Gesetzesaktualisierungen

180 Gesetze aktualisiert am 09.09.2017

Gesetze 31-40 von 180

20 Paragrafen zu Normengesetz 2016 (NormG 2016) aktualisiert


§ 1 NormG 2016 Anwendungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz regelt:1.die Voraussetzungen zur Erteilung der Befugnis für eine Normungsorganisation gemäß § 2 Z 4;2.die Verfahrensbestimmungen, Aufgaben und Pflichten der Normungsorganisation;3.die Erfordernisse in Bezug auf die Bestellung des Normungsbeirates und der Schlichtungsorgane... mehr lesen...


§ 2 NormG 2016 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff1.„nationale Norm“: eine Norm, die von der Normungsorganisation gemäß Z 4 angenommen wurde, hierbei handelt es sicha)um eine „rein österreichische Norm“, die innerstaatlich erarbeitet wurde, oderb)um eine „übernommene Norm“, die ursprünglich vo... mehr lesen...


§ 3 NormG 2016 Normungsorganisation

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Bescheid einem Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und der gewährleistet, dass die in diesem Bundesgesetz festgelegten Anforderungen erfüllt werden, die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung vo... mehr lesen...


§ 4 NormG 2016 Aufgaben und Pflichten der Normungsorganisation

(1) Die Normungsorganisation hat folgende Aufgaben und Pflichten zur Schaffung von nationalen Normen und zur Teilnahme und Mitwirkung auf europäischer und internationaler Ebene im Rahmen der Mitgliedschaft bei CEN und ISO wahrzunehmen:1.Die Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 fest... mehr lesen...


§ 5 NormG 2016 Grundsätze der Normungsarbeit

(1) Bei der Schaffung von Normen sind insbesondere folgende Prinzipien zu beachten:1.Die neutrale Gemeinschaftsarbeit mit der Möglichkeit einer Mitarbeit aller interessierten Kreise;2.die Kohärenz;3.die Transparenz;4.die Offenheit;5.der Konsens;6.die Freiwilligkeit der Anwendung von Normen;7.die ... mehr lesen...


§ 6 NormG 2016 Rein österreichische Normung

(1) Die Er- oder Überarbeitung von rein österreichischen Normen (§ 2 Z 1 lit. a) erfolgt auf Antrag von natürlichen Personen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts aufgrund eines begründeten Interesses an den fachlichen Inhalten einer Norm.(2) Der Antrag auf Er- oder Übe... mehr lesen...


§ 7 NormG 2016 Arbeitsprogramm

(1) Das jährliche Arbeitsprogramm gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ist vor dessen Verabschiedung durch die Normungsorganisation um die Ergebnisse der Prüfung und Befragung gemäß § 6 Abs. 4 zu ergänzen und dem Normungsbeirat vorzulegen. Die Normungsorganisation hat den Normungsbeirat... mehr lesen...


§ 8 NormG 2016 Zugang zu Normen und deren Veröffentlichung

(1) Sofern der Normungsorganisation, unbeschadet des § 9, an nationalen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.(2) Die Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltliche... mehr lesen...


§ 9 NormG 2016 Verbindlicherklärung rein österreichischer Normen

Eine rein österreichische Norm (§ 2 Z 1 lit. a) kann durch Gesetz oder Verordnung zur Gänze oder teilweise verbindlich erklärt werden. Durch Bundesgesetz oder Verordnung eines Organs des Bundes verbindlich erklärte rein österreichische Normen sind im Umfang ihrer Verbindlicherklärung zu veröffent... mehr lesen...


§ 10 NormG 2016 Aufsicht

(1) Wird einer Normungsorganisation die Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 verliehen, so unterliegt sie der Aufsicht durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Aufsichtsbehörde entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.(2) Sofern die Normungsorganisation den mit der ... mehr lesen...


Normengesetz 2016 (NormG 2016) Fundstelle

Bundesgesetz über das Normenwesen (Normengesetz 2016 – NormG 2016)StF: BGBl. I Nr. 153/2015 (NR: GP XXV RV 894 AB 935 S. 107. BR: 9491 AB 9506 S. 849.)Präambel/Promulgationsklausel Der Nationalrat hat beschlossen: mehr lesen...


§ 11 NormG 2016 Widerruf der Befugnis

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des § 68 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, die Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 widerrufen, wenn1.die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;2.die Normungsorganisation ihre Mitgliedschaft bei CEN o... mehr lesen...


§ 15 NormG 2016 Gebarung

(1) Die Normungsorganisation hat die Sicherheit zu bieten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen.(2) Für die Mitarbeit an der Normung darf von der Normungsorganisation kein Kosten- oder Teilnahmebeitrag gefordert werden.(3) Sowohl der Bund als auch die L... mehr lesen...


§ 16 NormG 2016 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird. mehr lesen...


§ 17 NormG 2016 Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 18 NormG 2016 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. mehr lesen...


§ 19 NormG 2016 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. April 2016 in Kraft. Zugleich tritt das Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240/1971, außer Kraft.(2) § 9 und § 15 Abs. 3 bis 6 und 8 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.(3) § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 4 und 5 und die §... mehr lesen...


§ 14 NormG 2016 Normungsbeirat

(1) Im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ein Normungsbeirat einzurichten.(2) Aufgabe des Normungsbeirates ist es, die Normungsorganisation, die österreichische Bundesregierung und die Bundesländer in allen Angelegenheiten des Normenwesens zu beraten und zu unterstüt... mehr lesen...


§ 13 NormG 2016

(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus 7 Mitgliedern (einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und fünf Beisitzern). Sie fällt ihre Beschlüsse in Dreiersenaten bestehend aus dem Vorsitzenden (im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter) und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und der Antragst... mehr lesen...


§ 12 NormG 2016 Schlichtungsstelle

(1) Die Normungsorganisation hat eine Schlichtungsstelle einzurichten, die auf Antrag angerufen werden kann.(2) Der Schlichtungsstelle obliegt es, Entscheidungen der Normungsorganisation in folgenden Angelegenheiten zu überprüfen:1.Ablehnung oder Aufnahme eines Normungsantrags;2.Ablehnung der Auf... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

31 Paragrafen zu Notwegegesetz (NotwegeG) aktualisiert


§ 1 NotwegeG

Für eine Liegenschaft, welche der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nöthigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetze entbehrt, sei es, dass eine Wegeverbindung gänzlich mangelt oder dass sie unzulänglich erscheint, kann der Eigenthümer in jenen Fällen, in dene... mehr lesen...


§ 2 NotwegeG

Das Begehren um Einräumung eines Nothweges ist unzulässig, wenn der Vortheil des Nothweges nicht die Nachtheile überwiegt, welche durch denselben den zu belastenden Liegenschaften insgesammt erwachsen, ferner, wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eing... mehr lesen...


§ 3 NotwegeG

Der Nothweg besteht in der Servitut des Fußsteiges, Viehtriebes oder Fahrweges, oder in der Erweiterung solcher bereits bestehender Wegerechte; insbesondere kann als Nothweg auch die Mitbenützung eines vorhandenen Privatweges oder die Herstellung einer Weganlage über fremden Grund und Boden bewil... mehr lesen...


§ 4 NotwegeG

Für die Art, den Umfang und die Richtung des Nothweges und die näheren Modalitäten seiner Benützung ist das Bedürfnis der nothleidenden Liegenschaft maßgebend. Zugleich ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, dass einerseits die fremden Liegenschaften möglichst wenig belastet und deren Eigenthümer... mehr lesen...


§ 5 NotwegeG

Der des Nothweges bedürftige Grundeigenthümer hat für allen Schaden, welcher durch die Einräumung des Nothweges den mit demselben belasteten Liegenschaften etwa zugefügt wird, eine angemessene Entschädigung in einem Capitalbetrage zu leisten.Der bezügliche Entschädigungsanspruch kommt dem Eigenth... mehr lesen...


§ 6 NotwegeG

Wird die Mitbenützung eines fremden Privatweges eingeräumt, so sind die hiedurch verursachten Mehrauslagen der Wegerhaltung in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen. mehr lesen...


§ 7 NotwegeG

Wenn es auf die Herstellung einer Weganlage ankommt, ist der Eigenthümer der zu belastenden Liegenschaft berechtigt, zu verlangen, dass der wegebedürftige Eigenthümer den für den Nothweg erforderlichen Grund in sein Eigenthum übernehme. In solchem Falle ist bei der Feststellung des Einlösungsprei... mehr lesen...


