§ 59 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Natürliche Personen, die einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzubringen§ 59 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Diesem Antrag sind anzuschließen:

1.

ein Identitätsnachweis,

2.

die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Natürliche Personen, die einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzubringen§ 59 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Diesem Antrag sind anzuschließen:

1.

ein Identitätsnachweis,

2.

die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.

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