§ 5 PfandbriefG (weggefallen)

Pfandbriefgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Auf die in das Deckungsregister eingetragenen Werte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den Pfandbriefen und aus Derivativverträgen Exekution geführt werden§ 5 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen.

(2) Eine Aufrechnung gegen in das Deckungsregister eingetragene Forderungen findet nicht statt. Die Forderung darf in das Deckungsregister der Kreditanstalt erst eingetragen werden, nachdem die Kreditanstalt die Haftung der Forderung und den Aufrechnungsausschluss dem Schuldner angezeigt hat. Dies gilt nicht für eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 2 Abs. 5.

Stand vor dem 07.07.2022

In Kraft vom 01.06.2005 bis 07.07.2022
(1) Auf die in das Deckungsregister eingetragenen Werte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den Pfandbriefen und aus Derivativverträgen Exekution geführt werden§ 5 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen.

(2) Eine Aufrechnung gegen in das Deckungsregister eingetragene Forderungen findet nicht statt. Die Forderung darf in das Deckungsregister der Kreditanstalt erst eingetragen werden, nachdem die Kreditanstalt die Haftung der Forderung und den Aufrechnungsausschluss dem Schuldner angezeigt hat. Dies gilt nicht für eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 2 Abs. 5.

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