§ 8 NotwegeG

Der Anspruch auf Einräumung eines Nothweges unterliegt nicht der Verjährung. mehr lesen...


§ 9 NotwegeG Verfahren

(1) Das Verfahren auf Einräumung eines Notwegs ist auf Antrag des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft einzuleiten.(2) Für das Verfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich die notleidende Liegenschaft befindet.(3) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt w... mehr lesen...


§ 10 NotwegeG

(1) Der Antrag hat zu enthalten:1.Angaben über die Art und die Lage des beanspruchten Notwegs,2.die Einlagezahl, die Grundstücksnummer und die Benützungsart der betroffenen Liegenschaften,3.die Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Eigentümer dieser Liegenschaften sowie4.die Gründe des Begehren... mehr lesen...


§ 11 NotwegeG

(1) Das Gericht hat von Amts wegen die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens auf Einräumung eines Notwegs im Grundbuch auf der in Anspruch genommenen und der notleidenden Liegenschaft anzuordnen; dies gilt auch für den Fall der Einbeziehung einer weiteren Liegenschaft in das Verfahren (§ 12 Abs... mehr lesen...


§ 12 NotwegeG

(1) Das Gericht hat alle für die Begründung des Notwegs, für dessen Gestaltung und für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse unter Beiziehung eines mit den örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vertrauten Sachverständigen zu erheben.(2) In das Verfahren können auch Li... mehr lesen...


§ 13 NotwegeG

(1) Das Gericht hat über die Einräumung des Notwegs, über dessen Gestaltung sowie über die zu leistende Entschädigung und die Leistungsfrist (§ 14) zu entscheiden. Zugleich hat das Gericht über den Ersatz der Kosten durch den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft (§ 25) abzusprechen.(2) Das Ge... mehr lesen...


§ 14 NotwegeG

Die Leistungsfrist für die Zahlung der Entschädigung beträgt vier Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses. Sofern dies aber für den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft eine besondere Härte nach sich zieht, kann das Gericht auf seinen Antrag die Leistungsfrist auf bis zu drei Jahre ab Rechtskra... mehr lesen...


§ 15 NotwegeG

Nach Ablauf von vier Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses über die Einräumung des Notwegs hat das Gericht von Amts wegen die Eintragung des Notwegs in das Grundbuch zu veranlassen. Die Eintragung des Notwegs ist jedoch sogleich nach Rechtskraft des Beschlusses zu veranlassen, wenn dafür keine ... mehr lesen...


§ 16 NotwegeG

Sofern dem Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses die Berichtigung oder Hinterlegung (§ 22) der Entschädigung samt Zinsen nachgewiesen wird, hat es zugleich mit der Eintragung des Notwegs von Amts wegen die Eintragung eines Pfandrechts für die Entschädigung samt ... mehr lesen...


§ 17 NotwegeG

Erlangt das Gericht während des Verfahrens Kenntnis von Änderungen der Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Liegenschaften, so hat es die neuen Eigentümer vom Verfahren zu verständigen. Diesen sind der Antrag und die bisherigen Verfahrensergebnisse wie eine Klage zuzustellen. Die neuen Eigent... mehr lesen...


§ 18 NotwegeG

Die durch den Beschluss des Gerichtes geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger der im Beschluss genannten Parteien verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsnachfolger das Eigentum auf Grund einer gerichtlichen Versteigerung erworben haben. mehr lesen...


§ 19 NotwegeG

Der grundbücherlichen Eintragung eines Notwegs und eines Pfandrechts für die vom Gericht bestimmte Entschädigung (§§ 15 und 16) steht ein mittlerweile eingetretener Wechsel im Eigentum der betroffenen Liegenschaften nicht entgegen. mehr lesen...


§ 20 NotwegeG

Notwegedienstbarkeiten sind im Fall der Zwangsversteigerung der belasteten Liegenschaft vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. mehr lesen...


§ 21 NotwegeG

Dem pfandrechtlich sichergestellten Entschädigungsbetrage gebührt der Vorrang vor allen anderen auf dem Pfandobjecte haftenden Forderungen nach den Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. mehr lesen...


§ 22 NotwegeG

Die Leistung der Entschädigung hat auch außer den im §. 1425 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Fällen durch gerichtlichen Erlag bei der Realinstanz zu erfolgen, wenn an der mit dem Nothwege belasteten Liegenschaft dingliche Rechte dritter Personen bestehen.Die Nothwendigkeit ... mehr lesen...


§ 23 NotwegeG

Wenn für eine Liegenschaft ein Nothweg auf Grund dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, so kann in der Folge eine Erweiterung des bestehenden Nothweges oder die Einräumung eines neuen Nothweges nach diesem Gesetze nur insoweit begehrt werden, als die betreffenden thatsächlichen Verhältnisse mittl... mehr lesen...


§ 24 NotwegeG

Wird eine auf Grund dieses Gesetzes eingeräumte Nothwegesevitut in der Folge entbehrlich, so hat das Gericht auf Ansuchen der einen oder anderen Partei nach vorgenommener Prüfung der Sachlage hierüber ein Erkenntnis zu fällen und mit sorgfältiger Bedachtnahme auf alle maßgebenden Verhältnisse nac... mehr lesen...


§ 25 NotwegeG

(1) Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Kosten des Verfahrens zur Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs sind einschließlich der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung vom Eigentümer des notleidenden Grundstücks zu ersetzen.Die durch Intervention der V... mehr lesen...


§ 26 NotwegeG

Die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Beschlüsse sind nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu vollstrecken. mehr lesen...


§ 27 NotwegeG

Die gerichtlich erlegte Entschädigung ist von der Entrichtung der Verwahrungsgebühr befreit. mehr lesen...


§ 28 NotwegeG

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...


§ 29 NotwegeG

(1) Die Überschrift zu § 1, die §§ 9 bis 20 samt Überschrift, die §§ 21, 25, 26 und 28 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.(2) Die §§ 9 bis 20, 25 und 26 sind in der im Abs. 1 genannten Fassung auf Verfahren anzuwenden, bei de... mehr lesen...


Notwegegesetz (NotwegeG) Fundstelle

Gesetz vom 7. Juli 1896, betreffend die Einräumung von Nothwegen.StF: RGBl. Nr. 140/1896 Änderung RGBl. Nr. 7/1913BGBl. Nr. 81/1985 (VfGH)BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)Präambel/Promulgationsklausel Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsra... mehr lesen...


Art. 31 NotwegeG

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

46 Paragrafen zu Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 (ÖPNRV-G 1999) aktualisiert


§ 1 ÖPNRV-G 1999 Allgemeine Bestimmung

Dieses Bundesgesetz legt die organisatorischen und finanziellen Grundlagen für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr... mehr lesen...


§ 2 ÖPNRV-G 1999 Begriffsbestimmungen

(1) Unter Personennahverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Verkehrsdienste zu verstehen, die den Verkehrsbedarf innerhalb eines Stadtgebietes (Stadtverkehre) oder zwischen einem Stadtgebiet und seinem Umland (Vororteverkehre) befriedigen.(2) Unter Personenregionalverkehr (Verkehr im ländlic... mehr lesen...


§ 3 ÖPNRV-G 1999

(1) Verkehrsdienste sind im öffentlichen Schienenpersonenverkehr oder im öffentlichen Straßenpersonenverkehr (insbesondere Kraftfahrlinienverkehr) erbrachte Dienstleistungen.(2) Kommerzielle Verkehrsdienste sind solche, die weder gänzlich noch teilweise durch Ausgleichszahlungen aus öffentlichen ... mehr lesen...


§ 4 ÖPNRV-G 1999

Verkehrsverbünde sind Kooperationsformen von Verkehrsunternehmen zur Optimierung des Gesamtangebotes des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs im Interesse der Sicherstellung der Benutzung unterschiedlicher öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund eines Gemeinschaftstarifes. Zur Erreichung ... mehr lesen...


§ 5 ÖPNRV-G 1999 Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf den Betrieb von öffentlichen Personennah- und Regionalverkehren zu Lande Anwendung.(2) Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen Verkehre nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, ausgenommen für Zwecke des öffe... mehr lesen...


§ 6 ÖPNRV-G 1999 (weggefallen)

§ 6 ÖPNRV-G 1999 (weggefallen) seit 28.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 ÖPNRV-G 1999 Schienenpersonenverkehr

Aufgabe des Bundes ist gemäß diesem Bundesgesetz die Sicherstellung eines Grundangebotes im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr im Umfang der im Fahrplanjahr 1999/2000 bestellten oder erbrachten Leistungen. Ausgenommen davon ist die Sicherstellung der für die Aufrechterhaltung d... mehr lesen...


