Gesetzesaktualisierungen

180 Gesetze aktualisiert am 09.09.2017

Gesetze 71-80 von 180

26 Paragrafen zu Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei) (K-LSG) aktualisiert


Art. 1 § 1 K-LSG Artikel 1.

1. Die österreichische Regierung stimmt zu, daß die ganze Wasserkraft des Thayaflusses in der Grenzstrecke von Cizov (Zaisa) bis Podmol (Baumöhl) durch ein von der Tschecho-slowakischen Republik gefördertes Unternehmen einheitlich ausgebaut werde.2. Dieser Ausbau erfolgt durch Bauwerke, die teilw... mehr lesen...


Art. 1 § 2 K-LSG Artikel 2.

Die österreichische Regierung übernimmt die Verpflichtung, für die betreffenden Anlagen und Nebeneinrichtungen, insoweit sie auf österreichischen Grund und Boden errichtet werden oder diesen Grund und Boden berühren, nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die rechtskräftige Konzes... mehr lesen...


Art. 1 § 3 K-LSG Artikel 3.

Bei wesentlichen Änderungen der Anlage in der Grenzstrecke, die nach der Gesetzgebung des einen oder des anderen Staates der behördlichen Genehmigung bedürfen, haben die Behörden die gleichen Grundsätze wie bei der Erteilung der Konzession zu beobachten. mehr lesen...


Art. 1 § 4 K-LSG Artikel 4.

Dem Unternehmen wird von der tschecho-slowakischen Regierung die Verpflichtung auferlegt, nach Erbauung und Inbetriebsetzung der gesamten Anlagen in der Strecke Freistein-Znaim auf Verlangen des Bundesministeriums für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten an niederösterreichische Interessenten... mehr lesen...


Art. 1 § 6 K-LSG Artikel 6.

Für den Fall dieser Gebietsabtretung haben die in den vorstehenden Artikeln 1 bis 4 angeführten Bedingungen sinngemäß Anwendung zu finden. mehr lesen...


Art. 1 § 7 K-LSG Artikel 7.

Die tschecho-slowakische Regierung verpflichtet sich, unter keiner wie immer gearteten Begründung militärische Kräfte auf das Südufer der Thaya (in der in Betracht kommenden Grenzstrecke) zu verschieben und auf diesem Thayaufer irgendwelche militärische Befestigungsarbeiten durchführen zu lassen. mehr lesen...


Art. 1 § 8 K-LSG Artikel 8.

Für den Fall, als die Bestimmungen des Artikels 5 in Kraft treten, werden beide Regierungen beim Grenzregulierungsausschusse das Begehren zwecks Richtigstellung der Grenze in dem besagten Thayaabschnitte mit dem Hinweise auf den Inhalt der ganzen Vereinbarung stellen. mehr lesen...


Art. 9 K-LSG d) Ausgaben, die einseitig von jeder der beteiligten Regierungen zu tragen sind.

1. Zulagen des Personals der Delegationen der nichtinteressierten Mächte und des Personals des Bureaus.2. Transportauslagen außerhalb des Gebietes der beiden beteiligten Mächte (innerhalb dieser Gebiete sind alle Transporte frei).3. Amortisationsquoten für das Material, das den nichtinteressierte... mehr lesen...


Art. 10 K-LSG Ausschaltung von Revisionsbegehren an der alten Verwaltungsgrenze.

1. Beide Staaten verpflichten sich, an keinem Teile der alten Verwaltungsgrenze deren einseitige Änderung durch das Mittel der Revision (Artikel 29 des Staatsvertrages von Saint-Germain) vor dem internationalen Grenzregelungsausschuß anzustreben.2. Hiebei wird vorausgesetzt, daß beide Teile sich ... mehr lesen...


Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei) (K-LSG) Fundstelle

Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschecho-slowakischen Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende Fragen.StF: BGBl. Nr. 396/1922 (NR: GP I 304 AB 417 S. 48.) Änderung BGBl. Nr. 344/1975 ... mehr lesen...


Anl. 1 K-LSG

Anläßlich der Unterzeichung des vorliegenden Übereinkommens haben die gefertigten Bevollmächtigten vereinbart:1. Beide Teile kommen dahin überein, daß unter den Worten “nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen” im Abschnitt I, Artikel 2, Absatz 1, und im Abschnitte V die Bezugnahme ... mehr lesen...


Art. 8 K-LSG Art der Regelung von Fragen rechtlicher Natur.

Die beiden Regierungen sind darüber einig, daß sie die durch die Festsetzung der Grenzlinie auftauchenden und mit ihr zusammenhängenden Fragen rechtlicher Natur direkt unter sich im Sinne der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 30. Oktober 1920 regeln werden.Es herrscht weiters Einverständn... mehr lesen...


Art. 7 K-LSG (weggefallen)

Art. 7 K-LSG (weggefallen) seit 02.01.1993 weggefallen. mehr lesen...


Art. 6 § 7 K-LSG

1. Die vorliegenden Abmachungen werden unter dem Titel von Grenzverkehrsbegünstigungen getroffen.2. Sollten spätere Abkommen zwischen den vertragschließenden Teilen weitergehende Erleichterungen für den Grenzverkehr enthalten, so sollen diese sinngemäß auch auf den Verkehr zwischen den im Eingang... mehr lesen...


