(1)Absatz einsBedarf ein Unternehmen der Reorganisation, so kann der Unternehmer, sofern er nicht insolvent ist, die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen.(2)Absatz 2Reorganisation ist eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermö... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Dieses Bundesgesetz ist auf Kreditinstitute, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen, Wertpapierunternehmen und Finanzinstitute wie insbesondere Leasinggesellschaften nicht anzuwenden. mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Für das Reorganisationsverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel das Unternehmen betrieben wird, für den Bereich des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Handelsgericht Wien. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Unternehmer hat im Antrag auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens zu erklären, daß er nicht insolvent ist und das Unternehmen der Reorganisation bedarf.(2)Absatz 2Der Unternehmer hat durch Urkunden, etwa die Jahresabschlüsse für die letzten drei Jahre, andere Unterlagen des... mehr lesen...
(1)Absatz einsHat der Unternehmer den Reorganisationsbedarf glaubhaft gemacht und ist er nicht offenkundig insolvent, so hat das Gericht das Reorganisationsverfahren einzuleiten. Zugleich hat das Gericht nach Anhörung des Unternehmers, aber ohne an dessen Vorschläge gebunden zu sein, einen Reorga... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Im Reorganisationsplan sind die Ursachen des Reorganisationsbedarfs sowie jene Maßnahmen, die zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geplant sind, und deren Erfolgsaussichten darzustellen. Insbesondere hat sich der Reorganisationsplan mit einem allenfalls erford... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Der Unternehmer hat den Reorganisationsplan fristgerecht dem Gericht und dem Reorganisationsprüfer vorzulegen. Dabei hat er die Zustimmung der in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu den sie jeweils betreffenden Maßnahmen nachzuweisen. Im Zweifel ist anzunehmen, daß d... mehr lesen...
(1)Absatz einsZum Reorganisationsprüfer ist eine unbescholtene, verläßliche und geschäftskundige Person zu bestellen. Sie muß ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein.(2)Absatz 2Der Reorganisa... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Das Gericht kann den Reorganisationsprüfer von Amts wegen oder auf Antrag aus wichtigen Gründen entheben. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Reorganisationsprüfer hat sich unverzüglich über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie über alle sonstigen für die geplante Reorganisation maßgebenden Umstände zu informieren. Er hat längstens innerhalb von 30 Tagen ab seiner Bestellung dem Gericht zu be... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Reorganisationsprüfer alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche hiefür erforderlichen Unterlagen zu gewähren. mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gericht hat das Reorganisationsverfahren aufzuheben, wenn der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen.(2)Absatz 2Der Beschluß ist dem Unternehmer zuzustel... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gericht hat das Reorganisationsverfahren einzustellen, wenn1.Ziffer einsder Unternehmer insolvent ist oder2.Ziffer 2der Unternehmer den Reorganisationsplan nicht rechtzeitig vorlegt oder3.Ziffer 3der Unternehmer den Kostenvorschuß für die Ansprüche des Reorganisationsprüfers nic... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Unternehmer hat während des Reorganisationszeitraums den in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen halbjährlich über die Lage des Unternehmens und den Stand der Reorganisation sowie unverzüglich dann zu berichten, wenn sich die für die Durchführung des Reorganisationsplan... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Reorganisationsprüfer hat an den Unternehmer Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Entlohnung für seine Mühewaltung. Er hat diese Ansprüche mit der Vorlage des Gutachtens (§ 10 Abs. 3) und, wenn er die Durchführung des Reorganisationsplans überwacht, für diese Tätigkeit na... mehr lesen...
§ 16.Paragraph 16, Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben an den Unternehmer Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die sie für die Vorbereitung des Reorganisationsplans zum Vorteil aller Gläubiger aufgewendet haben, wenn sie vom Unternehmer zu diesem Zweck beigezogen worden sind. Sie habe... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der Insolvenzordnung, ausgenommen § 253 Abs. 3 Satz 5, sowie die Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes ange... mehr lesen...
§ 18.Paragraph 18, Die für die Anfechtung nach der Insolvenzordnung vom Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berechnenden Fristen werden um die Dauer des Reorganisationsverfahrens verlängert, wenn es während der Anfechtungsfrist eingestellt worden ist. mehr lesen...