§ 8 ÖPNRV-G 1999

Nicht kundenorientierte und nicht nachgefragte Verkehrsdienstleistungen können zur Optimierung des Verkehrsangebotes umgeschichtet werden. mehr lesen...


§ 9 ÖPNRV-G 1999

Nicht unter das Grundangebot im Sinne des § 7 fallen sonstige, nicht durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, durch Länder oder Gemeinden finanzierte Leistungen. mehr lesen...


§ 10 ÖPNRV-G 1999 Kraftfahrlinienverkehr

(1) Insoweit mit Stichtag 1. Juni 1999 von den im Eigentum des Bundes befindlichen Kraftfahrlinienunternehmen Forderungen zur Abdeckung von Verlusten geltend gemacht wurden, werden diese unabhängig davon, ob seitens der Länder bereits entsprechende Verkehrsdienstverträge abgeschlossen wurden oder... mehr lesen...


§ 11 ÖPNRV-G 1999 Nah- und Regionalverkehrsplanung

Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß § 7 vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in § 31 angeführten Kriterien. Die in § 16 angeführten Plan... mehr lesen...


§ 12 ÖPNRV-G 1999

Ergibt sich auf Grund der Nah- oder Regionalverkehrsplanung gemäß § 11 eine Reduzierung der Fahrplankilometer des Angebotes gemäß § 7, sind dadurch frei werdende Bundesmittel weiterhin, vorrangig für qualitätssichernde Maßnahmen, im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr zur Verfüg... mehr lesen...


§ 13 ÖPNRV-G 1999

Der Abschluß von Verträgen über Verkehrsdienstleistungen im Personenregionalverkehr, die über das Angebot gemäß § 7 hinausgehen oder Angebotsverbesserungen im Kraftfahrlinienverkehr darstellen, fällt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 in den Aufgabenbereich der Länder und Gem... mehr lesen...


§ 14 ÖPNRV-G 1999

(1) Der räumliche Geltungsbereich eines Verkehrsverbundes orientiert sich an den jeweiligen Fahrgastströmen und kann auch ein Bundesländer- oder Staatsgrenzen übergreifendes Gebiet umfassen.(2) Die Vorteile eines Verkehrsverbundes sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Schüler- und... mehr lesen...


§ 15 ÖPNRV-G 1999

Für Verkehrsverbünde gelten unter Bedachtnahme auf regionale Besonderheiten folgende Zielsetzungen:1.Orientierung der Verbundgrenzen an Fahrgastströmen.2.Bundesweit einheitliche Tarifierungssystematik.3.Kompatibilität im Bereich der Abfertigungssysteme und Fahrkartengattungen.4.Gewährleistung von... mehr lesen...


§ 16 ÖPNRV-G 1999

(1) Im Rahmen ihrer verbundbedingten Kooperation kommen für die Verkehrsunternehmen insbesondere folgende Aufgaben in Betracht:1.Festsetzung, Entwicklung oder Weiterentwicklung des Verbundregelbeförderungspreises im Zusammenwirken mit der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft.2.Unternehmensspe... mehr lesen...


§ 17 ÖPNRV-G 1999

(1) Zur organisatorischen Umsetzung der im Zusammenhang mit Verkehrsverbünden wahrzunehmenden Aufgaben der Gebietskörperschaften und zur Umsetzung der von den Verkehrsunternehmen im Rahmen ihrer Kooperation nicht oder nur unzureichend wahrnehmbaren oder wahrgenommenen Aufgaben ist für jeden Verke... mehr lesen...


§ 18 ÖPNRV-G 1999

(1) Als Aufgaben der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft kommen insbesondere in Betracht:1.Rahmenvorgaben für die Festsetzung, Entwicklung oder Weiterentwicklung sowie die Umsetzung des Verbundregelbeförderungspreises.2.Koordination der Bestellung (Auferlegung) von Verkehrsdiensten.3.Kontrol... mehr lesen...


§ 19 ÖPNRV-G 1999

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Systeme einer valorisierten Alteinnahmengarantie sind spätestens innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein neues System zu ersetzen, das auf den Abschluß von Verkehrsdienstverträgen ausgeri... mehr lesen...


§ 20 ÖPNRV-G 1999

(1) Verkehrspolitisch nicht notwendige Parallelführungen von Kraftfahrlinien untereinander oder von Schienenbahnen und Kraftfahrlinien sind zu vermeiden. Anstelle eines solchen Parallelverkehrs ist eine verbesserte Zubringung oder Bedienung anderer Bereiche, insbesondere von durch öffentliche Ver... mehr lesen...


§ 21 ÖPNRV-G 1999

(1) Die Höhe der Abschlagszahlung wird durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft festgelegt. Diese hat sich jedenfalls am Umfang der durch die Parallelführung von Verkehren entstehenden Mindereinnahmen des dadurch betroffenen Verkehrsunternehmens zu orientieren. Die Höhe der Abschlagszah... mehr lesen...


§ 22 ÖPNRV-G 1999

Kraftfahrlinienunternehmen, die eine verkehrspolitisch sinnvolle Anknüpfung an bestehende öffentliche Verkehre anbieten, können aus den Einnahmen gemäß § 21 jährlich im nachhinein eine durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft festzulegende Zuschußzahlung erhalten. mehr lesen...


§ 23 ÖPNRV-G 1999

Die Bestimmungen dieses Abschnittes treten mit erfolgter Neuordnung der jeweiligen Verkehrsverbünde im Sinne dieses Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit 1. Jänner 2004, außer Kraft. mehr lesen...


§ 24 ÖPNRV-G 1999 Unternehmen, die ausschließlich Personennahverkehre betreiben

(1) Als Bundesmittel stehen zur Abgeltung der Verkehrsdienste jedenfalls zur Verfügung:1.Finanzzuweisungen aus dem Finanzausgleich.2.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß den Grund- und Finanzierungsverträgen für Verkehrsverbünde geleisteten Zahlungen für Unternehmen, d... mehr lesen...


§ 25 ÖPNRV-G 1999

Die prozentuelle Höhe der den einzelnen Gemeinden für Zwecke gemäß § 24 Abs. 2 zukommenden Bundesmittel ergibt sich jeweils aus dem Verteilungsschlüssel des vorangegangenen Jahres aus dem Finanzausgleich. mehr lesen...


§ 26 ÖPNRV-G 1999 Unternehmen, die Personennah- und Regionalverkehre betreiben

(1) Als Bundesmittel stehen zur Abgeltung der Verkehrsdienste jedenfalls zur Verfügung:1.Finanzzuweisungen aus dem Finanzausgleich.2.Budgetmittel der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäß den Be... mehr lesen...


§ 27 ÖPNRV-G 1999 (weggefallen)

§ 27 ÖPNRV-G 1999 (weggefallen) seit 28.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 ÖPNRV-G 1999

(1) Die in den einzelnen Bundesländern gemäß § 26 Abs. 3 voraussichtlich maximal zu leistenden Mittel sind jährlich über Aufforderung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf Grundlage eines nachfrageorientierten Vorschlages der Bundesländer und Ge... mehr lesen...


§ 29 ÖPNRV-G 1999 Schüler- und Lehrlingsfreifahrt

Die Höhe der für den Ersatz der Fahrpreise für die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Familien und Jugend getragenen finanziellen Mittel sowie der Verrechnungsmodus bestimmen sich nach folgenden Grundsätzen:Beginnend mit dem Schuljahr 2000/2001,... mehr lesen...


§ 30 ÖPNRV-G 1999 Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden

Zur Gewährung von Sondertarifen für bestimmte Gruppen von Reisenden sind die hiefür notwendigen Mittel durch diejenige Institution aufzubringen, die derartige Sondertarife wünscht. mehr lesen...


§ 31 ÖPNRV-G 1999

Voraussetzung zur Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß den Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 26 Abs. 3 ist die Erfüllung nachstehender Kriterien, die für jeden Verkehrsdienst gesondert zu beurteilen sind:1.Zugänglichkeit der Systeme durch–Berücksichtigung der Bedürfnisse von in ihrer Mobilität ... mehr lesen...


§ 32 ÖPNRV-G 1999

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung eine flächenbezogene Abgabe zur Deckung der mit dem Anschluß von öffentlichen Verkehrsmitteln an Betriebsansiedlungen verbundenen Kosten auszuschreiben (Verkehrsanschlußabgabe).(2) Unter Betriebsansiedlung im Sinne dieses ... mehr lesen...


