§ 1 BZG Geltungsbereich

Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1984 bis 31.12.9999

Dieses Bundesgesetz gilt für alle an Sonntagen und Feiertagen ausgeübten Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in deren jeweils geltenden Fassung unterliegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1984 bis 31.12.9999

Dieses Bundesgesetz gilt für alle an Sonntagen und Feiertagen ausgeübten Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in deren jeweils geltenden Fassung unterliegen.

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