§ 19.Paragraph 19, Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts, der Vertragsauflösung oder der Fälligkeit eines zugezählten Kredits für den Fall der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens ist unzulässig. mehr lesen...
(1)Absatz einsÜberbrückungsmaßnahmen sind Rechtshandlungen während des Verfahrens zur Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, Reorganisationsmaßnahmen Rechtshandlungen, die im Reorganisationsplan, auf Grund dessen das Verfahren aufgehoben worden ist, beschrieben sind und während des... mehr lesen...
§ 21.Paragraph 21, Reorganisationsmaßnahmen unterliegen nicht den Bestimmungen des Eigenkapitalersatzrechts. mehr lesen...
(1)Absatz einsWird über das Vermögen einer prüfpflichtigen juristischen Person, die ein Unternehmen betreibt, ein Insolvenzverfahren eröffnet, so haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs gegenüber der juristischen Person zur ungeteilten Hand, jedoch je Person nur bis zu 100 000 Euro, ... mehr lesen...
§ 23.Paragraph 23, Eigenmittelquote im Sinne dieses Gesetzes ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 A UGB) einerseits sowie den Posten des Gesamtkapitals (§ 224 Abs. 3 UGB), vermindert um die nach § 225 Abs. 6 UGB von den Vorräten absetzbaren Anza... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Errechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer sind die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen (§ 224 Abs. 3 B UGB) und Verbindlichkeiten (§ 224 Abs. 3 C UGB), vermindert um die im Unternehmen verfügbaren Aktiva nach § 224 Abs. 2 B III Z 2 und B IV UGB und die nach § 225 Abs.... mehr lesen...
§ 25.Paragraph 25, Hat ein Mitglied des vertretungsbefugten Organs die Einleitung des Reorganisationsverfahrens vorgeschlagen, aber nicht die dafür notwendige Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafterversammlung erhalten oder wurde ihm wirksam die Weisung erteilt, das Verfahren nicht e... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Haftung tritt nicht ein, wenn die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs unverzüglich nach Erhalt des Berichtes des Abschlußprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (§ 22 Abs. 1 Z 1) ein Gutachten eines Wirtschaftstreuhände... mehr lesen...
§ 27.Paragraph 27, Die Haftung entfällt, wenn bewiesen wird, daß die Insolvenz aus anderen Gründen als wegen der Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Anspruch nach § 22 und nach § 25 kann nur vom Masse- oder Sanierungsverwalter für die Insolvenzmasse geltend gemacht werden.Der Anspruch nach Paragraph 22 und nach Paragraph 25, kann nur vom Masse- oder Sanierungsverwalter für die Insolvenzmasse geltend gemacht werden.(2)Absatz ... mehr lesen...
§ 29.Paragraph 29, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.(2)Absatz 2§ 22 Abs. 2, § 23 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23 und Paragraph 24, Absatz eins, in de... mehr lesen...
§ 31.Paragraph 31, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...
1.Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(Anm.: Z 2 bis 27 betreffen andere Rechtsvorschriften)28.Der Art. 86 (Unternehmensreorganisationsgesetz) ist auf Verhalten der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs anzu... mehr lesen...
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196 umgesetzt. mehr lesen...
(1) Art. II bis V treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.(Anm.: Abs. 2 bis 6 betreffen andere Rechtsvorschriften)(7) § 21 URG in der Fassung des Art. IV ist auf Reorganisationsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eingeleitet werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsWird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet für den Ersatz des Schadens1.Ziffer einsder Unternehmer, der es hergestellt und in den Verkehr... mehr lesen...
Paragraph 2, Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur zu ersetzen,1.Ziffer einswenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, und2.Ziffer 2überdies nur mit dem 500 Euro übersteigenden Teil. mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Hersteller (§ 1 Abs. 1 Z 1) ist derjenige, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat, sowie jeder, der als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt. Hersteller (Paragraph eins, ... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Produkt ist jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, einschließlich Energie. mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts1.Ziffer einsder Darbietung des Produkts,2.Ziffer 2des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,3... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Ein Produkt ist in den Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer, gleich auf Grund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat. Die Versendung an den Abnehmer genügt. mehr lesen...