§ 33 ÖPNRV-G 1999

Die Abgabe ist sowohl von im Zeitpunkt der Ausschreibung bestehenden als auch von künftig zu errichtenden Betriebsansiedlungen zu erheben. mehr lesen...


§ 34 ÖPNRV-G 1999

Die Abgabe ist monatsweise oder einmalig in einer Höhe zu erheben, daß deren Ertrag die geschätzten Kosten (einschließlich Finanzierungskosten)a)für die Errichtung des öffentlichen Verkehrsmittels zu den Betriebsanlagen,b)für die dafür erforderlichen zusätzlichen Fahrbetriebsmittelabzudecken in d... mehr lesen...


§ 35 ÖPNRV-G 1999

(1) Die Abgabe ist entweder von den Betreibern oder von den zivilrechtlichen Eigentümern der Betriebsanlagen zu entrichten.(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe entfällt, wenn die Betreiber oder die zivilrechtlichen Eigentümer der Betriebsanlagen einen entsprechenden Verkehrsdienst mit... mehr lesen...


§ 36 ÖPNRV-G 1999

Die Verkehrsanschlußabgabe kommt derjenigen Gemeinde zugute, in deren örtlichen Wirkungsbereich die jeweilige Betriebsansiedlung fällt. Fällt die Betriebsansiedlung in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Gemeinden, die eine Abgabe gemäß der Bestimmung des § 33 ausschreiben oder haben die durch... mehr lesen...


§ 37 ÖPNRV-G 1999

Die in den §§ 32 bis 36 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 38 ÖPNRV-G 1999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.(2) § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. mehr lesen...


§ 39 ÖPNRV-G 1999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anders geregelt, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der §§ 7, 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 25, 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und 28 Abs. 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin b... mehr lesen...


§ 40 ÖPNRV-G 1999

Mit der Vollziehung der Bestimmungen der §§ 32 bis 37 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...


§ 41 ÖPNRV-G 1999

Mit der Vollziehung der Bestimmung des § 29 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Familien und Jugend betraut. mehr lesen...


Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 (ÖPNRV-G 1999) Fundstelle

Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999)StF: BGBl. I Nr. 204/1999 (NR: GP XX IA 1132/A AB 2046 S. 180. BR: AB 6046 S. 657.) Änderung BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB... mehr lesen...


§ 30a ÖPNRV-G 1999 Transparenz

(1) Die Länder haben für sämtliche in ihren örtlichen Wirkungsbereich fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß § 3 Abs. 3 spätestens bis 31. Dezember 2015 eine entsprechende Stelle zu benennen, die sämtliche für diese Verkehrsdienste anfallenden Ausgleichszahlungen und Zahlungsflüsse e... mehr lesen...


§ 30b ÖPNRV-G 1999

(1) Die Länder haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens ab dem Jahr 2016 einen jährlichen Bericht über die transparente Darstellung der anfallenden Ausgleichszahlungen und der entsprechenden Zahlungsflüsse der in ihren örtlichen Wirkung... mehr lesen...


§ 30c ÖPNRV-G 1999

Die gemäß § 30a Abs. 1 zu benennende Stelle kann für die im Rahmen der Vergabe von Ausgleichszahlungen im örtlichen Wirkungsbereich des jeweiligen Landes fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß § 3 Abs. 3 mit Veröffentlichungspflichten gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/... mehr lesen...


§ 38a ÖPNRV-G 1999

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

21 Paragrafen zu Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG) aktualisiert


§ 1 PKVG

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge der in § 1 des Bundesbezügegesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 64/1997, bezeichneten Personen.(2) Die Teilnahme am Pensionskassensystem hat durch Abschluß von Vereinbarungen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Pensionsk... mehr lesen...


§ 2 PKVG

(1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.(2) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt d... mehr lesen...


§ 3 PKVG

(1) Zur Pensionskassenvorsorge für die durch § 1 erfaßten Personen hat der Bund Pensionskassenverträge im Sinne der §§ 15 und 15b PKG abzuschließen.(2) Die durch § 1 erfaßten Personen können dem Bund gegenüber eine Erklärung abgeben, über welche Pensionskasse ihre Pensionskassenvorsorge finanzier... mehr lesen...


§ 4 PKVG

(1) Auf Grund der Erklärung der Anwartschaftsberechtigten nach § 3 Abs. 2 hat der Bund monatlich im Vorhinein Beiträge an die Pensionskasse im Ausmaß von 10% der gemäß § 15 Bundesbezügegesetz bestimmten Bezüge und Sonderzahlungen des Anwartschaftsberechtigten zu leisten.(2) Die Beitragszahlung en... mehr lesen...


§ 5 PKVG

(1) Der Anwartschaftsberechtigte kann sich zur Leistung eigener Beiträge bis zur Höhe des Pensionskassenbeitrages des Bundes verpflichten.(2) Der Anwartschaftsberechtigte kann seine Beitragsleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken. mehr lesen...


§ 6 PKVG

(1) Der Pensionskassenbeitrag des Bundes enthält die Verwaltungskosten der Pensionskasse sowohl für die Beiträge gemäß § 4 als auch für allfällige gemäß § 5 geleistete Beiträge.(2) Die Versicherungssteuer für den Pensionskassenbeitrag des Bundes trägt der Bund. mehr lesen...


§ 7 PKVG

(1) Die aus den geleisteten Beiträgen an eine Pensionskasse erworbene Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird sofort unverfallbar. Die Abtretung oder Verpfändung dieser Anwartschaft ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.(2) Für die... mehr lesen...


§ 8 PKVG

(1) Auf Grund der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2, des Pensionskassenvertrages sowie des jeweils gültigen Geschäftsplanes hat der Anwartschaftsberechtigte nach Maßgabe der erworbenen Anwartschaft Anspruch auf:1.Versorgungsleistungen als Eigenpension:a)Alterspension/vorzeitige Alterspension,b)Berufsunf... mehr lesen...


§ 9 PKVG Alterspension/Vorzeitige Alterspension

(1) Der Leistungsanspruch auf eine Alterspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Leistungsanspruch auf eine vorzeitige Alterspension entsteht ab der Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern der Anwartschaftsberechtigte keine Funktion im Sinne des B... mehr lesen...


§ 10 PKVG Berufsunfähigkeitspension

(1) Der Leistungsanspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte - vor Vollendung des 60. Lebensjahres - einen mit rechtskräftigem Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension nach de... mehr lesen...


§ 11 PKVG Witwen-/Witwerpension

(1) Leistungsanspruch auf Witwen-/Witwerpension hat der überlebende Ehegatte, sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, nach dem Tod des anwartschafts- oder leistungsberechtigten Ehegatten. Eine Leistung gebührt nicht, wenn die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem bereits eine ... mehr lesen...


§ 12 PKVG Waisenpension

(1) Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Anwartschafts-/Leistungsberechtigten dessen Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 ASVG solange die im ASVG angeführten Voraussetzungen vorliegen, höchstens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Anspruch auf Waisenpension nach einem Leistungsbe... mehr lesen...


§ 13 PKVG Gesamtausmaß der Hinterbliebenenvorsorge

Die Summe aller Hinterbliebenenpensionen bei zusätzlichem Risikoschutz ist mit 110% der Pension begrenzt, die der verstorbene Leistungsberechtigte bezogen hat oder die der verstorbene Anwartschaftsberechtigte bezogen hätte, wäre im Zeitpunkt seines Todes eine Berufsunfähigkeitspension mit zusätzl... mehr lesen...


§ 14 PKVG Leistungsansprüche

(1) Die Versorgungsleistungen im Sinne der §§ 9 bis 12 gebühren zwölfmal jährlich; neben den monatlichen Versorgungsleistungen gebühren zwei Sonderzahlungen jeweils in der Höhe der monatlichen Versorgungsleistung. Die Versorgungsleistungen sind monatlich im vorhinein auf ein vom Leistungsberechti... mehr lesen...


§ 15 PKVG

Ein Leistungsanspruch erlischt jedenfalls mit dem Tod des jeweils Leistungsberechtigten. mehr lesen...


§ 16 PKVG

(1) Die Anwartschaftsberechtigten sind entsprechend dem Pensionskassenvertrag verpflichtet, die Pensionskasse über allfällige Änderungen der für die Bemessung der Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Daten, insbesondere des Familienstandes und der Kinderzahl, zu informieren.(2) Die Leistung... mehr lesen...