Art. 6 § 6 K-LSG

1. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr der im Eingang dieses Abkommens genannten Gebiete mit den in den Artikeln 2 bis 4 angeführten Gegenständen durch keinerlei Einfuhr- oder Ausfuhrverbote oder Abgaben anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr oder durch Abliefer... mehr lesen...


Art. 6 § 5 K-LSG

1. Die in den Artikeln 2 und 3 angeführten Transporte sind auch auf Nebenwegen zulässig.2. Die vertragschließenden Teile sind berechtigt, für den in diesem Abkommen geregelten Verkehr zweckentsprechende, im kleinen Grenzverkehr übliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus Rücksichten der öffentlich... mehr lesen...


Art. 6 § 4 K-LSG

Grenzbewohner und Arbeiter, die im March-Thaya-Dreieck land- und forstwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten haben, können bei Beobachtung der zur Zollsicherung getroffenen behördlichen Anordnungen die Zollgrenze ungehindert auch auf Nebenwegen überschreiten und die zur Arbeit erforderlichen Tier... mehr lesen...


Art. 6 § 3 K-LSG

Vieh, das auf die Weide nach dem March-Thaya-Dreieck getrieben wird, oder von dort zurückkommt, bleibt beiderseits zollfrei, wenn die Identität sichergestellt ist. Ebenso zollfrei dürfen die Erzeugnisse von solchem Vieh, wie Milch, Butter, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit zugewachsene Jung... mehr lesen...


Art. 6 § 2 K-LSG

1. Natürlicher Dünger, Grün- und Rauhfutter (Futterkräuter, Heu, Stroh, Häckerling), Waldstreu, Moos, Binsen, Brennholz, Bau- und Nutzholz, Wildpret und Fische, sofern diese Gegenstände aus dem March-Thaya-Dreieck stammen und in die österreichischen politischen Bezirke Mistelbach und Gänserndorf ... mehr lesen...


Art. 6 § 1 K-LSG Räumliches und zeitliches Geltungsgebiet.

1. Unter der Bezeichnung March-Thaya-Dreieck im Sinne dieses Übereinkommens ist jenes zum tschecho-slowakischen Staat gehörige Gebiet zu verstehen, das im Süden und Westen durch die Thaya von ihrer Mündung bis zum Schnittpunkte mit der früheren von der Thaya zur March verlaufenden Verwaltungsgren... mehr lesen...


Art. 5 § 2 K-LSG Artikel 2.

Der tschecho-slowakischen Regierung wird das Recht eingeräumt, im Falle einer der Tschecho-slowakischen Republik drohenden kriegerischen Verwicklung mit irgendeinem ihrer Nachbarstaaten, das im Föhrenwalde zu erbauende Wasserwerk und die von dort nach Lundenburg führende Wasserleitung, soweit sie... mehr lesen...


Art. 5 § 1 K-LSG Artikel 1.

Die österreichische Regierung übernimmt die Verpflichtung, für den Ausbau und den Betrieb der Anlagen und Nebeneinrichtungen zur Versorgung der Stadtgemeinde Breclava (Lundenburg) mit Trink- und Nutzwasser aus dem Föhrenwald am Nordrand der Gemeinde Bernhardsthal, insoweit diese Anlagen (Nebenein... mehr lesen...


Art. 4 K-LSG

Die tschecho-slowakische Regierung gestattet den Bewohnern der Gemeinden Ottental, Steinabrunn, Drasenhofen, Gutenbrunn, Stützenhofen, Klein-Schweinbarth, Falkenstein, Poysbrunn, Schrattenberg, Katzelsdorf, Pottenhofen und Wildendürnbach des politischen Bezirkes Mistelbach den Übertritt auf das t... mehr lesen...


Art. 3 K-LSG

Die Tschecho-slowakische Republik wird für den Durchzugsverkehr der Bewohner jener österreichischen Gemeinden, die in der unmittelbaren Nähe des durch den Staatsvertrag von Saint-Germain an die Tschecho-slowakische Republik abgetretenen Gebiete um Feldsberge liegen, jede mit dem Schutze des tsche... mehr lesen...


Art. 2 K-LSG

Die Reichsgrenze im Gebiete von Feldsberg wird wie folgt verlaufen (von Westen nach Osten beschrieben, hiezu auch die orientierende Oleate 1:25.000):Sie beginnt an dem Punkte, 660 Meter südwestlich des Schnittpunktes der alten mährisch-niederösterreichischen Landesgrenze mit der Eisenbahn Nikolsb... mehr lesen...


Art. 1 § 5 K-LSG Artikel 5.

Falls die österreichische Regierung nicht bis zum 31. März 1921 bindend erklären sollte, daß in formaler Hinsicht ebenso wie für das tschecho-slowakische Gebiet der Weg der Erteilung einer unwiderruflichen und zeitlich unbeschränkten Konzession gewählt werde, übernimmt sie die Verpflichtung, den ... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

14 Paragrafen zu Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung (KÜV) aktualisiert


§ 1 KÜV Kurzparknachweise

Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer sind folgende Kurzparknachweise:1.Parkscheibe,2.Parkschein,3.(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),4.Parkometer,5.Parkzeitgeräte oder6.elektronische Kurzparknachweise. mehr lesen...