(1)Absatz einsBehauptet ein Hersteller oder ein Importeur, die Sache nicht in den Verkehr gebracht oder nicht als Unternehmer gehandelt zu haben, so obliegt ihm der Beweis.(2)Absatz 2Behauptet ein in Anspruch Genommener, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Die Haftung kann nicht durch den Mangel eines Verschuldens, sondern nur durch den Nachweis ausgeschlossen werden, daß1.Ziffer einsder Fehler auf eine Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung zurückzuführen ist, der das Produkt zu entsprechen hatte,2.Ziffer 2die Eigenschaften d... mehr lesen...
Paragraph 9, Die Ersatzpflicht nach diesem Bundesgesetz kann im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand. Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, daß auch andere nach anderen Bestimmungen für den Ersatz desselben Schadens haften. mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden. Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist Paragraph 1304, ABGB sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsHat ein Ersatzpflichtiger Schadenersatz geleistet und ist der Fehler des Produkts weder von ihm noch von einem seiner Leute verursacht worden, so kann er vom Hersteller des fehlerhaften Endprodukts, Grundstoffs oder Teilprodukts Rückersatz verlangen. Sind mehrere rückersatzpflichtig... mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Sofern nach diesem Bundesgesetz bestehende Ersatzansprüche nicht früher verjähren, erlöschen sie zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzpflichtige das Produkt in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat seinen Anspruch inzwischen gerichtlich geltend g... mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf die darin vorgesehenen Ersatzansprüche das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsBestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuchs und anderer Vorschriften, nach denen Schäden in weiterem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt.(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Schäden durch ein nukleare... mehr lesen...
§ 16.Paragraph 16, Hersteller und Importeure von Produkten sind verpflichtet, in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung oder in anderer geeigneter Weise dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten nach dies... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Als Importeur im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 gilt überdies derjenige Unternehmer, der das Produkt zum Vertrieb von einem EFTA-Staat in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in einen EFTA-Staat oder von einem EFTA-Staat in einen an... mehr lesen...
§ 18.Paragraph 18, Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft. mehr lesen...
Paragraph 19, Dieses Bundesgesetz ist auf Schäden durch Produkte, die vor seinem Inkrafttreten in den Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 1 Abs. 1 Z 2, § 2, § 9, § 13, § 15 Abs. 2 und § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 95/1993 treten zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 2,, Paragraph 9,, Paragraph 13,, P... mehr lesen...
Paragraph 20, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...
Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl. Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S 19, die Richtlinie 97/55/EG zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung, A... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Geht jemand, der gesetzlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist, keinem Erwerb nach, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde, und gewährt ihm ein Dritter in Kenntnis dieser Pflicht Unterhalt, ohne seinerseits hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, so haf... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Wo in anderen Bundesgesetzen die §§ 2 oder 3 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1925, BGBl. Nr. 69, über den Schutz des gesetzlichen Unterhaltsanspruches angeführt sind, tritt an die Stelle dieser Anführung die der entsprechenden Bestimmung des vorliegenden Bundesgesetzes. Wo in a... mehr lesen...
Paragraph 4, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neue... mehr lesen...
Kunsthochschulordnung (KHSchO) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 100 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 101 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 102 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 103 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 104 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 105 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 106 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 107 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 108 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) Fundstelle seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 11a WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 11b WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 1 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 97a WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 98a WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 91a WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 78a WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
Signaturgesetz (SigG) Fundstelle seit 01.07.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 23.12.1867 mehr lesen...
(Anm.: Nicht Bestandteil des Bundesrechts; vgl. Art. 6 iVm Art. 149 Abs. 1 B-VG) mehr lesen...
Die öffentlichen Aemter sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich.Für Ausländer wird der Eintritt in dieselben von der Erwerbung des österreichischen Staatsbürgerrechtes abhängig gemacht. mehr lesen...
Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung.(Anm.: Abs. 2 ist nicht Bestandteil des Bundesrechts; vgl. Art. 117 Abs. 2 iVm 149 Abs. 1 B-VG)Die Freiheit der Auswanderung ist von Staatswegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt.Abfahrts... mehr lesen...
Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt. mehr lesen...
Jeder Staatsbürger kann an jedem Orte des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen, Liegenschaften jeder Art erwerben und über dieselben frei verfügen, sowie unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben.Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechtes, Liegenschafte... mehr lesen...
Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband ist für immer aufgehoben. Jede aus dem Titel des getheilten Eigenthumes auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar, und es darf in Zukunft keine Liegenschaft mit einer derartigen unablösbaren Leistung belastet werden. mehr lesen...
Das Hausrecht ist unverletzlich.Das bestehende Gesetz vom 27. October 1862 (Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 88) zum Schutze des Hausrechtes wird hiemit als Bestandtheil dieses Staatsgrundgesetzes erklärt. mehr lesen...
Das Briefgeheimniß darf nicht verletzt und die Beschlagnahme von Briefen, außer dem Falle einer gesetzlichen Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kriegsfällen oder auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze vorgenommen werden. mehr lesen...
Das Fernmeldegeheimnis darf nicht verletzt werden.Ausnahmen von der Bestimmung des vorstehenden Absatzes sind nur auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze zulässig. mehr lesen...
Das Petitionsrecht steht Jedermann zu.Petitionen unter einem Gesammtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen. mehr lesen...
Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt. mehr lesen...
Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.Die Presse darf weder unter Censur gestellt, noch durch das Concessions-System beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländisch... mehr lesen...
Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet.Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen.Niemand kann zu einer kirchlichen H... mehr lesen...
Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stift... mehr lesen...
Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist. mehr lesen...
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.Für... mehr lesen...
Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei. mehr lesen...
Es steht Jedermann frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will. mehr lesen...
Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache.Die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt und öffentlichem Leben wird vom Staate anerkannt.In den Ländern, in wel... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.(2)Absatz 2Verschollen ... mehr lesen...
Paragraph 2, Ein Verschollener kann unter den Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden. Ein Verschollener kann unter den Voraussetzungen der Paragraphen 3 bis 7 im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Todeserklärung ist zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind.(2)Absa... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer als Angehöriger einer bewaffneten Macht an einem Kriege, einem kriegsähnlichen Unternehmen oder einem besonderen Einsatz teilgenommen hat, während dieser Zeit im Gefahrgebiet vermißt worden und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Ende des Jahres, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer bei einer Fahrt auf See, insbesondere infolge Untergangs des Schiffes, verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Untergang des Schiffes oder dem sonstigen die Verschollenheit begründenden Ereignis sechs Monate verstrichen sind.(2)Absatz 2Ist der Untergang des S... mehr lesen...
Paragraph 6, Wer bei einem Fluge, insbesondere infolge Zerstörung des Luftfahrzeugs, verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit der Zerstörung des Luftfahrzeugs oder dem sonstigen die Verschollenheit begründenden Ereignis oder, wenn diese Ereignisse nicht feststellbar sind, seit dem ... mehr lesen...
Paragraph 7, Wer unter anderen als den in den §§ 4 bis 6 bezeichneten Umständen in eine Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr v... mehr lesen...
Paragraph 8, Liegen bei einem Verschollenen die Voraussetzungen sowohl des § 4 als auch der §§ 5 oder 6 vor, so ist nur der § 4 anzuwenden. Liegen bei einem Verschollenen die Voraussetzungen sowohl des Paragraph 4, als auch der Paragraphen 5, oder 6 vor, so ist nur der Paragraph 4, anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Todeserklärung begründet die Vermutung, daß der Verschollene in dem im Beschluß festgestellten Zeitpunkt gestorben ist.(2)Absatz 2Als Zeitpunkt des Todes ist der Zeitpunkt festzustellen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist.(3)Absatz 3Läßt sich ein so... mehr lesen...
Paragraph 10, Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem im § 9 Abs. 3, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat. Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem im Paragraph 9, Absatz 3,, 4 genannten Zeitpu... mehr lesen...
Paragraph 11, Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind. mehr lesen...