§ 17 PKVG

Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse ergibt sich aus dem PKG. mehr lesen...


§ 18 PKVG Kündigung des Pensionskassenvertrages

Der Bund kann einen Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 PKG kündigen, sofern sämtliche davon erfaßten Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mit der Kündigung des Pensionskassenvertrages einverstanden sind. mehr lesen...


§ 19 PKVG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.(2) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2000 tritt mit 1. August 1997 in Kraft. mehr lesen...


§ 20 PKVG

Mit der Vollziehung ist, soweit sie nicht gemäß § 20 BBG dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung betraut. mehr lesen...


Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG) Fundstelle

Bundesgesetz über die freiwillige Pensionskassenvorsorge für Personen, die dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, unterliegen (Pensionskassenvorsorgegesetz - PKVG)StF: BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.) Änderung BGBl. I Nr. 3/2000 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

19 Paragrafen zu Pfandbriefgesetz (PfandbriefG) aktualisiert


§ 1 PfandbriefG (weggefallen)

§ 1 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 PfandbriefG (weggefallen)

§ 2 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 PfandbriefG (weggefallen)

§ 3 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 PfandbriefG (weggefallen)

§ 5 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 PfandbriefG (weggefallen)

§ 6 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 PfandbriefG (weggefallen)

§ 7 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 PfandbriefG (weggefallen)

§ 8 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 PfandbriefG (weggefallen)

§ 9 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 PfandbriefG (weggefallen)

§ 10 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 11a PfandbriefG (weggefallen)

§ 11a PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 11b PfandbriefG (weggefallen)

§ 11b PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 PfandbriefG (weggefallen)

§ 12 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 PfandbriefG (weggefallen)

§ 13 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 PfandbriefG (weggefallen)

§ 15 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


Pfandbriefgesetz (PfandbriefG) Fundstelle (weggefallen)

Pfandbriefgesetz (PfandbriefG) Fundstelle seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 PfandbriefG (weggefallen)

§ 11 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 PfandbriefG (weggefallen)

§ 14 PfandbriefG (weggefallen) seit 16.12.1938 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 PfandbriefG (weggefallen)

§ 4 PfandbriefG (weggefallen) seit 01.06.2005 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 PfandbriefG (weggefallen)

Art. 1 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

10 Paragrafen zu Pfandbriefstelle-Gesetz (PfBrStG) aktualisiert


§ 1 PfBrStG (weggefallen)

§ 1 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 PfBrStG (weggefallen)

§ 2 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 PfBrStG (weggefallen)

§ 3 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 PfBrStG (weggefallen)

§ 4 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 PfBrStG (weggefallen)

§ 5 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 PfBrStG (weggefallen)

§ 6 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 PfBrStG (weggefallen)

§ 7 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 PfBrStG (weggefallen)

§ 8 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 PfBrStG (weggefallen)

§ 9 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


Pfandbriefstelle-Gesetz (PfBrStG) Fundstelle (weggefallen)

Pfandbriefstelle-Gesetz (PfBrStG) Fundstelle seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

12 Paragrafen zu Sonderrechnungslegungsgesetz (SRLG) aktualisiert


§ 1 SRLG Ziel

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen Stellen der öffentlichen Hand und Unternehmen, die unter dieses Bundesgesetz fallen sowie die finanzielle Transparenz innerhalb dieser Unternehmen zu gewährleisten und dadurch Wettbewerbsverzerrungen in Form ... mehr lesen...


§ 2 SRLG Geltungsbereich

Dieses Bundesgesetz gilt für1.öffentliche Unternehmen und2.private Unternehmen,a)denen zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von § 4 Z 3 und 4 gewährt werden, oderb)die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von § 4 Z ... mehr lesen...


§ 3 SRLG Ausnahmen vom Geltungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für private Unternehmen, die neben den Tätigkeiten im Sinne des § 2 Z 2 keine weiteren Geschäftstätigkeiten ausüben.(2) Dieses Bundesgesetz gilt weder für öffentliche noch private Unternehmen,1.deren Tätigkeit nach Art und Umfang nicht geeignet ist, den Handel z... mehr lesen...


§ 4 SRLG Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind1.Stellen der öffentlichen Hand:a)der Bund, die Länder, die Gemeinden und andere gesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften,b)Einrichtungen, die-zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen und-überw... mehr lesen...


§ 5 SRLG Kontenführung

(1) Die Unternehmen sind verpflichtet, intern getrennte Konten zur Erfassung der Kosten und Erlöse einerseits für alle Geschäftsbereiche im Sinne des § 2 und andererseits für jeden weiteren Geschäftsbereich zu führen. Alle Kosten und Erlöse sind den jeweiligen Bereichen nach objektiv gerechtferti... mehr lesen...


§ 6 SRLG Aufbewahrungspflichten

Die Unternehmen haben die Konten und sonstigen Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 1 sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich die Angaben beziehen. mehr lesen...


§ 7 SRLG Auskunftsverlangen und Unterlagenvorlage

(1) Die Stelle der öffentlichen Hand, die die öffentliche Leistung gewährt hat, hat Auskunftsverlangen der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unterneh... mehr lesen...


§ 8 SRLG

Rechnungs-, Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- und Auskunftspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. mehr lesen...


§ 9 SRLG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.hinsichtlich des § 7 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister,2.hinsichtlich des § 7 Abs. 4 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit3.im Übrigen der jeweils ... mehr lesen...


§ 10 SRLG In-Kraft-Treten

Getrennte Konten zur Erfassung der Kosten und Erlöse verschiedener Geschäftsbereiche (§ 5) sind erstmals in dem Geschäftsjahr zu führen, das nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes beginnt. mehr lesen...


§ 11 SRLG Umsetzungshinweis

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, ABl. Nr. L195 vom 29.07.1980 S. 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/81/EG zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG übe... mehr lesen...


Sonderrechnungslegungsgesetz (SRLG) Fundstelle

Bundesgesetz über Sonderrechnungslegungsvorschriften für Unternehmen, die zu einer getrennten Buchführung verpflichtet sind (Sonderrechnungslegungsgesetz – SRLG)StF: BGBl. I Nr. 14/2007 (NR: GP XXIII IA 81/A AB 54 S. 17. BR: 7667 AB 7671 S. 744.)[CELEX-Nr.: 32005L0081] mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

10 Paragrafen zu Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz (BZG) aktualisiert


§ 1 BZG Geltungsbereich

Dieses Bundesgesetz gilt für alle an Sonntagen und Feiertagen ausgeübten Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in deren jeweils geltenden Fassung unterliegen. mehr lesen...


§ 2 BZG Gewerbeausübung an Sonntagen und Feiertagen

(1) Die Ausübung folgender Tätigkeiten gemäß § 1 ist an Sonntagen und Feiertagen zulässig:1.Tätigkeiten,a)zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist oderb)für die gemäß § 3 bestimmte Betriebszeiten an... mehr lesen...


§ 3 BZG Festsetzung bestimmter Betriebszeiten

(1) Für Tätigkeiten gemäß § 1, für die an Sonntagen und Feiertagen ein besonderer regionaler Bedarf besteht, der in den im § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a angeführten Vorschriften nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt ist, hat der Landeshauptmann nach Anhörung der zuständigen Landeskammer der gewerbl... mehr lesen...


§ 4 BZG Strafbestimmungen

(1) Wer als Gewerbetreibender (§ 38 Abs. 2 GewO 1973) oder als dem § 3 GewO 1973 unterliegende Person an Sonntagen oder Feiertagen1.eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die nicht unter § 2 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 fällt;2.entgegen § 2 Abs. 2 Betriebsstätten für den Kundenverkehr offenhält;3.einer auf G... mehr lesen...


§ 5 BZG Aufhebung von Rechtsvorschriften

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 156/1958, soweit es noch in Geltung steht und diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeite... mehr lesen...


§ 6 BZG Weitergelten von Rechtsvorschriften

(1) Bis zur Erlassung der im § 3 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verordnungen, jedenfalls aber nicht länger als bis einschließlich 31. Dezember 1985, bleiben Verordnungen, die der Landeshauptmann auf Grund des § 1 Art. VII oder IX des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die ... mehr lesen...


§ 7 BZG Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft.(1a) § 3a tritt mit 1. Dezember 1995 außer Kraft.(1b) Die §§ 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003 treten gleichzeitig mit dem Öffnungszeitengesetz 2003 in Kraft.(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können... mehr lesen...


§ 8 BZG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut. mehr lesen...


Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz (BZG) Fundstelle

Bundesgesetz vom 7. März 1984 über die Betriebszeiten gewerblicher Betriebe an Sonntagen und Feiertagen (Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz - BZG)StF: BGBl. Nr. 129/1984 (NR: GP XVI RV 198 AB 231 S. 37. BR: AB 2817 S. 444.) Änderung BGBl. Nr. 730/1990 (NR: GP XVIII IA 2/A AB 2 S. ... mehr lesen...


§ 3a BZG (weggefallen)

§ 3a BZG (weggefallen) seit 01.12.1995 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

30 Paragrafen zu Sortenschutzgesetz 2001 (SortSG) aktualisiert


§ 1 SortSG Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten1.Arten: Pflanzenarten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen einschließlich solcher, die durch ein bestimmtes Vermehrungssystem oder eine bestimmte Endnutzung gekennzeichnet sind;2.Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botani... mehr lesen...


§ 2 SortSG Anwendungsbereich

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Arten für durch ein Sortenschutzrecht schützbar zu erklären, bei denen die Möglichkeit der Durchführung der erforderlichen Sortenprüfungen besteht und bei deren Sorten ein wirtschaftlicher ... mehr lesen...


§ 3 SortSG Schutzvoraussetzungen

(1) Sortenschutz ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit für Sorten zu erteilen, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind.(2) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lässt, deren Vorhandensein am Tag der Anmeldung allgemein bekannt... mehr lesen...


§ 4 SortSG Wirkung des Sortenschutzes

(1) Folgende Handlungen bedürfen hinsichtlich des Vermehrungsmaterials der geschützten Sorte der Zustimmung des Sortenschutzinhabers:1.die Erzeugung oder Vermehrung,2.die Aufbereitung zum Zwecke der Vermehrung,3.das Anbieten zum Verkauf,4.der Verkauf oder das sonstige In-Verkehr-Bringen,5.die Aus... mehr lesen...


§ 5 SortSG Dauer und Ende des Sortenschutzes

(1) Die Schutzdauer beträgt für Bäume und Reben sowie für Hopfen und Kartoffeln 30 Jahre, bei allen übrigen Arten 25 Jahre ab Erteilung des Sortenschutzes.(2) Der Sortenschutz erlischt1.mit Beginn des auf die Bekanntgabe des Verzichtes durch den Sortenschutzinhaber auf den Sortenschutz an das Bun... mehr lesen...


§ 6 SortSG Zwangslizenzen

(1) Soweit1.es zur ausreichenden Versorgung der inländischen Pflanzenproduktion mit geeignetem Vermehrungsmaterial geboten ist und2.es für den Sortenschutzinhaber wirtschaftlich zumutbar ist und3.der Lizenzwerber sich nachweislich vergeblich bemüht hat, innerhalb einer angemessenen Frist zu gesch... mehr lesen...


§ 7 SortSG Anmeldung der Sorte

(1) Eine Sorte kann vom Züchter beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zum Sortenschutz angemeldet werden, wenn1.der Züchter einen Sitz oder Wohnsitz in einem EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat hat oder2.in einem Staat, in dem der Züchter einen Sitz oder Wohnsitz hat, österreichische Staatsbürge... mehr lesen...


§ 8 SortSG Prioritätsrechte

(1) Wird eine Sorte oder eine Sortenbezeichnung von mehreren Personen unabhängig voneinander beim Bundesamt für Ernährungssicherheit angemeldet, so geht die frühere Anmeldung der späteren im Rang vor. Entscheidend ist der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit. M... mehr lesen...


§ 9 SortSG Bekanntmachung von Anmeldungen

(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Anmeldungen der Sorte, die nicht von vornherein zurückzuweisen oder abzuweisen sind, auf Grund der Angaben des Anmelders im Sorten- und Saatgutblatt bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest zu enthalten:1.die Art,2.die Anmelde- oder die So... mehr lesen...


§ 10 SortSG Einwendungen gegen die Anmeldung der Sorte

(1) Beim Bundesamt für Ernährungssicherheit kann jedermann schriftlich begründete Einwendungen erheben, dass1.die Sorte den Schutzvoraussetzungen nicht entspreche oder2.die Sortenbezeichnung nicht zulässig sei oder3.der Anmelder nicht Berechtigter sei.(2) Einwendungen können bis zu folgenden Zeit... mehr lesen...


§ 11 SortSG Sortenprüfungen

(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Grund eigener Anbauversuche oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Schutzvoraussetzungen entspricht (Registerprüfung). Die Prüfung ist so lange durchzuführen, wie es eine verlässliche Beurteilung erfordert.(2) Das Bund... mehr lesen...


§ 12 SortSG Erteilung des Sortenschutzes

(1) Die angemeldete Sorte ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ins Sortenschutzregister einzutragen, wenn1.sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes vorliegen und2.eine zulässige Sortenbezeichnung bekannt gegeben wurde.(2) Dem Sortenschutzinhaber ist über die Eintragung... mehr lesen...


§ 13 SortSG Übertragung des Sortenschutzes

(1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Sortenschutzes wird auf schriftlichen Antrag eines der Beteiligten mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam. Dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, anzuschließen.(2) Die Rangordnung wird dur... mehr lesen...


§ 14 SortSG Aufhebung des Sortenschutzes

(1) Der Sortenschutz ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn die Sorte nicht oder nicht mehr homogen oder beständig ist.(2) Der Sortenschutz ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn der Sortenschutzinhaber trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer ang... mehr lesen...


§ 15 SortSG Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes

(1) Der Sortenschutz ist auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes für nichtig zu erklären, wenn1.sich ergibt, dass die Sorte nicht oder nicht mehr unterscheidbar oder neu war, oder2.der Nachweis erbracht wird, dass der Sortenschutzinhaber nicht Berechtigter war.(2) Die rechtskräft... mehr lesen...


§ 16 SortSG Pflichten des Sortenschutzinhabers

(1) Der Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte zu setzen.(2) Der Sortenschutzinhaber hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit1.die Prüfung der Sicherung des Fortbestandes der Sorte zu ermöglichen,2.das zur Prüfung der geschützten S... mehr lesen...


§ 17 SortSG Anmelde- und Sortenbezeichnung

(1) Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte darf während der Dauer des Sortenschutzes und auch nach dem Ende des Sortenschutzes nur unter der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit registrierten Sortenbezeichnung vertrieben werden. Im Verfahren auf Sortenschutzerteilung kann eine Anmeldebezei... mehr lesen...


§ 18 SortSG Antrag auf Löschung der Sortenbezeichnung

(1) Die Löschung einer Sortenbezeichnung kann bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beantragt werden1.vom Inhaber einer für gleiche Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der Sortenbezeichnung angemeldeten, noch zu Recht bestehenden gleichen Marke,2.vom Inhaber einer für gleiche od... mehr lesen...


§ 19 SortSG Zuständigkeit und Verfahrensrecht

(1) Sortenschutzamt ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.(4) Soweit in di... mehr lesen...


§ 20 SortSG Zuständigkeit des Patentamtes

(1) Die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet in Verfahren1.auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß § 6,2.auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß § 15,3.auf Löschung einer Sortenbezeichnung gemäß § 18.(2) Auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Nicht... mehr lesen...


§ 21 SortSG Sorten- und Saatgutblatt

(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein mindestens vierteljährlich erscheinendes Sorten- und Saatgutblatt herauszugeben.(2) Im Sorten- und Saatgutblatt sind zu veröffentlichen:1.die Anmeldung auf Erteilung des Sortenschutzes,2.die Zurückziehung, die Abweisung und die Zurückweisung eine... mehr lesen...


§ 22 SortSG Sortenschutzregister

(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein öffentliches Sortenschutzregister zu führen.(2) In das Sortenschutzregister sind unter Angabe des Tages der Eintragung einzutragen:1.die Registernummer,2.der Tag der Anmeldung und allenfalls der Prioritätstag,3.die Art sowie allenfallsa)die Nutzu... mehr lesen...


§ 23 SortSG Gebühren

(1) Für die Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend den durchschnittlich auflauf... mehr lesen...


§ 24 SortSG Zivilrechtliche Ansprüche

(1) Wer in einem nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 zustehenden Sortenschutzrecht verletzt wird, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes und Rechnungslegung. Auch wer eine solche... mehr lesen...