§ 2 KÜV Pflichten des Lenkers

(1) Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker1.das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und2.dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zuläss... mehr lesen...


§ 2a KÜV Pflichten der Behörde

(1) Die Behörde, die eine Kurzparkzone bestimmt, hat für die Bereithaltung von entsprechenden abgabenrechtlichen Kurzparknachweisen, die gemäß § 1 auch als Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer gelten, während der Geltungsdauer der Kurzparkzone zu sorgen.(2) In Gemeinden, in denen Parkzei... mehr lesen...


§ 3 KÜV Verwendung der Kurzparknachweise in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen

Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden:1.Parkschein,2.(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),3.Parkometer,4.Parkzeitgeräte,5.Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des § 2 Abs. 4 oder6.elektronische Kurzparknach... mehr lesen...


§ 4 KÜV Parkscheibe

(1) Parkscheiben sind nach dem in der Anlage 1 gezeigten Muster auszuführen. Der Durchmesser des Zifferblattes hat mindestens 10 cm zu betragen. Der Zeiger oder das Zifferblatt ist verstellbar anzubringen. Der Zeiger und die Darstellung des Zifferblattes sind in dunkler Farbe (schwarz, dunkelblau... mehr lesen...


§ 5 KÜV Parkscheine

(1) Parkscheine können als Vordruck oder als Automatenparkscheine ausgegeben werden.(2) Auf dem Parkschein muss die herausgebende Gebietskörperschaft sowie die Parkdauer, für die er gilt, ersichtlich sein. Es dürfen auch solche Parkscheine als Kurzparknachweise verwendet werden, die Zusätze wie d... mehr lesen...


§ 7 KÜV Parkometer

Automaten im Sinne des § 25 Abs. 4a StVO sind Parkuhren (Parkometer), die für jeden einzelnen Stellplatz der Kurzparkzone aufgestellt sind und gegen Geldeinwurf Dauer und Ende der zulässigen Parkzeit anzeigen. mehr lesen...


§ 8 KÜV Parkzeitgeräte

Parkzeitgeräte sind Geräte, die die Parkgebühr elektronisch von einer nicht personenbezogenen Magnetkarte abbuchen. Auf dem Gerät muß mindestens ersichtlich sein:1.Datum des Abstellens,2.Ende der zulässigen Parkzeit und3.Codenummer der Gemeinde, in der das Gerät verwendet wird. mehr lesen...


§ 9 KÜV Elektronische Kurzparknachweise

(1) Elektronische Kurzparknachweise sind in einem elektronischen System gespeicherte Nachweise über die Entrichtung der Gebühr im Wege der Telekommunikation.(2) Elektronische Kurzparknachweise dürfen von der Behörde nur dann vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Einhaltung der höch... mehr lesen...


§ 10 KÜV Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Die Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung BGBl. 250/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 411/1989 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft. mehr lesen...


Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung (KÜV) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen (Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung)StF: BGBl. Nr. 857/1994 Änderung BGBl. II Nr. 303/2005BGBl. II Nr. 145/2008Präambel/Promulgationsklausel A... mehr lesen...


Anl. 2 KÜV (weggefallen)

Anl. 2 KÜV (weggefallen) seit 07.05.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 KÜV (weggefallen)

§ 6 KÜV (weggefallen) seit 07.05.2008 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

42 Paragrafen zu Wohnbauförderungsgesetz 1954 (WFG) aktualisiert


§ 1 WFG (weggefallen)

§ 1 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 WFG (weggefallen)

§ 2 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 WFG (weggefallen)

§ 3 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 WFG (weggefallen)

§ 6 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 WFG (weggefallen)

§ 8 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 WFG (weggefallen)

§ 13 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 WFG (weggefallen)

§ 14 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 WFG (weggefallen)

§ 15 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 WFG (weggefallen)

§ 19 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 WFG (weggefallen)

§ 20 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 WFG (weggefallen)

§ 21 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 WFG (weggefallen)

§ 22 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 WFG (weggefallen)

§ 23 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 WFG (weggefallen)

§ 25 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 WFG (weggefallen)

§ 26 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 WFG (weggefallen)

§ 28 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 WFG (weggefallen)

§ 29 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 WFG (weggefallen)

§ 32 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 WFG (weggefallen)

§ 33 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 WFG (weggefallen)

§ 34 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 WFG (weggefallen)

§ 35 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 WFG (weggefallen)

§ 36 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 37 WFG (weggefallen)

§ 37 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 38 WFG (weggefallen)

§ 38 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 39 WFG (weggefallen)

§ 39 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 39a WFG (weggefallen)

§ 39a WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 40 WFG (weggefallen)

§ 40 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Wohnbauförderungsgesetz 1954 (WFG) Fundstelle (weggefallen)

Wohnbauförderungsgesetz 1954 (WFG) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 WFG (weggefallen)

§ 31 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 WFG (weggefallen)

§ 30 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 WFG (weggefallen)

§ 27 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 WFG (weggefallen)

§ 24 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 WFG (weggefallen)

§ 18 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 WFG (weggefallen)

§ 17 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 WFG (weggefallen)

§ 16 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 WFG (weggefallen)

§ 12 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 WFG (weggefallen)

§ 11 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 WFG (weggefallen)

§ 10 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 WFG (weggefallen)

§ 9 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 WFG (weggefallen)

§ 7 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 WFG (weggefallen)

§ 5 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 WFG (weggefallen)

§ 4 WFG (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

20 Paragrafen zu Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG) aktualisiert


§ 1 VerwEinzG Anwendungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren über den gerichtlichen Erlag, die Einziehung und die Ausfolgung von Verwahrnissen durch die ordentlichen Gerichte. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Verfahren außer Streitsachen zu ent... mehr lesen...