Paragraph 12, Die inländische Gerichtsbarkeit zur Todeserklärung eines Verschollenen ist gegeben, wenn1.Ziffer einser in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, österreichischer Staatsbürger gewesen ist oder2.Ziffer 2er Vermögen im Inland hat oder3.Ziffe... mehr lesen...
Paragraph 13, Zur Todeserklärung eines Verschollenen ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. mehr lesen...
Paragraph 14, Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes verfügt wird, sind in dem Verfahren über das Ansuchen um eine Todeserklärung die allgemeinen Anordnungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen in Anwendung zu bringen. mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle für die richterliche Beurteilung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse sind durch eine amtliche Untersuchung zu ermitteln.(2)Absatz 2In Beziehung auf die Benützung von Beweismitteln und auf die Würdigung der Beweise ist das Gericht an gesetzliche Regeln nicht gebunden.(3)Absat... mehr lesen...
Paragraph 16, Wenn zu besorgen ist, daß die Feststellung von Tatsachen, welche für die Erwirkung einer Todeserklärung von Einfluß sein können, bei längerem Aufschub unmöglich gemacht oder erheblich erschwert würde, so kann diese Feststellung noch vor dem Ansuchen um Todeserklärung bei demjenigen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird eine Todeserklärung angesucht, so hat das Gericht zur Vertretung des Verschollenen in dem Verfahren einen Kurator zu bestellen; das Gericht kann jedoch davon absehen, wenn nach den Umständen des Falles eine Vertretung des Verschollenen in dem Verfahren entbehrlich ist.(2)Absatz... mehr lesen...
(1)Absatz einsErachtet das Gericht das Vorhandensein der gesetzlichen Erfordernisse der Todeserklärung als in einer für die Einleitung des weiteren Verfahrens ausreichenden Weise dargetan, so hat es ein Edikt zu erlassen. In das Edikt ist insbesondere aufzunehmen:a)Litera adie Bezeichnung dessen,... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Ablauf der in dem Edikte bestimmten Frist entscheidet das Gericht auf erneutes Ansuchen über das Begehren um Todeserklärung.(2)Absatz 2Wird die Todeserklärung ausgesprochen, so ist auch der Tag des vermuteten Todes anzugeben. mehr lesen...
Paragraph 20, Das Ansuchen um eine Todeserklärung kann auch von der Staatsanwaltschaft gestellt werden; ihr ist vor der Bekanntmachung des Edikts und vor der Entscheidung in jedem Falle Gelegenheit zur Äußerung zu geben. mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn der Beweis des Todes eines Verschollenen nicht durch öffentliche Urkunden herzustellen ist, so kann bei dem in § 13 bezeichneten Gerichte der Beweis des Todes geführt und der Ausspruch erwirkt werden, daß dieser Beweis als hergestellt anzusehen ist.Wenn der Beweis des Todes ein... mehr lesen...
Paragraph 22, Das Ansuchen kann auch von der Staatsanwaltschaft gestellt werden; ihr ist vor der Bekanntmachung des Edikts und vor der Entscheidung in jedem Falle Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (§ 57 des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.) Das Ansuchen kann auch von der Sta... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst der Verschollene nach der Todeserklärung noch am Leben oder ist er an einem anderen Tag als an dem in der Todeserklärung angegebenen vermuteten Todestag (§ 19) gestorben, so kann der für tot Erklärte oder wer sonst an der Aufhebung oder Berichtigung der Todeserklärung ein rechtl... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn der für tot Erklärte persönlich vor Gericht erscheint und die Aufhebung der Todeserklärung verlangt, so hat das Gericht, falls die Identität des Antragstellers mit dem für tot Erklärten unzweifelhaft feststeht, ohne weiteres Verfahren die Aufhebung der Todeserklärung auszusprec... mehr lesen...
