Gesetzesaktualisierungen

180 Gesetze aktualisiert am 09.09.2017

Gesetze 51-60 von 180

49 Paragrafen zu Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 (VerwGesG 2006) aktualisiert


§ 1 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 1 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 2 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 3 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 4 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 5 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 6 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 7 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 8 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 9 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 10 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 11 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 12 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 13 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 14 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 15 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 16 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 17 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 18 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 19 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 20 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 21 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 22 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 23 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 24 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 25 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 26 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 27 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 28 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 29 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 30 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 31 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 32 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 33 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 34 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 35 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 36 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 37 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 37 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 38 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 38 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 39 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 39 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 40 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 40 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 41 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 41 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 42 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 42 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 43 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 43 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 44 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 44 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 45 VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 45 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 (VerwGesG 2006) Fundstelle

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 (VerwGesG 2006) Fundstelle seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 18b VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 18b VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 18a VerwGesG 2006 (weggefallen)

§ 18a VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


Art. 17 § 6 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Art. 17 § 6 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

29 Paragrafen zu Volksgruppengesetz (VoGrG) aktualisiert


§ 1 VoGrG Allgemeine Bestimmungen

 ABSCHNITT IAllgemeine Bestimmungen§ 1. (1) Die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze; die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten.(2) Volksgruppen im Sinne dieses Bunde... mehr lesen...


§ 2 VoGrG

Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder sind durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen. mehr lesen...


§ 3 VoGrG Volksgruppenbeiräte

 ABSCHNITT IIVolksgruppenbeiräte§ 3. (1) Zur Beratung der Bundesregierung und der Bundesminister in Volksgruppenangelegenheiten sind beim Bundeskanzleramt Volksgruppenbeiräte einzurichten. Sie haben das kulturelle, soziale und wirtschaftliche Gesamtinteresse der Volksgruppen zu wahren und zu vert... mehr lesen...


§ 4 VoGrG

(1) Die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte werden von der Bundesregierung nach vorheriger Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Bundesregierung hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß die in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen poli... mehr lesen...


§ 5 VoGrG

(1) Jeder Volksgruppenbeirat wählt aus dem Kreis seiner gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bestellten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Er ist zu diesem Zweck jeweils innerhalb von vier Wochen nach Bestellung seiner Mitglieder vom Bundeskanzler zur Konstituierung einzuberufen... mehr lesen...


§ 6 VoGrG

(1) Hat ein Mitglied eines Volksgruppenbeirates drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder fallen die Voraussetzungen für seine Bestellung weg, so hat dies, nachdem dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, ... mehr lesen...


§ 7 VoGrG

Zur Behandlung von Fragen, die mehrere Volksgruppen gemeinsam betreffen, können die in Frage kommenden Volksgruppenbeiräte auf Einladung des Bundeskanzlers zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. Der Bundeskanzler hat zu solchen Sitzungen binnen zwei Wochen einzuladen, wenn es von einem Volksgru... mehr lesen...


§ 8 VoGrG Volksgruppenförderung

 ABSCHNITT IIIVolksgruppenförderung§ 8. (1) Der Bund hat - unbeschadet allgemeiner Förderungsmaßnahmen - Maßnahmen und Vorhaben, die der Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Volksgruppen, ihres Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen, zu fördern.(2) Der Bund hat interkulturelle... mehr lesen...


§ 9 VoGrG

(1) Die Förderung kann1. in der Gewährung von Geldleistungen,2. in anderer für die Ausbildung und Betreuung von Volksgruppenangehörigen auf Sachgebieten, die den Zielsetzungen des § 8 Abs. 1 entsprechen, geeigneter Weise,3. in der Unterstützung von vom Volksgruppenbeirat unter Berücksichtigung de... mehr lesen...


§ 10 VoGrG

(1) Der zuständige Volksgruppenbeirat hat spätestens bis zum 1. Mai jeden Jahres der Bundesregierung einen Plan über die wünschenswerten Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 1 einschließlich einer Aufstellung des damit verbundenen finanziellen Aufwandes für das folgende Kalenderjahr vorzuleg... mehr lesen...


§ 11 VoGrG

(1) Vor Gewährung einer Förderung hat sich der Empfänger dem Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten, zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung des Vorhabens durch Einsicht in die Bücher und Belege sow... mehr lesen...