§ 25 SortSG Strafbare Sortenschutzverletzungen

(1) Wer Handlungen gemäß § 4 oder Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers setzt und somit ein Sortenschutzrecht verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.(2) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.... mehr lesen...


§ 26 SortSG Verwaltungsstrafen

Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 270 €, im Wiederhol... mehr lesen...


§ 27 SortSG Übergangsbestimmungen

(1) Für jene Sorten, die nach dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1948, als Hochzucht im Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragen waren und gemäß § 36 Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in das Sortenschutzregister übernommen wurden, endet der Sortenschutz frühestens mit 1. März 2003. Diese... mehr lesen...


§ 28 SortSG In-Kraft-Tretens-Bestimmung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2001 in Kraft.(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. September 2001 in Wirksamkeit gesetzt werden.(3) Mit dem In-Kraft-T... mehr lesen...


§ 29 SortSG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.hinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,2.hinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z ... mehr lesen...


Sortenschutzgesetz 2001 (SortSG) Fundstelle

Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz 2001)StF: BGBl. I Nr. 109/2001 (NR: GP XXI RV 642 AB 700 S. 75. BR: 6399 AB 6410 S. 679.) Änderung BGBl. I Nr. 110/2002 (NR: GP XXI RV 1133 AB 1154 S. 107. BR: 6667 AB 6676 S. 689.)[CELEX-Nr.: 399L0105, 32001L0046, 32001L... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

54 Paragrafen zu Sparkassengesetz (SpkG) aktualisiert


§ 1 SpkG Begriff

(1) Sparkassen sind von Gemeinden oder von Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts. Sie sind nach Maßgabe der ihnen auf Grund der Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung erteilten Konzession Kreditinstitute. Spa... mehr lesen...


§ 2 SpkG Gemeindesparkassen

(1) Gemeindesparkassen sind die von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich gegründeten Sparkassen. Die Gemeinde haftet für alle bis zum 2. April 2003 entstandenen Verbindlichkeiten der Sparkasse als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB; mehrere Gemeinden einer Sparkasse ... mehr lesen...


§ 3 SpkG Vereinssparkassen

(1) Vereinssparkassen sind die von Sparkassenvereinen (§ 4) gegründeten Sparkassen.(2) Die Gründungsmitglieder des Sparkassenvereins haben ein ausreichendes Gründungskapital (§ 2 Abs. 2) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Gründungskapital verbleibt der Sparkasse und ist nicht zurückzuzah... mehr lesen...


§ 4 SpkG Sparkassenverein

(1) Sparkassenvereine sind Vereine, deren Zweck die Gründung einer Sparkasse und die Erfüllung der im § 9 genannten Aufgaben ist. Auf sie sind andere vereinsrechtliche Vorschriften nicht anzuwenden.(2) Sparkassenvereine dürfen weder Mitgliedsbeiträge einheben noch irgendwelche Zuwendungen von Ver... mehr lesen...


§ 5 SpkG Statuten

(1) Die Gründungsmitglieder haben der FMA die Bildung des Vereins unter Vorlage der Statuten schriftlich anzuzeigen.(2) Die Statuten haben insbesondere zu bestimmen:1.die Art der Bildung und die Erneuerung des Vereins;2.den Namen, den Zweck und den Sitz des Vereins;3.die Mittel und deren Aufbring... mehr lesen...


§ 6 SpkG Bildung und Erneuerung

(1) Die Statuten haben die Höchstanzahl der Vereinsmitglieder festzusetzen; die Mindestanzahl beträgt dreißig Vereinsmitglieder; die Summe der Vereinsmitglieder, die zugleich Arbeitnehmer der Sparkasse, der Sparkassen Aktiengesellschaft oder der Privatstiftung gemäß § 27a sind, darf ein Drittel d... mehr lesen...


§ 7 SpkG Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Teilnahme an der Vereinsversammlung und zur Stimmabgabe berechtigt. Die Gründungsmitglieder trifft überdies die Verpflichtung nach § 3 Abs. 2. mehr lesen...


§ 8 SpkG Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung und der Vereinsvorsteher; dieser vertritt den Verein.(2) Die Vereinsversammlung wird durch die Gesamtheit der Mitglieder gebildet.(3) Der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter, die den Vereinsvorsteher im Fall dessen Verhinderung in festz... mehr lesen...


§ 9 SpkG Aufgaben der Vereinsversammlung

(1) Die Vereinsversammlung hat die der FMA angezeigten Statuten unverändert festzustellen und die Gründung der Sparkasse zu beschließen. In der ersten Sitzung der Vereinsversammlung sind der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter zu wählen. Der Vereinsvorsteher hat als Zustellungsbevollmächtig... mehr lesen...


§ 10 SpkG Abhalten der Vereinsversammlung

(1) Die ordentliche Vereinsversammlung ist einmal jährlich abzuhalten; außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen die FMA, der Sparkassenrat, der Vorstand der Sparkasse oder mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangen.(2) Die Vereinsver... mehr lesen...


§ 11 SpkG Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis

(1) Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein Schiedsgericht, bestehend aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann, zuständig. Die Bestellung und die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts sind in den Statuten festzulegen. mehr lesen...


§ 12 SpkG Auflösung des Vereins

(1) Die Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn sie vorher der Auflösung oder Verschmelzung der Sparkasse zugestimmt hat und die Abwicklung oder Verschmelzung der Sparkasse durchgeführt worden ist. Wurde die Sparkasse gemäß § 27a Abs. 1 in eine Privatstiftung umgew... mehr lesen...


§ 13 SpkG Satzung der Sparkasse

(1) Jede Sparkasse muß eine Satzung haben, die bei einer neugegründeten Gemeindesparkasse von der Haftungsgemeinde (§ 2 Abs. 1), bei einer Vereinssparkasse vom Sparkassenverein (§ 3 Abs. 1) zu erstellen ist.(2) Die Satzung hat insbesondere zu enthalten:1.den Namen und den Sitz der Sparkasse;2.den... mehr lesen...


§ 14 SpkG Organe der Sparkasse

(1) Die Organe der Sparkasse sind der Vorstand und der Sparkassenrat.(2) Für die Tätigkeit der nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses bei der Sparkasse beschäftigten Mitglieder der Organe ist ausschließlich der Ersatz von Auslagen und die Bezahlung von Sitzungsgeldern zulässig. Die Höhe des Si... mehr lesen...


§ 15 SpkG Persönliche Voraussetzungen für Organmitglieder

(1) Einem Organ einer Sparkasse dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen angehören.(2) Für Vorstandsmitglieder von Sparkassen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 BWG.(3) Von der Mitgliedschaft im Sparkassenrat sind ausgeschlossen:1.Arbeitnehmer der Sparkasse, ausgenommen die vom Zentral... mehr lesen...


§ 16 SpkG Vorstand

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte der Sparkasse zu führen. Er besteht aus zwei bis sieben Mitgliedern, die vom Sparkassenrat auf bestimmte Zeit, höchstens auf fünf Jahre, zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig.(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen... mehr lesen...


§ 17 SpkG Sparkassenrat

(1) Der Sparkassenrat hat die Tätigkeit des Vorstands zu überwachen.(2) Dem Sparkassenrat obliegen weiters:1.die Beschlußfassung über Änderungen der Satzung;2.die Bestellung und der Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder einschließlich des Vorsitzenden des Vorstands, dessen Stellvertrete... mehr lesen...


§ 18 SpkG Innere Ordnung des Sparkassenrats

(1) Der Sparkassenrat wählt aus seiner Mitte mindestens einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Der Vorstand der Sparkasse hat der FMA die Namen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.(2) Die Mitgliedschaft im Sparkassenrat erlischt durch Tod, durch Rücktrit... mehr lesen...


§ 19 SpkG Vertretung

(1) Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und einen Gesamtprokuristen gemeinschaftlich vertreten. Mit den unternehmensrechtlichen Einschränkungen kann die Sparkasse auch durch zwei Gesamtprokuristen vertreten werden, wenn die Satzung dies vorsieht. Dritten g... mehr lesen...


§ 20 SpkG Geltendmachung der Haftung

Die FMA kann im Namen und auf Rechnung der Sparkasse Ersatzansprüche gegen Mitglieder1.des Sparkassenrates und2.des Vorstandes, wenn dies der Sparkassenrat unterlässt, geltend machen; die Rechte des Masseverwalters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen Organe der Sparkasse b... mehr lesen...