Paragraph 25, Die Bestimmungen der §§ 23 und 24 sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Verschollener nach der Entscheidung, mittels der der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt worden ist, noch am Leben ist oder an einem anderen Tage, als der nach der Entscheidung als Todestag zu gelten hat (... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes, die dem Gesetz vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr. 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, entsprechen, sind am 1. März 1883 in Wirksamkeit getreten und es sind die in diesem Zeitpunkt bestehenden gese... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes, die dem Gesetz über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186, entsprechen, sind am 15. Juli 1939 in Kraft getreten.Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die dem Gesetz über di... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 13 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Die Paragraphen 13 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.(2)Absatz 2§ 13 in der im Abs. 1 g... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon der Einschaltung des Edikts (§ 18 Abs. 3) in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung kann abgesehen werden, wenn es sich um einen Fall der Kriegsverschollenheit (§ 4) auf Grund des zweiten Weltkrieges handelt. (Verordnung vom 17. Januar 1942, Deutsches RGBl. I S. 31.)Vo... mehr lesen...
Paragraph 29, Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Justiz, im Falle des § 4 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, betraut. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Justiz, im Falle des Paragraph 4, Absatz 4, im Einverne... mehr lesen...
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden. mehr lesen...
Produktpirateriegesetz 2004 (PPG 2004) Fundstelle seit 30.06.2020 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie grundbücherliche Teilung eines Grundstückes kann nur auf Grund eines Planes durchgeführt werden, der1.Ziffer einsvon einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,2.Ziffer 2von einer Vermessungsbehörde,3.Ziffer 3innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Dienststelle des Bund... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Plan im Sinn des § 1 darf nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden. In einem Grundbuchsantrag darf nur die Durchführung eines Plans begehrt werden.Ein Plan im Sinn des Paragraph eins, darf nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden. In einem Grundbuchsantrag darf... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind (Buchberechtigte), nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoll das Trennstück lastenfrei abgeschrieben werden, so kann der Eigentümer des Grundbuchskörpers, von dem es abgetrennt werden soll, die Buchberechtigten durch das Grundbuchsgericht auffordern lassen, gegen die lastenfreie Abtrennung binnen 30 Tagen vom Tage der Zustellung der Auff... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Antrag nach § 4, Absatz 1, ist in der Einlage des Grundbuchskörpers, von dem das Trennstück abgeschrieben werden soll, anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen die Abschreibung nicht hindern.Der Antrag nach Paragraph 4,, Absatz 1, ist in der Einlage de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufforderung ist nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.(2)Absatz 2Die Frist für den Einspruch kann nicht erstreckt werden. Bei ihrer Berechnung dürfen die Tage des Postenlaufes nicht abgerechnet werden. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung de... mehr lesen...
Die §§ 15 bis 22a des Liegenschaftsteilungsgesetzes sind im Geltungsbereich des österreichischen allgemeinen Grundbuchsgesetzes mit (Anm.: ... gegenstandslos) auch dort anzuwenden, wo sie bisher nicht gegolten haben. Soweit in diesen Bestimmungen auf Vorschriften verwiesen ist, die in einem Teil ... mehr lesen...
Die Bestimmungen der §§ 15 bis 22a des Liegenschaftsteilungsgesetzes sind auf bereits anhängige Fälle der Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 22a des Liegenschaftsteilungsgesetzes sind auf bereits anhängige Fälle der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin rechtzeitig erhobener Einspruch hemmt die beabsichtigte Abschreibung; der Angabe von Gründen im Einspruche bedarf es nicht.(2)Absatz 2Durch Zahlung der Schuld oder durch einen gerichtlichen Beschluß, der den Einspruch zurückweist (§ 7, Absatz 2) oder für unwirksam erklärt (§ 11)... mehr lesen...
Paragraph 10, Buchberechtigte, die Einspruch erhoben haben, müssen, wenn ihre Forderung mit einem dem Betrage nach bestimmten Kapital eingetragen ist, die Zahlung selbst dann annehmen, wenn die Forderung noch nicht fällig ist; doch bleibt ihnen das persönliche Recht auf Schadenersatz wegen des du... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Einspruch eines Buchberechtigten ist auf Antrag für unwirksam zu erklären,1.Ziffer einswenn er gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken gerichtet ist, die der Landwirtschaft gewidmet sind, und wenn der Tausch geeignet ist, entweder eine Arrondierung oder eine bessere B... mehr lesen...