§ 12 VoGrG Topographische Bezeichnungen

(1) (Verfassungsbestimmung) Im Bereich der in der Anlage 1 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, unter Verwendung der in der Anla... mehr lesen...


§ 13 VoGrG Amtssprache

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Träger der in der Anlage 2 bezeichneten Behörden und Dienststellen haben sicherzustellen, dass im Verkehr mit der jeweiligen Behörde und Dienststelle die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur... mehr lesen...


§ 14 VoGrG

(1) Nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Sprache einer Volksgruppe zulässige schriftliche oder mündliche Anbringen, die zu Protokoll (Niederschrift) gegeben werden, sind von der Behörde oder Dienststelle, bei der sie zuständigkeitsgemäß eingebracht werden, unverzüglich zu übersetzen... mehr lesen...


§ 15 VoGrG

(1) Beabsichtigt eine Person, in einer Tagsatzung oder mündlichen Verhandlung die Sprache einer Volksgruppe zu verwenden, so hat sie dies unverzüglich nach Zustellung der Ladung der Behörde oder Dienststelle bekanntzugeben; durch schuldhafte Unterlassung einer solchen Bekanntgabe verursachte Mehr... mehr lesen...


§ 16 VoGrG

Entscheidungen und Verfügungen (einschließlich der Ladung), die zuzustellen sind und die in der Sprache einer Volksgruppe eingebrachte Eingaben oder Verfahren betreffen, in denen in der Sprache einer Volksgruppe bereits verhandelt worden ist, sind in dieser Sprache und in deutscher Sprache auszuf... mehr lesen...


§ 17 VoGrG

(1) Wird entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, und soweit die Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, die deutsche oder die Sprache einer Volksgruppe nicht verwendet oder die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe nicht zugelassen, so gilt für den betreffenden Verfahrensschritt der An... mehr lesen...


§ 18 VoGrG

Die öffentlichen Bücher und die Personenstandsbücher sind in deutscher Sprache zu führen. mehr lesen...


§ 19 VoGrG

(1) Grundbuchstücke in der Sprache der Volksgruppe werden nur dann als solche behandelt, wenn sie die Bezeichnung als Grundbuchsache, die Bezeichnung der Liegenschaft oder des Rechtes, worauf sich die Eintragung beziehen soll, sowie die Art der beantragten Eintragung in deutscher Sprache enthalte... mehr lesen...


§ 20 VoGrG

(1) Ist die in Österreich ausgestellte Urkunde, auf Grund deren eine Eintragung in ein Personenstandsbuch erfolgen soll, in der Sprache der Volksgruppe abgefaßt, so hat das Standesamt unverzüglich eine Übersetzung herzustellen oder herstellen zu lassen.(2) Auf Verlangen sind Auszüge aus Personens... mehr lesen...


§ 21 VoGrG

Soweit Notare als Gerichtskommissäre im Auftrag eines Gerichtes tätig werden, bei dem die Sprache einer Volksgruppe zugelassen ist, sind die vorhergehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...


§ 22 VoGrG

(1) Kosten und Gebühren für Übersetzungen, die eine Behörde oder Dienststelle nach diesem Bundesgesetz vorzunehmen oder zu veranlassen hat, sind von Amts wegen zu tragen. Bei der Bemessung des Pauschalkostenbeitrages gemäß § 381 Abs. 1 Z 1 Strafprozeßordnung 1975 sind die Kosten eines nach diesem... mehr lesen...


§ 23 VoGrG

Den Bediensteten des Bundes, die bei einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des § 13 Abs. 1 beschäftigt sind, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe beherrschen und sie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden, gebührt nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Vorschriften eine Zulage. mehr lesen...


§ 24 VoGrG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber 1977 in Kraft.(2) Damit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits zu dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt kundgemacht werden können, können die notwendigen Maßnahmen einschließlich der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Herstellung des Einver... mehr lesen...


§ 25 VoGrG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesregierung und die Bundesminister im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches betraut. mehr lesen...


Volksgruppengesetz (VoGrG) Fundstelle

Bundesgesetz über die Rechtsstellung der Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz – VoGrG)StF: BGBl. Nr. 396/1976 idF BGBl. Nr. 575/1976 (DFB) und BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XIV RV 217 AB 299 S. 30. BR: AB 1557 S. 354.) Änderung BGBl. Nr. 24/1988 (VfGH)BGBl. I Nr. 35/2002 (V... mehr lesen...