§ 2 VerwEinzG

Verwahrnisse, die das Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft nach dem Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Verwahrung nicht verwerten oder ausfolgen kann, sind nach § 1425 ABGB zu hinterlegen (strafrechtlicher Erlag). Auf solche Verwahrnisse sind die Besti... mehr lesen...


§ 3 VerwEinzG Hinterlegungsverfahren

(1) Der Erleger hat in seinem Antrag den Erlagsgrund und den zu erlegenden Gegenstand anzuführen. Auch hat er den Namen oder die Firma und die Anschrift oder den Sitz des Erlagsgegners anzuführen, sofern er nicht bescheinigt, dass der Erlagsgegner trotz zumutbarer Erhebungen unbekannt oder unbeka... mehr lesen...


§ 4 VerwEinzG

(1) Wenn der Erleger in seinem Antrag mehr als zehn Erlagsgegner anführt oder mehr als zehn Ausfolgungswerber auftreten und die Interessen dieser Parteien im Wesentlichen gleich sind, kann das Gericht bei einem strafrechtlichen Erlag für die gemeinsame Vertretung der Erlagsgegner und Ausfolgungsw... mehr lesen...


§ 5 VerwEinzG Ausfolgungsverfahren

(1) Ein Antrag auf Ausfolgung ist dem Erleger, dem Erlagsgegner und einem anderen Ausfolgungswerber zuzustellen.(2) Der Erlagsgegner ist aufzufordern, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist darüber zu äußern, ob er dem Antrag auf Ausfolgung zustimmt (§ 17 des Außerstreitgesetzes –... mehr lesen...


§ 6 VerwEinzG Ausfolgungsbeschluss und Verwahrungskosten

(1) Das Gericht hat im Ausfolgungsbeschluss das Verwahrnis zu beschreiben und die Verwahrungskosten zu bestimmen.(2) Verwahrungskosten sind die1.Kosten für die Verwahrung und Werterhaltung einschließlich der Kosten des vom Gericht bestellten Verwahrers,2.Kosten eines vom Gericht nach § 4 bestellt... mehr lesen...


§ 7 VerwEinzG Voraussetzungen der Einziehung

(1) Ein Verwahrnis, dessen Wert 10 000 Euro nicht übersteigt, ist nach einem Jahr, ein anderes Verwahrnis nach fünf Jahren für den Bund einzuziehen. Besteht das Verwahrnis aus mehreren gesonderten Teilen, so ist deren Wert zusammenzurechnen.(2) Das Verwahrnis kann schon vor Ablauf der in Abs. 1 g... mehr lesen...


§ 8 VerwEinzG Beginn und Hemmung der Einziehungsfrist

Die Einziehungsfrist (§ 7 Abs. 1) beginnt mit dem Erlagstag. Der Lauf der Frist wird so lange gehemmt, als dies aus einem bestimmten Rechtsgrund, wie etwa einem anhängigen Verfahren über die Ausfolgung oder die Ersetzung einer Zustimmung, einer Sicherstellung oder einer pflegschaftsgerichtlichen ... mehr lesen...


§ 9 VerwEinzG Stichtag und Wertänderungen

Für die Dauer der Einziehungsfrist ist der Wert des Verwahrnisses im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgeblich. Wenn der Wert des Verwahrnisses nach Ablauf der Frist von einem Jahr unter die Grenze des § 7 Abs. 1 fällt, kann es sofort eingezogen werden. mehr lesen...


§ 10 VerwEinzG Zuständigkeit

(1) Die Entscheidung über die Einziehung obliegt dem Gericht, das über das Verwahrnis zu verfügen hat (Verwahrschaftsgericht).(2) In erster Instanz entscheidet auch beim Gerichtshof der Einzelrichter.(3) Die Verfügung über und die Verwertung eines rechtskräftig eingezogenen Verwahrnisses obliegt ... mehr lesen...


§ 11 VerwEinzG Einziehungsverfahren

(1) Das Einziehungsverfahren ist von Amts wegen oder auf Antrag des Vorstehers (Präsidenten) des Verwahrschaftsgerichts oder des Erlegers einzuleiten. Davon hat das Verwahrschaftsgericht den Erleger, den Erlagsgegner sowie andere Personen, für die das Verwahrnis erlegt worden ist oder die nach de... mehr lesen...


§ 12 VerwEinzG Eigentum am und Verfügung über das Verwahrnis

(1) Mit Rechtskraft des Einziehungsbeschlusses erwirbt der Bund das Eigentum an den davon betroffenen Verwahrnissen.(2) Eingezogene Geldverwahrnisse sind zugunsten des Bundes/Bundesministerium für Justiz zu verbuchen.(3) Eingezogene Sachverwahrnisse sind, soweit sie nach Erhebung (§ 11 Abs. 2) ih... mehr lesen...