Paragraph 12, Über Anträge auf Unwirksamerklärung eines Einspruches hat das Gericht nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen durchzuführen, wobei eine Einigung unter den Beteiligten anzustreben ist. Wird keine Einigung erzielt, so ist über den Antrag au... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn ein Trennstück oder mehrere Trennstücke lastenfrei oder unter Mitübertragung von Grunddienstbarkeiten abgeschrieben werden sollen und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung nach den Abs. 3 oder 4 offenbar gegeben sind, kann die Vermessungsbehörde den Antrag a... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Buchberechtigter kann gegen die lastenfreie Abschreibung innerhalb 30 Tagen vom Tag der Zustellung des bewilligenden Beschlusses an Einspruch erheben, wenn er behauptet, dass eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung gemäß § 13 Abs. 4 nicht gegeben ist und e... mehr lesen...
Paragraph 15, Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:1.Ziffer einsauf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers oder zur Abwehr von Lawin... mehr lesen...
Paragraph 16, Die Vermessungsbehörde kann den Antrag auf lastenfreie Ab- und Zuschreibung der in § 15 angeführten Grundstücke beurkunden; wenn der Antragsteller gegenüber der Vermessungsbehörde erklärt, dass bestimmte Dienstbarkeiten, die auf diesen Grundstücken lasten, aufrecht bleiben sollen, i... mehr lesen...
Paragraph 18, Der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung ergeht auf Grund dieser Beurkundung, des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes sowie allfälliger Erhebungen des Gerichts. Eines Nachweises der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchberechtigten bedarf es nicht. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beschluss über die bücherliche Durchführung der Veränderungen ist dem Antragsteller, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und den Buchberechtigten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.(2)Absatz 2Für Personen, an die der Beschluss nicht... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Eigentümer oder ein Buchberechtigter, der behauptet, durch die bücherliche Durchführung der Änderungen in seinen bücherlichen Rechten verletzt zu sein, weil weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw. den Rechtsverlust besteht, noch ein förmliches Enteignungsverfahren durch... mehr lesen...
Paragraph 21, Soweit die durch die Anlage verursachten Veränderungen nicht nach den vorstehenden Bestimmungen bücherlich durchgeführt werden können, ist gemäß § 28 vorzugehen. Soweit die durch die Anlage verursachten Veränderungen nicht nach den vorstehenden Bestimmungen bücherlich durchgeführt w... mehr lesen...
Paragraph 22, Berührt die Anlage die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte, so ist jedes für den in seinem Sprengel gelegenen Teil der Anlage zuständig. Diese Gerichte haben das Verfahren auch für die von der Anlage berührten, in Eisenbahneinlagen eingetragenen Liegenschaften durchzuführen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers von einer Einlage und deren Zuschreibung zu einer andern oder die Eröffnung einer neuen Einlage für sie ist mit einem einzigen Gesuch anzusuchen.(2)Absatz 2Sind die Verfügungen darüber in den Büchern zweier Gerichte zu ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas zweite Gericht hat, wenn es ebenfalls keinen Anstand findet, die Zuschreibung oder die Eröffnung der neuen Einlage vorzunehmen und hievon das erste Gericht in Kenntnis zu setzen, das die angemerkte Abschreibung unter Angabe des Buches und der Einlage, in der der abgeschriebene B... mehr lesen...
(1)Absatz einsDurch die Abschreibung erlischt außer dem Falle des § 3 für den abgeschriebenen Bestandteil die Wirksamkeit aller auf den Grundbuchskörper sich beziehenden Eintragungen.Durch die Abschreibung erlischt außer dem Falle des Paragraph 3, für den abgeschriebenen Bestandteil die Wirksamke... mehr lesen...
Paragraph 26, Soweit die Eintragungen im Gutsbestandsblatte des Grundbuches sich auf Tatsachen beziehen, die aus dem Grundkataster ersichtlich sind, hat das Gericht Veränderungen auf Grund des Anmeldungsbogens ohne Einvernehmung der Parteien von Amts wegen durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbu... mehr lesen...
