§ 5 SortSG Dauer und Ende des Sortenschutzes

Sortenschutzgesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999

(1) Die Schutzdauer beträgt für Bäume und Reben sowie für Hopfen und Kartoffeln 30 Jahre, bei allen übrigen Arten 25 Jahre ab Erteilung des Sortenschutzes.

(2) Der Sortenschutz erlischt

1.

mit Beginn des auf die Bekanntgabe des Verzichtes durch den Sortenschutzinhaber auf den Sortenschutz an das SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit folgenden Tages,

2.

mit Ablauf der Schutzdauer,

3.

mit der Rechtskraft der Entziehung,

4.

mit der Rechtskraft der Nichtigerklärung, wenn keine behördliche Übertragung erfolgte.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 01.09.2001 bis 19.07.2002

(1) Die Schutzdauer beträgt für Bäume und Reben sowie für Hopfen und Kartoffeln 30 Jahre, bei allen übrigen Arten 25 Jahre ab Erteilung des Sortenschutzes.

(2) Der Sortenschutz erlischt

1.

mit Beginn des auf die Bekanntgabe des Verzichtes durch den Sortenschutzinhaber auf den Sortenschutz an das SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit folgenden Tages,

2.

mit Ablauf der Schutzdauer,

3.

mit der Rechtskraft der Entziehung,

4.

mit der Rechtskraft der Nichtigerklärung, wenn keine behördliche Übertragung erfolgte.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten