§ 4 PfBrStG (weggefallen)

Pfandbriefstelle-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Verwaltungsrat der Pfandbriefstelle besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter sowie der sich aus Abs§ 4 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. 2 ergebenden Zahl von weiteren Mitgliedern.

(2) Jedes Mitgliedsinstitut entsendet ein Mitglied in den Verwaltungsrat. Das entsendete Mitglied kann durch ein anderes Vorstandsmitglied dieses Institutes oder durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates vertreten werden. Wiederholte Entsendungen nach Ablauf der Funktionsdauer von höchstens fünf Jahren sind zulässig.

(3) Der Verwaltungsrat bestellt nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese Bestellungen und jede Beendigung eines Verwaltungsratsmandats des Vorsitzenden und des Stellvertreters sind dem Bundesminister für Finanzen und der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(4) Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere:

1.

die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Erfordernisse des § 5 Abs. 1 Z 6 bis 11 und 13 BWG nicht mehr gegeben sind oder ein wichtiger Grund im Sinne des § 75 Abs. 4 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, vorliegt;

2.

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung einschließlich der Geschäftsverteilung des Vorstandes sowie die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates;

3.

die Bestimmung der Voraussetzungen für die Verwendung einer Hypothek als Pfandbriefdeckung, insbesondere der Anforderungen an ihre Sicherheit (Beleihungsgrundsätze);

4.

die Beschlussfassung über die Verwendung der durch die Pfandbriefstelle zu beschaffenden Kapitalbeträge;

5.

die Festsetzung des Ausmaßes, bis zu dem die Mitgliedsinstitute der Pfandbriefstelle Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen haben;

6.

die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Liegenschaften und zu sonstigen Maßnahmen, für die der Vorstand ihrer Wichtigkeit wegen den Verwaltungsrat um seine Zustimmung ersucht;

7.

die Überwachung der gesamten Geschäftsführung und die Vornahme der hierzu erforderlichen Prüfungen, wobei erhebliche, nicht alsbald zu beseitigende Missstände oder Schwierigkeiten dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sind;

8.

die Festsetzung der Umlagen, welche von den Mitgliedsinstituten eingefordert werden;

9.

die Stellungnahme zum Haushaltsplan, die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes;

10.

die Auseinandersetzung mit ausscheidenden Mitgliedern;

11.

die Beschlussfassung über die Satzung oder jede Änderung der Satzung, die Auflösung der Pfandbriefstelle und die Ausschüttung des Liquidationserlöses.

(5) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen und sachverständige Personen zur Mitarbeit heranziehen.

(6) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen ist und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Für einen gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Beschlüsse gemäß Abs. 4 Z 11 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Umlaufbeschlüsse sind nur bei Zustimmung aller Mitglieder des Verwaltungsrates (oder ihrer Stellvertreter) im Einzelfall zur Abstimmung auf schriftlichem Wege gültig.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.05.2004 bis 05.05.2020
(1) Der Verwaltungsrat der Pfandbriefstelle besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter sowie der sich aus Abs§ 4 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. 2 ergebenden Zahl von weiteren Mitgliedern.

(2) Jedes Mitgliedsinstitut entsendet ein Mitglied in den Verwaltungsrat. Das entsendete Mitglied kann durch ein anderes Vorstandsmitglied dieses Institutes oder durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates vertreten werden. Wiederholte Entsendungen nach Ablauf der Funktionsdauer von höchstens fünf Jahren sind zulässig.

(3) Der Verwaltungsrat bestellt nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese Bestellungen und jede Beendigung eines Verwaltungsratsmandats des Vorsitzenden und des Stellvertreters sind dem Bundesminister für Finanzen und der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(4) Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere:

1.

die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Erfordernisse des § 5 Abs. 1 Z 6 bis 11 und 13 BWG nicht mehr gegeben sind oder ein wichtiger Grund im Sinne des § 75 Abs. 4 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, vorliegt;

2.

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung einschließlich der Geschäftsverteilung des Vorstandes sowie die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates;

3.

die Bestimmung der Voraussetzungen für die Verwendung einer Hypothek als Pfandbriefdeckung, insbesondere der Anforderungen an ihre Sicherheit (Beleihungsgrundsätze);

4.

die Beschlussfassung über die Verwendung der durch die Pfandbriefstelle zu beschaffenden Kapitalbeträge;

5.

die Festsetzung des Ausmaßes, bis zu dem die Mitgliedsinstitute der Pfandbriefstelle Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen haben;

6.

die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Liegenschaften und zu sonstigen Maßnahmen, für die der Vorstand ihrer Wichtigkeit wegen den Verwaltungsrat um seine Zustimmung ersucht;

7.

die Überwachung der gesamten Geschäftsführung und die Vornahme der hierzu erforderlichen Prüfungen, wobei erhebliche, nicht alsbald zu beseitigende Missstände oder Schwierigkeiten dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sind;

8.

die Festsetzung der Umlagen, welche von den Mitgliedsinstituten eingefordert werden;

9.

die Stellungnahme zum Haushaltsplan, die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes;

10.

die Auseinandersetzung mit ausscheidenden Mitgliedern;

11.

die Beschlussfassung über die Satzung oder jede Änderung der Satzung, die Auflösung der Pfandbriefstelle und die Ausschüttung des Liquidationserlöses.

(5) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen und sachverständige Personen zur Mitarbeit heranziehen.

(6) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen ist und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Für einen gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Beschlüsse gemäß Abs. 4 Z 11 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Umlaufbeschlüsse sind nur bei Zustimmung aller Mitglieder des Verwaltungsrates (oder ihrer Stellvertreter) im Einzelfall zur Abstimmung auf schriftlichem Wege gültig.

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