(1)Absatz einsErlangt das Buchgericht durch eine Mitteilung der Vermessungsbehörde amtliche Kenntnis, daß die bücherliche Eintragung des Eigentums unterblieben ist, so hat es der säumigen Partei nach deren Einvernehmung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher sie die Ordnung des Grundbuchsstan... mehr lesen...
Paragraph 31, Gesuche um Grundteilungen, um Abschreibung und Zuschreibung zu einem demselben Eigentümer gehörigen Grundbuchskörper oder um Bildung eines selbständigen Grundbuchskörpers für denselben Eigentümer sowie um Aufforderung der Buchgläubiger gemäß § 4 bedürfen keiner Beglaubigung der Unte... mehr lesen...
Paragraph 32, Die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, einschließlich solcher Anträge, die vom Vermessungsamt beurkundet wurden, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 122 ff. GBG 1955. Für die Anfechtung... mehr lesen...
Paragraph 33, Pläne und Planpausen, die von einer im § 1 bezeichneten Person oder Stelle beglaubigt sind, bedürfen für den gerichtlichen Gebrauch keiner weiteren Beglaubigung. Pläne und Planpausen, die von einer im Paragraph eins, bezeichneten Person oder Stelle beglaubigt sind, bedürfen für den ... mehr lesen...
Paragraph 34, Die Bestimmungen der §§ 15 bis 22 sind auf bereits anhängige Fälle der Verbücherung von Straßen-, Weg- und Wasserbauanlagen anzuwenden, sofern nicht die Anordnungen im Sinne der §§ 3 und 16 des Gesetzes vom 11. Mai 1894, R. G. Bl. Nr. 126, schon getroffen worden sind. Die Bestimmung... mehr lesen...
§ 35 LiegTeilG (weggefallen) seit 21.04.2012 weggefallen. mehr lesen...
Paragraph 36, Die Gesetze vom 6. Februar 1869, R. G. Bl. Nr. 18, vom 23. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 82, und vom 11. Mai 1894, R. G. Bl. Nr. 126, die kaiserliche Verordnung vom 1. Juni 1914, R. G. Bl. Nr. 116, das Gesetz vom 17. März 1921, B. G. Bl. Nr. 230, sowie mehr lesen...
Paragraph 37, Die in anderen Gesetzen enthaltenen Vorschriften, wonach die Teilung oder die Ab- und Zuschreibung von Grundstücken nicht oder nur unter gewissen Bedingungen zulässig ist, bleiben unberührt. mehr lesen...
Paragraph 38, Soweit in anderen Gesetzen auf die Vorschriften des Gesetzes vom 6. Februar 1869, R. G. Bl. Nr. 18, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Gesetzes, das drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft tritt, ist der Bundesminister für Justiz betraut.(2)Absatz 2§§ 2, 13, 14 Abs. 1, §§ 15, 16, 18 bis 20, 22, 32, 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in... mehr lesen...
Paragraph 3 a, Bei einer Abschreibung von einem herrschenden Grundstück hat der Antragsteller anzugeben, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf das Trennstück bezieht. Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben. mehr lesen...
§ 30 LiegTeilG (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen. mehr lesen...
§ 29 LiegTeilG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...
§ 28a LiegTeilG (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen. mehr lesen...
§ 27 LiegTeilG (weggefallen) seit 02.07.1975 weggefallen. mehr lesen...
§ 22a LiegTeilG (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen. mehr lesen...
§ 17 LiegTeilG (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen. mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, §§ 28 und 29 LiegTG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Abhandlungsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten. Paragraphen 28 und 29 LiegTG in der Fassung dieses Bundes... mehr lesen...
1.(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)2.(Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)3.(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)4.(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)5.(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)6.(Anm.: Ü... mehr lesen...
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden. mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. mehr lesen...
Bei der Anwendung des § 13 Abs. 5 lit. c des Liegenschaftteilungsgesetzes sind lastenfreie Abschreibungen von einem belasteten Grundbuchskörper, die vor dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes vorgenommen worden sind, solchen auf Grund des § 13 Abs. 5 lit. c des Liegenschaftsteilungesgesetzes in ... mehr lesen...