§ 13 VerwEinzG Ausfolgung nach Einziehung

(1) Wer einen Anspruch auf Ausfolgung eines eingezogenen Verwahrnisses hatte, kann begehren, dass ihm der eingezogene Geldbetrag, der Erlös des verwerteten Verwahrnisses oder der Verkehrswert eines nicht verwerteten Verwahrnisses im Zeitpunkt der Einziehung in Geld ersetzt wird. Wenn das Verwahrn... mehr lesen...


§ 14 VerwEinzG

Die §§ 4 bis 6 sind auch auf eine Ausfolgung nach Einleitung des Einziehungsverfahrens anzuwenden. Das Verwahrschaftsgericht kann das Einziehungsverfahren bis zur Entscheidung über die Ausfolgung unterbrechen. mehr lesen...


§ 15 VerwEinzG Aufforderung an Empfangsberechtigten

(1) Sobald eine Ausfolgungsentscheidung rechtskräftig wird, hat der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts dem Empfangsberechtigten den Betrag der vom Bund getragenen Verwahrungskosten bekanntzugeben und ihn aufzufordern, ein Konto zur Überweisung eines Geldverwahrnisses oder eines Geld... mehr lesen...


§ 16 VerwEinzG Ausfolgung und Verwahrungskosten

(1) Bei der Ausfolgung von Geldverwahrnissen oder Geldbeträgen sind die vom Bund getragenen Verwahrungskosten abzuziehen. Sachverwahrnisse darf der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts erst dann ausfolgen, wenn der Empfangsberechtigte diese Kosten entrichtet hat.(2) Ein nicht verbrauc... mehr lesen...


§ 17 VerwEinzG Säumnis des Empfangsberechtigten

Wenn der Empfangsberechtigte einer Aufforderung nach § 15 Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oder die vom Bund getragenen Verwahrungskosten nicht entrichtet, hat der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts nach § 12 Abs. 2 bis 4 vorzugehen, auch wenn das Verwahrnis noch nicht eingezogen ... mehr lesen...


§ 18 VerwEinzG Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft.(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf gerichtliche Verwahrnisse, die vor seinem Inkrafttreten erlegt wurden, über deren Ausfolgung oder Einziehung (Heimfall) aber nicht bis zum 30. April 2011 in erster Instanz entschieden w... mehr lesen...


§ 19 VerwEinzG

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verw... mehr lesen...


Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG) Fundstelle

Bundesgesetz über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen (Verwahrungs- und Einziehungsgesetz – VerwEinzG)StF: BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)[CELEX-Nr.: 32010L0012]Anmerkung Das Verwahrungs- und Einziehungsgesetz wurde in Artikel 3... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

11 Paragrafen zu Teilpensionsgesetz (TPG) aktualisiert


§ 1 TPG Begriffsbestimmungen

In diesem Bundesgesetz bedeuten die Begriffe1.Pension: jede wiederkehrende Leistung, diea)Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund oder zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengem... mehr lesen...


§ 1a TPG Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich der Erwerbseinkommen

(1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben den dieses Gesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen und nach Maßgabe des Abs. 3 Daten über die Höhe der zum Erwerbseinkommen nach § 1 Z 4 zählenden Einkünfte sowie Name (Familienname und Vorname), Sozialversicherungsnummer und Anschrift des Steuerp... mehr lesen...


§ 3 TPG Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens

(1) Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Sonderzahlungen), zählen nicht zur Vollpension.(2) Als monatliches Erwerbseinkommen gilt ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr erzielten Erwerbseinkommens nach § 1 Z 4. Solange das Erwerbseinkommen des betreffenden ... mehr lesen...


§ 4 TPG Meldepflicht

Jede Erwerbstätigkeit ist der Pensionsbehörde (pensionsauszahlenden Stelle) binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden. mehr lesen...


§ 5 TPG Anpassung der Betragsgrenzen

Die im § 2 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen. mehr lesen...


§ 6 TPG Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.(2) Erwerbseinkommen gemäß § 1 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezembe... mehr lesen...


§ 7 TPG Verweisung auf andere Bundesgesetze

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 8 TPG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister betraut. mehr lesen...


§ 9 TPG Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.(2) § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.(3) § 2 Abs. 2 Z 3 und § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in K... mehr lesen...


Teilpensionsgesetz (TPG) Fundstelle

Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz)StF: BGBl. I Nr. 138/1997 (NR: GP XX RV 885 AB 911 S. 93. BR: 5558 AB 5581 S. 632.) Änderung BGBl. I Nr. 123/1998 (NR: GP XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. ... mehr lesen...


§ 2 TPG (weggefallen)

§ 2 TPG (weggefallen) seit 09.12.2005 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

3 Paragrafen zu WP-Anschaffungskosten-VO (WP-AnKO-VO) aktualisiert


§ 1 WP-AnKO-VO

Sind nach § 124b Z 185 lit. a EStG 1988 dem Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, hat dieser für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges den gemeinen Wert der Anteile oder Anteilscheine zum 1. April 2012 als Anschaffungskosten anzusetzen. Als nicht bekannt gelten ... mehr lesen...