§ 22 SpkG Jahresergebnis

(1) Die Sparkasse hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und Lagebericht zu erstellen. Der sich nach Bildung der Haftrücklage (§ 57 Abs. 5 BWG) ergebende Gewinn zuzüglich eines Gewinnvortrages, abzüglich eines Verlustvortra... mehr lesen...


§ 23 SpkG Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr der Sparkasse ist das Kalenderjahr.(2) § 43 Abs. 2 BWG ist auch auf Sparkassen anzuwenden, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben.(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluß (Konzernabschluß) samt Lageb... mehr lesen...


§ 24 SpkG Sparkassen-Prüfungsverband

(1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband haben als seine ausschließlichen Mitglieder folgende Einrichtungen verpflichtend anzugehören:1.Sparkassen;2.Sparkassen A... mehr lesen...


§ 24a SpkG Aufsicht über den Sparkassen-Prüfungsverband

(1) Bestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 13 Z 3 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs.... mehr lesen...


§ 25 SpkG Verschmelzung von Sparkassen

(1) Sparkassen können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme oder durch Neubildung verschmolzen werden. Bei der Neubildung gilt jede der sich vereinigenden Sparkassen als übertragende Sparkasse.(2) Ist die übernehmende Sparkasse eine Vereinssparkasse und die übertragende Sparkasse eine Gem... mehr lesen...


§ 26 SpkG Freiwillige Auflösung

(1) Die freiwillige Auflösung einer Sparkasse bedarf eines Beschlusses des Sparkassenrats; dieser wird bei Gemeindesparkassen erst nach Zustimmung der Gemeindevertretung(en) der Haftungsgemeinde(n) und bei Vereinssparkassen erst nach Zustimmung der Vereinsversammlung (§ 9) wirksam. Der Vorstand h... mehr lesen...


§ 27 SpkG Abwicklung

(1) Die Abwickler haben die Gläubiger der Sparkasse unter Hinweis auf die Auflösung der Sparkasse durch dreimalige Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden.(2) Die Abwickler haben einen ... mehr lesen...


§ 27a SpkG Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung

(1) Sparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben, können durch Beschluß des Vorstandes der Sparkasse nach den folgenden Bestimmungen in eine Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz – PSG, BGBl. Nr. 694/1993 in d... mehr lesen...


§ 27b SpkG Wirkung der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch

(1) Mit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; § 92 Abs. 9 BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden.(2) Sparkassenvereine bleiben nach der Umwandlung einer Vereinssparkasse bestehen.(3) Die Privatstiftung verbleibt im Sektorverbund nach § 92 Abs. 7 BWG.(4) ... mehr lesen...


§ 27c SpkG Verschmelzung

(1) Privatstiftungen gemäß § 27a können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme verschmolzen werden.(2) Ist die übertragende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß § 2 gegründeten Sparkasse entstanden, so verjähren Ansprüche der auf Grund des § 2 Abs. 2a bestehenden Haft... mehr lesen...


§ 28 SpkG Aufsichtsbehörden

(1) Die Sparkassenaufsicht wird von der FMA, die im Finanzmarktaufsichtsgesetz - FMAG, BGBl. I Nr. 97/2001 Art. I, geregelt ist, ausgeübt.(2) Die FMA kann von den Organen der Sparkasse Auskünfte über alle Angelegenheiten der Sparkasse fordern sowie in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der... mehr lesen...


§ 29 SpkG Staatskommissär

(1) Bei jeder Sparkasse, sofern sie zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt ist, und bei jeder Sparkassen Aktiengesellschaft hat der Bundesminister für Finanzen einen Staatskommissär und bei Bedarf dessen Stellvertreter zu bestellen, die den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG entsprechen müsse... mehr lesen...


§ 30 SpkG Firmenbucheintragungen

Der Vorstand hat die Änderung jeder in das Firmenbuch eingetragenen Tatsache und jede Änderung der Satzung dem Firmenbuchgericht unverzüglich bekanntzugeben; die FMA hat diesbezügliche Bescheide dem Firmenbuchgericht abschriftlich zu übermitteln. § 204 zweiter Satz des Aktiengesetzes 1965 gilt si... mehr lesen...


§ 31 SpkG Zwangsstrafe

(1) Erfüllt eine Sparkasse eine in diesem Bundesgesetz begründete Verpflichtung nicht, so ist sie mit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 41 Z 1, BGBl. I Nr. 107/2017) mehr lesen...


§ 38 SpkG Übergangsbestimmungen für den Österreichischen Sparkassenverband

Die vom Österreichischen Sparkassen- und Giroverband und vom Alpenländischen Sparkassen- und Giroverband übernommenen Verpflichtungen für Arbeitnehmer sowie für Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger des Österreichischen Sparkassenverbandes, die nicht in ein Dienstverhältnis zum Prüfungsverband ein... mehr lesen...


§ 39 SpkG Kreditvereine

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Sparkassen gemäß § 19 lit. f des Sparkassenregulativs vom 26. September 1844, PGS Nr. 123, eingerichteten Anstalten (Kreditvereine) bleiben bestehen.(2) Jede Änderung der Satzung ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.(3) Bei der Einbri... mehr lesen...


§ 40 SpkG Weitergeltung von Rechtsvorschriften

(1) Wird in den Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen hingewiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen. mehr lesen...


§ 42 SpkG Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) Die nachstehend angeführten Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft:§ 1 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Z 7, § 14 Abs. 2, § 15, § 20, § ... mehr lesen...


§ 43 SpkG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist1.hinsichtlich des § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 5, § 21, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1, 2 und 4, § 27 Abs. 4 und 8, §§ 27a bis 27c, § 30 sowie § 41 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und2.hinsichtlich der übrigen Best... mehr lesen...


§ 44 SpkG Übergangsbestimmungen

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Landeshauptmann bestellten Staatskommissäre (Stellvertreter) bei Sparkassen gelten als vom Bundesminister für Finanzen im Sinne des ersten Satzes des § 29 Abs. 1 bestellt.(2) Stellvertreter von Staatskommissären gemäß § 29 Abs. 1, die bei Spar... mehr lesen...


§ 45 SpkG

Im § 1 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 werden die Verweise auf „§ 12 Abs. 6 KWG“ und „§ 12 Abs. 7 KWG“ durch „§ 23 Abs. 4 und 5 BWG“ und „§ 23 Abs. 7 BWG“ ersetzt;im § 9 Abs. 2 Z 5 und § 17 Abs. 2 Z 7 und 8 wird jeweils der Ausdruck „Geschäftsbericht“ durch „Lagebericht“ oder „Geschäftsberichts“ durch „La... mehr lesen...


Anl. 1 SpkG

Anlage zu § 24PRÜFUNGSORDNUNG FÜR SPARKASSEN (1) Die Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen Prüfungen (§ 24 Abs. 4 Sparkassengesetz - SpG) unter Beachtung der Bestimmungen der Prüfungsordnung durchzuführen. Sie kann sich hiebei auf Antrag des Mitglieds des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 1 SpG... mehr lesen...


Sparkassengesetz (SpkG) Fundstelle

Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 über die Ordnung des Sparkassenwesens (Sparkassengesetz - SpG)StF: BGBl. Nr. 64/1979 (NR: GP XIV RV 843 AB 1123 S. 117. BR: AB 1962 S. 383.) Änderung BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)BGBl. Nr. 326/1986 (NR: GP X... mehr lesen...


§ 41 SpkG (weggefallen)

§ 41 SpkG (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 37 SpkG (weggefallen)

§ 37 SpkG (weggefallen) seit 02.01.1994 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 SpkG (weggefallen)

§ 36 SpkG (weggefallen) seit 02.01.1994 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 SpkG (weggefallen)

§ 35 SpkG (weggefallen) seit 02.01.1994 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 SpkG (weggefallen)

§ 34 SpkG (weggefallen) seit 02.01.1994 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 SpkG (weggefallen)

§ 33 SpkG (weggefallen) seit 02.01.1994 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 SpkG (weggefallen)

§ 32 SpkG (weggefallen) seit 02.01.1994 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 SpkG (weggefallen)

§ 21 SpkG (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


Art. 15 SpkG

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196 umgesetzt. mehr lesen...


Art. 3 SpkG

Die dem § 24 Sparkassengesetz entsprechende Satzung des Sparkassen-Prüfungsverbands ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beschließen.Zu Art. I Z 28 (§ 24 Abs. 7 und 8) und Art. II Z 3 (§ 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung):Wird der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens... mehr lesen...


Art. 1 SpkG

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:1.die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/103... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17
Gesetze 31-40 von 180