu jeder Fabrikmarke eines Kraftwagens einen Aushang oder eine Anzeige deutlich sichtbar anzubringen. Aushang und Anzeige sind nach den Vorgaben einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zu gestalten und zu aktualisieren. Aushang und Anzeige haben ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle Werbeschriften haben die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte der betreffenden Modelle gemäß einer nach § 11 erlassenen Verordnung zu enthalten.Alle Werbeschriften haben die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiz... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Lieferant hat dem Bundesgremium des Fahrzeughandels zeitgerecht zur Erstellung des Leitfadens folgende Angaben zu übermitteln:1.Ziffer einsDie Bezeichnung der Modelle neuer Personenkraftwagen, von denen er weiß oder erwartet, dass er diese im jeweils nächsten Kalenderjahr in Öst... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung festzulegen, dass sachdienliche, in sich widerspruchsfreie und verständliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, welche Kraftfahrzeuge regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkeh... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer dem § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 4, § 6, § 7, § 8 oder § 9 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 2 180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4 360 Euro, zu bestrafen.“Wer dem Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absat... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Regelungen1.Ziffer einszur Größe, zu Aufmachung ... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-E... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, die Überschrift des § 6 und § 6 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 11, § 12 sowie § 13 samt Überschrift in der Fassung der Pkw-VIG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 34/2006, treten mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes in Kra... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 31.03.2001 mehr lesen...
Anl. 4 Pkw-VIG (weggefallen) seit 12.05.2006 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 3 Pkw-VIG (weggefallen) seit 12.05.2006 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2 Pkw-VIG (weggefallen) seit 12.05.2006 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 1 Pkw-VIG (weggefallen) seit 12.05.2006 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Unabhängig von deren Rechtsform beruht die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen, mit den in den §§ 23, 28 und 29 WGG angeführten Ergänzungen und Abweichungen, auf den Bestimmungen des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127, den nachfolgenden P... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Durch die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen ist unter Zugrundelegung dieser Prüfungsrichtlinien anhand der ermittelten Tatsachen festzustellen, ob von diesen die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen sowie die nach diesem ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfung ist von unabhängigen Prüfern gewissenhaft und unparteiisch unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht vorzunehmen. Bei der Bestellung von Prüfern, die nicht in der Liste der gemäß § 13 Abs. 2 GenRevG 1997 zugelassenen Revisoren eingetragen sind, ist die Unabhängigkeit in... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfung hat die gesamte Geschäftsführung der Bauvereinigung zu umfassen; insbesondere sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, auch unter Bedachtnahme auf ihre Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Prüfung, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung und die Einhaltung des örtlichen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind die Vermögens- und Kapitalslage (einschließlich der Höhe des Reservekapitals gemäß § 7 Abs. 6 WGG), die Zahlungsbereitschaft, die Ertragslage und die Wirtschaftlichkeit zu prüfen.Bei der Feststellung der wirtschaftlichen Ve... mehr lesen...
Paragraph 6, Bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung ist festzustellen, ob der Jahresabschluß den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob der Geschäftsbericht den Jahresabschluß hinreichend erläutert und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens genügend genau darstellt. D... mehr lesen...
Paragraph 7, Hinsichtlich der Organisation, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit des Geschäftsbetriebes ist die gesamte Geschäftsführung, insbesondere die Tätigkeit und Funktion der Geschäftsführer (Vorstand), das Personalwesen sowie die Tätigkeitsbereiche, wie die technische Abteil... mehr lesen...
Paragraph 8, Hinsichtlich der wohnungswirtschaftlichen Tätigkeit sind die Grundstücksbewegungen, die Bautätigkeit einschließlich der Ausschreibungs- und Vergabemodalitäten, insbesondere gemäß § 6b Gebarungsrichtlinienverordnung, die Finanzierung und die Endabrechnungen, ferner die Verwaltungstäti... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Vorbereitung der Prüfung hat der Leiter der Prüfungsstelle bis 30. November einen Prüfungsplan für das folgende Jahr aufzustellen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ein Prüfer eine Bauvereinigung höchstens viermal in unmittelbarer Folge im Sinne des § 28 Abs. 3 WGG prüft. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfung hat grundsätzlich am Sitz (Hauptgeschäftsstelle) der Bauvereinigung stattzufinden. Alle an der Prüfung Beteiligten haben für eine zügige Abwicklung des Prüfungsvorganges zu sorgen.(2)Absatz 2Wird bei Prüfungsbeginn festgestellt, daß das Rechnungs- und Belegwesen nicht pr... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Prüfung sollen die Ergebnisse der vorangegangenen Prüfungen berücksichtigt werden. Die Prüfungen sollen nicht unterbrochen werden. Wird aus besonderen Anlässen eine Prüfungsunterbrechung notwendig, ist die Prüfung tunlichst durch den gleichen Prüfer fortzusetzen.(2)Absatz 2P... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Abschluß der Prüfung ist ohne unnötigen Aufschub eine Schlußbesprechung mit dem Vorstand (Geschäftsführung) der Bauvereinigung, womöglich im Beisein von Vertretern des Aufsichtsrates, über das Ergebnis der Prüfung abzuhalten. Eine Verpflichtung zur Teilnahme mindestens eines Ve... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Revisionsverband hat den Prüfungsbericht zu prüfen und das Ergebnis seiner Prüfung diesem beizufügen sowie eine angemessene, sechs Monate nicht übersteigende Frist zur Abstellung der Mängel festzusetzen. Ein Mitglied des Vorstandes des Revisionsverbandes, das einem Organ der gep... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Erhalt des Prüfungsberichtes hat der Vorstand (Geschäftsführung) der Bauvereinigung und der Aufsichtsrat über den Bericht zu beschließen und diesen bei der Einberufung der nächsten Generalversammlung (Hauptversammlung) als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen. Von der An... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Revisionsverband hat binnen zwei Monaten, gerechnet vom Ablauf der zur Behebung der Mängel gesetzten Frist, festzustellen, ob die Mängel behoben und erforderlichenfalls Vorkehrungen getroffen wurden, um Mängel in Zukunft zu vermeiden.(2)Absatz 2Stellt der Revisionsverband fest, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 29. Dezember 1979 in Kraft.(2)Absatz 2§ 9 Abs. 1 bis 1b, § 13 Abs. 1 und § 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 316/1990 treten mit 23. Juni 1990 in Kraft.Paragraph 9, Absatz eins bis 1b, Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 15, in der Fassung der... mehr lesen...
Anlage zu § 10 Abs. 3Anlage zu Paragraph 10, Absatz 3,VOLLSTÄNDIGKEITSERKLÄRUNGD.. unterzeichnete(n) Vorstandsmitglied(er) – Geschäftsführer (namentliche Anführung der Vorstandsmitglieder – Geschäftsführer)dererklären – erklärt – hiemit mit bestem Wissen folgendes:A. Bücher und Schriften1.Ziffer ... mehr lesen...
Anl. 1 PBV 2011 (weggefallen) seit 01.09.2012 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2 PBV 2011 (weggefallen) seit 01.09.2012 weggefallen. mehr lesen...
Postbus – Bezügeverordnung 2011 (PBV 2011) Fundstelle seit 01.09.2012 weggefallen. mehr lesen...