§ 2 WP-AnKO-VO

Werden nach dieser Verordnung abgeleitete Anschaffungskosten angesetzt-entfaltet ein auf deren Basis vorgenommener Kapitalertragsteuerabzug Abgeltungswirkung gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988; der Nachweis der tatsächlichen Anschaffungskosten kann im Wege der Veranlagung erfolgen;-gehen diese in die Bi... mehr lesen...


WP-Anschaffungskosten-VO (WP-AnKO-VO) Fundstelle

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über Ableitung der Anschaffungskosten bei Wertpapieren vom gemeinen Wert (WP-Anschaffungskosten-VO)StF: BGBl. II Nr. 94/2012 Präambel/Promulgationsklausel Gemäß § 124b Z 185 lit. a EStG 1988 wird verordnet: mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

15 Paragrafen zu Preistransparenzgesetz (PTG) aktualisiert


Art. 1 PTG

(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in Art. II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmit... mehr lesen...


Art. 2 § 1a PTG

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann Betreiber von Tankstellen, die auch Verbrauchern (§ 1 KSchG) Treibstoffe gewerbsmäßig anbieten, durch Verordnung verpflichten, die an ihrem Tankstellenareal ausgezeichneten Treibstoffpreise in die Preistransparenzdatenbank der E‒Contr... mehr lesen...


Art. 2 § 2 PTG Transparenz von Gas- und Strompreisen

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) über die Gas- und Strompreise der Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen, die industrielle oder gewerbliche Endverbraucher im Inland beliefern, sowie über die im Zusammenha... mehr lesen...


Art. 2 § 3 PTG Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch

(1) Anträge auf Preiserhöhung für Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch, die auf Grund des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, von Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln gestellt werden, sind zu begründen, wobei insbesondere Einzelheiten über jene Ereignisse anz... mehr lesen...


Art. 2 § 4 PTG

(1) Behörde im Sinne des § 3 ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.(2) Soweit § 3 für die Bestimmung von Preisen für Arzneimittel auf Grund von Anträgen nach dem Preisgesetz 1992 nicht eine abweichende Regelung trifft, gelten hiefür das Preisgesetz 1992 und das Allgemeine... mehr lesen...


Art. 2 § 5 PTG

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat der Kommission über die Preise für Arzneimittel und über die Rechtsvorschriften betreffend Preisfestsetzung für Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Rich... mehr lesen...


Art. 2 § 6 PTG Transparenz der Preisauszeichnungsvorschriften

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat der Kommission die auf dem Gebiet der Preisauszeichnung für Sachgüter und Leistungen erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, zu deren Mitteilung die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 89/105/EWG und der Richtl... mehr lesen...


Art. 2 § 7 PTG Aufzeichnungen der Unternehmen

(1) Unternehmen haben über die Daten oder Informationen, die sie auf Grund einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zu melden oder mitzuteilen haben, übersichtliche und leicht überprüfbare Aufzeichnungen zu führen und gehörig legitimierten Organen der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes be... mehr lesen...


Art. 2 § 8 PTG Verbot der Verwendung der Daten für andere Zwecke

(1) Die nach diesem Bundesgesetz zu meldenden und zu übermittelnden Daten dürfen – unbeschadet des Abs. 3 – für andere Zwecke als die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nur mit Zustimmung der betroffenen Unternehmen verwendet werden.(2) Die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen (§ 7 Abs. 1) darf nur... mehr lesen...


Art. 2 § 9 PTG Automationsunterstützter Datenverkehr

Daten und Informationen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes einer zwischenstaatlichen Organisation oder der E-Control zwecks Eingabe in die Preistransparenzdatenbank mitzuteilen oder auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung zu melden oder mitzuteilen sind, dürfen, soweit di... mehr lesen...


Art. 2 § 10 PTG Strafbestimmungen

Wer1.einer auf Grund des § 1 Abs. 3, § 1a, des § 2 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung,2.den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 über die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und zur Gewährung der Einsichtnahme in diese oder3.der Auskunftspflicht gemäß § 7 Abs. 2zuwiderhandelt, begeht, sof... mehr lesen...


Art. 2 § 11 PTG Schlußbestimmungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) und auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


Art. 2 § 12 PTG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich1.des § 2, des § 7 Abs. 2 und des § 10 Z 3 mit 15. Dezember 1992 und2.der übrigen Bestimmungen gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) *) in Kraft.(1a) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BG... mehr lesen...


Preistransparenzgesetz (PTG) Fundstelle

Bundesgesetz über die Transparenz von Preisen für Erdöl, Mineralölerzeugnisse, Gas, Strom und Arzneimittel sowie der Preisauszeichnungsvorschriften (Preistransparenzgesetz)StF: BGBl. Nr. 761/1992 (NR: GP XVIII RV 668 AB 787 S. 88. BR: AB 4370 S. 561.)[CELEX-Nr.: 376L0491, 390L0377, 389L0105, 379L... mehr lesen...


Art. 2 § 1 PTG

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat der Europäischen Kommission über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sowie über die im Zusammenhang damit vorzulegenden sonstigen Angaben alle Informationen mitzuteilen, zu denen die R... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

17 Paragrafen zu Pflichtablieferungsverordnung (PflAV) aktualisiert


§ 1 PflAV Ablieferungspflicht

Von jedem Druckwerk im Sinne des § 43 Abs. 1 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, das in einem der nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch in einem der nachgenannte... mehr lesen...


§ 2 PflAV Anbietungspflicht

(1) Von jedem Druckwerk im Sinne des § 43 Abs. 1 MedienG, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber, wenn das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird, der Hersteller innerhalb eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach... mehr lesen...


§ 3 PflAV Mehrere Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte

Scheinen auf einem Druckwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den §§ 1 und 2 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten inländischen Ort. mehr lesen...


§ 4 PflAV Form der Ausgabe

(1) Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Druckwerk jedoch in einer broschierten und gebundenen Ausgabe, so ist nur die gebundene Ausgabe abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Teil der Auflage in Vorzugsausstattu... mehr lesen...


§ 5 PflAV Kleindruckwerke

Für die im § 50 Z 4 MedienG angeführten Druckwerke gelten die §§ 1 bis 4 nicht. Von den folgenden unter § 50 Z 4 MedienG fallenden Druckwerken ist jedoch der Österreichischen Nationalbibliothek die dieser nach § 1 zustehende Stückzahl abzuliefern:1.Schülerzeitungen;2.Kursbücher und Fahrpläne (aus... mehr lesen...


§ 6 PflAV Art der abzuliefernden sonstigen Medienwerke

(1) Der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach § 43a MedienG unterliegen jedenfalls Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, mit A... mehr lesen...


§ 7 PflAV Kategorien von ablieferungspflichtigen sonstigen Medienwerken

(1) Elektronische Datenträger, die primär Zwecken der Unterhaltung dienen und in denen keine Mitteilung von gedanklichen Inhalten (§ 1 Abs. 1 Z 1 MedienG) erfolgt, unterliegen nicht der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach § 43a MedienG. Computerspiele mit pädagogischer oder wissensvermitteln... mehr lesen...


§ 8 PflAV Ablieferungspflicht

Von jedem nach § 43a MedienG der Ablieferungspflicht unterliegenden sonstigen Medienwerk, das in einem der nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber, wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch in einem der nachgenannten Bund... mehr lesen...


§ 9 PflAV Anbietungspflicht

(1) Von jedem sonstigen Medienwerk gemäß § 43a Abs. 1 MedienG, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird, der Hersteller binnen eines Monats nach Beginn de... mehr lesen...


§ 10 PflAV Mehrere Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte

Scheinen auf einem sonstigen Medienwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den §§ 8 und 9 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten inländischen Ort. mehr lesen...


§ 11 PflAV Form der Ausgabe

Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von sonstigen Medienwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint der Inhalt eines sonstigen Medienwerks auf unterschiedlichen Datenträgern, so besteht – unbeschadet der Ablieferungs- und Anbietungspflicht für Druckwerke – die Ablieferung... mehr lesen...


§ 12 PflAV Spezielle Medienwerke

Von den folgenden unter § 50 Z 4 MedienG fallenden Medienwerken ist für den Fall, dass sie in Form sonstiger Medienwerke angeboten werden, der Österreichischen Nationalbibliothek jeweils ein Stück abzuliefern:1.Schülerzeitungen;2.Kursbücher und Fahrpläne, ausgenommen solche, die vorwiegend innerb... mehr lesen...


§ 13 PflAV Zurverfügungstellung automatisiert gesammelter Medieninhalte

Die Österreichische Nationalbibliothek hat gemäß § 43b Abs. 1 MedienG gesammelte Medieninhalte allen in § 8 genannten Bibliotheken auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. mehr lesen...


§ 14 PflAV Zurverfügungstellung sonstiger gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte

Die Österreichische Nationalbibliothek hat gemäß § 43b Abs. 2 MedienG gesammelte oder gemäß § 43b Abs. 3 MedienG abgelieferte Medieninhalte den jeweils in § 8 genannten Bibliotheken zur Verfügung zu stellen, wenn der Medieninhaber des betroffenen Mediums seinen Sitz in einem der jeweils dort gena... mehr lesen...


§ 15 PflAV Ablieferungs- oder Anbietungsverfahren

Medieninhaber können sich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 43b Abs. 6 MedienG jedenfalls folgender Ablieferungs- oder Anbietungsverfahren bedienen:1.Übermittlung von Zugangsdaten zu über http- oder https-Protokoll im Internet verfügbaren Medieninhalten, aufgrund derer die Ös... mehr lesen...


§ 16 PflAV Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:1.die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1981 über die Ablieferung und Anbietung von Bibliotheksstücken nach dem Mediengesetz, BGBl. Nr. 544/1981, und2.die Verordnung des Bundeskanzlers über die An... mehr lesen...


