§ 19 SigG (weggefallen)

Signaturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
§ 19 SigG (1weggefallen) Die nach diesem Bundesgesetz und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen einer Bestätigungsstelle zugewiesenen Aufgaben können nur von einer dazu geeigneten Einrichtung wahrgenommen werdenseit 01.07.2016 weggefallen.

(2) Eine Einrichtung ist zur Wahrnehmung der einer Bestätigungsstelle zugewiesenen Aufgaben geeignet, wenn sie

1.

die erforderliche Zuverlässigkeit aufweist,

2.

zuverlässiges Personal mit den für diese Aufgaben erforderlichen Fachkenntnissen, Erfahrungen und Qualifikationen, insbesondere mit Kenntnissen über elektronische Signaturen, angemessene Sicherheitsverfahren, Kryptographie, Kommunikations- und Chipkartentechnologien sowie die technische Begutachtung solcher Komponenten, beschäftigt,

3.

über ausreichende technische Einrichtungen und Mittel sowie eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt und

4.

die erforderliche Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unbefangenheit sicherstellt.

(3) Darüber hinaus sind für die Eignung einer Bestätigungsstelle die von der Europäischen Kommission nach Art. 3 Abs. 4 der Signaturrichtlinie festgelegten Mindestkriterien für die Benennung von Bestätigungsstellen maßgeblich. Der Bundeskanzler hat diese Kriterien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung kundzumachen.

(4) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung festzustellen, daß eine Einrichtung als Bestätigungsstelle geeignet ist. Eine solche Verordnung kann nur auf Antrag der betreffenden Einrichtung erlassen werden. Die Eignung kann nur festgestellt werden, wenn die Einrichtung nach ihren Statuten oder Satzungen oder nach ihrem Gesellschaftsvertrag, nach ihrer Organisation und nach ihrem Sicherheits- und Finanzierungskonzept die in Abs. 2 genannten Anforderungen erfüllt.

(5) Eine Bestätigungsstelle kann zur Erfüllung der ihr nach diesem Bundesgesetz oder der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen zugewiesenen Aufgaben von anderen Einrichtungen oder Stellen Prüfberichte zu technischen Komponenten und Verfahren einholen.

(6) Die organisatorische Aufsicht über die Bestätigungsstelle obliegt der Aufsichtsstelle (§ 13).

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2016
§ 19 SigG (1weggefallen) Die nach diesem Bundesgesetz und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen einer Bestätigungsstelle zugewiesenen Aufgaben können nur von einer dazu geeigneten Einrichtung wahrgenommen werdenseit 01.07.2016 weggefallen.

(2) Eine Einrichtung ist zur Wahrnehmung der einer Bestätigungsstelle zugewiesenen Aufgaben geeignet, wenn sie

1.

die erforderliche Zuverlässigkeit aufweist,

2.

zuverlässiges Personal mit den für diese Aufgaben erforderlichen Fachkenntnissen, Erfahrungen und Qualifikationen, insbesondere mit Kenntnissen über elektronische Signaturen, angemessene Sicherheitsverfahren, Kryptographie, Kommunikations- und Chipkartentechnologien sowie die technische Begutachtung solcher Komponenten, beschäftigt,

3.

über ausreichende technische Einrichtungen und Mittel sowie eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt und

4.

die erforderliche Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unbefangenheit sicherstellt.

(3) Darüber hinaus sind für die Eignung einer Bestätigungsstelle die von der Europäischen Kommission nach Art. 3 Abs. 4 der Signaturrichtlinie festgelegten Mindestkriterien für die Benennung von Bestätigungsstellen maßgeblich. Der Bundeskanzler hat diese Kriterien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung kundzumachen.

(4) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung festzustellen, daß eine Einrichtung als Bestätigungsstelle geeignet ist. Eine solche Verordnung kann nur auf Antrag der betreffenden Einrichtung erlassen werden. Die Eignung kann nur festgestellt werden, wenn die Einrichtung nach ihren Statuten oder Satzungen oder nach ihrem Gesellschaftsvertrag, nach ihrer Organisation und nach ihrem Sicherheits- und Finanzierungskonzept die in Abs. 2 genannten Anforderungen erfüllt.

(5) Eine Bestätigungsstelle kann zur Erfüllung der ihr nach diesem Bundesgesetz oder der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen zugewiesenen Aufgaben von anderen Einrichtungen oder Stellen Prüfberichte zu technischen Komponenten und Verfahren einholen.

(6) Die organisatorische Aufsicht über die Bestätigungsstelle obliegt der Aufsichtsstelle (§ 13).

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