Pflichtablieferungsverordnung (PflAV) Fundstelle

Verordnung des Bundeskanzlers über die Anbietungs- und Ablieferungspflicht von Druckwerken, sonstigen Medienwerken und periodischen elektronischen Medien nach dem Mediengesetz (Pflichtablieferungsverordnung – PflAV)StF: BGBl. II Nr. 271/2009 Änderung BGBl. II Nr. 95/2010Präambel/Promulgat... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

17 Paragrafen zu Zusatzstoff-Verordnung (ZuV) aktualisiert


§ 1 ZuV (weggefallen)

§ 1 ZuV (weggefallen) seit 13.12.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 ZuV (weggefallen)

§ 3 ZuV (weggefallen) seit 13.12.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 ZuV (weggefallen)

§ 4 ZuV (weggefallen) seit 13.12.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 ZuV (weggefallen)

§ 6 ZuV (weggefallen) seit 13.12.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 ZuV (weggefallen)

§ 7 ZuV (weggefallen) seit 13.12.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 ZuV (weggefallen)

§ 8 ZuV (weggefallen) seit 13.12.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 ZuV (weggefallen)

§ 9 ZuV (weggefallen) seit 13.12.2014 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 ZuV (weggefallen)

Anl. 1 ZuV (weggefallen) seit 13.12.2014 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 ZuV (weggefallen)

Anl. 2 ZuV (weggefallen) seit 13.12.2014 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 ZuV (weggefallen)

Anl. 3 ZuV (weggefallen) seit 13.12.2014 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 4 ZuV (weggefallen)

Anl. 4 ZuV (weggefallen) seit 13.12.2014 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 5 ZuV (weggefallen)

Anl. 5 ZuV (weggefallen) seit 13.12.2014 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 6 ZuV (weggefallen)

Anl. 6 ZuV (weggefallen) seit 13.12.2014 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 7 ZuV (weggefallen)

Anl. 7 ZuV (weggefallen) seit 13.12.2014 weggefallen. mehr lesen...


Zusatzstoff-Verordnung (ZuV) Fundstelle

Zusatzstoff-Verordnung (ZuV) Fundstelle seit 13.12.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 ZuV (weggefallen)

§ 5 ZuV (weggefallen) seit 12.05.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 ZuV (weggefallen)

§ 2 ZuV (weggefallen) seit 12.05.2011 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

13 Paragrafen zu Zwischenzeitengesetz (ZZG) aktualisiert


§ 1 ZZG

(1) Einem Bundesbeamten, der nach einer nach § 4 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StBGl. Nr. 134/1945, erfolgten Ruhestandsversetzung vom Bund wieder in den Dienststand aufgenommen wurde, ist die bis zur Aufnahme in den Dienststand im Ruhestand verbrachte Zeit, längstens j... mehr lesen...


§ 2 ZZG

Einem Berufsoffizier des Ruhestandes, der dem im § 10 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes umschriebenen Personenkreis angehört oder der nach § 4 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt wurde und der unter die Bestimmungen des Artikels 12 Ziffer 3 des ... mehr lesen...


§ 3 ZZG

Bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sind die vom Bundesbeamten seit dem 28. April 1945 bei der Austria Tabakwerke AG. zurückgelegten Zeiten beim Bund verbrachten Zeiten gleichzusetzen. mehr lesen...


§ 4 ZZG

(1) Von der Anrechnung sind ausgeschlossen:a)Zeiten, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat,b)Zeiten, die bereits durch Gewährung eines außerorden... mehr lesen...


§ 5 ZZG

(1) Einem Bundesbeamten, der als Beamter der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen A oder B, als Richter, als staatsanwaltschaftlicher Beamter, als Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 1 oder als Berufsoffiziera)nach § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes unter Zuerkennung eines lauf... mehr lesen...


§ 6 ZZG

(1) Die Anrechnung von Zeiten gemäß den §§ 1 und 2 und die Gewährung einer Zulage gemäß § 5 erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß spätestens binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Dienstbehörde einzubringen.(2) Die Anrechnung von Zeiten und di... mehr lesen...


§ 7 ZZG

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für versorgungsberechtigte Hinterbliebene der in den §§ 1 und 2 genannten Bundesbeamten.(2) Den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines Beamten, der Anspruch auf eine Zulage nach § 5 gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Versorg... mehr lesen...


§ 8 ZZG

(1) Soweit der Bund für die gemäß §§ 1 und 2 als ruhegenußfähig angerechneten Zeiten keinen Überweisungsbetrag erhält, hat der Bundesbeamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Bundesbeamte, so geht diese Verpflichtung auf seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen über. Die... mehr lesen...


§ 9 ZZG

(1) Die Bestimmungen der Artikel I bis III finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bu... mehr lesen...


§ 10 ZZG

(1) Werden nach diesem Bundesgesetz, nach einer gleichartigen Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen oder nach gleichartigen Landesgesetzen Zeiten als ruhegenußfähige Zeiten angerechnet, die zugleich Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach de... mehr lesen...


§ 11 ZZG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1970 in Kraft.(2) Die Gewährung von Zulagen gemäß den §§ 5 und 9 Abs. 1 wird frühestens wirksam für Bedienstete der Geburtsjahrgänge vor1894vom 1. Jänner 1970 an, 1894 bis 1899vom 1. Jänner 1971 an, 1900 bis 1906vom 1. Jänner 1972 an, bei Bediensteten sp... mehr lesen...


§ 12 ZZG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, jedes Bundesministerium insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist. mehr lesen...


Zwischenzeitengesetz (ZZG) Fundstelle

Bundesgesetz vom 8. Juli 1969 über die Anrechnung von Ruhestandszeiten und über die Gewährung von Zulagen an Bundesbeamte (Zwischenzeitengesetz)StF: BGBl. Nr. 295/1969 (NR: GP XI RV 378 AB 1351 S. 145. BR: S. 280.) mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17
Gesetze 71-80 von 180