§ 22a VoGrG Schlußbestimmungen

(Verfassungsbestimmung) Sofern es zu Gebietsänderungen der in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Gebietsteile, insbesondere durch die Trennung oder Zusammenlegung von Gemeinden, kommt, können diese Bezeichnungen in den Anlagen 1 und 2 nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung der Bundesreg... mehr lesen...


Anl. 1 VoGrG

I. BurgenlandA. Deutsche und kroatische Sprache1.Politischer Bezirk Eisenstadt-Umgebung Gemeinden Hornstein ............................................................................................................................... VorištanKlingenbach ............................................ mehr lesen...


Anl. 2 VoGrG

I. KroatischA. Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen sowie Polizeiinspektionen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf das Gebiet folgender Gemeinden erstreckt1.im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:Hornstein, Klingenbach, Oslip, Siegendorf, Steinbrunn, Trausdorf an... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

135 Paragrafen zu Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau (VgTb) aktualisiert


§ 1 VgTb

Die gerichtliche Todtenbeschau ist, weil von ihr sehr häufig Ehre, Freiheit, Eigenthum und Leben der, einer strafbaren Handlung beschuldigten Person und die Sicherheit der Gerechtigkeitspflege abhängen, von der größten Wichtigkeit, daher es auch die unerläßliche Pflicht der, zur Vornahme derselbe... mehr lesen...


§ 2 VgTb

Die gerichtliche Todtenbeschau, d. i. die Leichenschau und Leichenöffnung, ist vor der Beerdigung eines Verstorbenen bei jedem unnatürlichen Todesfalle vorzunehmen, wenn nicht schon aus den Umständen mit Gewißheit erhellt, daß derselbe durch keine strafbare Handlung, sondern durch Zufall oder Sel... mehr lesen...


§ 3 VgTb

Unter der oben angeführten Voraussetzung ist daher die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau insbesondere in folgenden Fällen nothwendig:1. Wenn Jemand kürzere oder längere Zeit nach einer vorauserlittenen äußeren Gewaltthätigkeit, als z. B. durch Stoßen, Hauen, Schlagen u. s. w. mit stumpfen,... mehr lesen...


§ 4 VgTb

Eine gerichtliche Todtenbeschau kann in der Regel nur auf Anordnung des zuständigen Untersuchungsgerichtes vorgenommen werden.Wegen der hierbei oft nothwendigen Beschleunigung der Vornahme in derlei Fällen ist aber auch jedes Bezirks- (Stuhlrichter-) Amt als Bezirksgericht ermächtiget, bei allen ... mehr lesen...


§ 6 VgTb

Diese zwei Sanitätspersonen sind in der Regel:a)entweder der, von der Gerichtsbehörde eigens aufgestellte Gerichtsarzt oder der, der politischen Behörde beigegebene Amtsarzt;b)der beeidete Todtenbeschauer jener Gemeinde, in welcher eine solche Beschau stattzufinden hat, wenn er zugleich Arzt oder... mehr lesen...


§ 7 VgTb

Auch der Arzt oder Wundarzt, welcher den Verstorbenen in der, seinem Tode allenfalls vorhergegangenen Krankheit behandelt hat, ist, wenn es ohne Verzögerung geschehen kann, zur Gegenwart bei der Beschau aufzufordern, und über die vorausgegangenen Umstände zu vernehmen. In wichtigeren Fällen ist v... mehr lesen...


§ 8 VgTb

Die zur Vornahme der Beschau bestimmten Aerzte sind schriftlich einzuladen. Diese Zuschriften haben den zu untersuchenden Gegenstand, den Ort, wo, die Zeit, wann die Untersuchung vorgenommen werden wird, sowie die Benennung der Gerichtspersonen, in deren Gegenwart, und der Sachverständigen, von w... mehr lesen...


§ 9 VgTb

Jeder Gemeindevorsteher ist für die sichere Verwahrung derjenigen Leichen verantwortlich, rücksichtlich welcher nach Vorschrift der §§. 2 und 3 eine gerichtliche Todtenbeschau nothwendig werden dürfte, und hat in dem Falle, als die Leiche an ihrem Fundorte nicht belassen werden kann, für einen an... mehr lesen...


§ 10 VgTb

Die Beschau selbst ist in Gegenwart der Gerichtspersonen und Gerichtszeugen vorzunehmen. Der Untersuchungsrichter oder sein Stellvertreter hat die Beschau zu leiten, jene Gegenstände, auf welche die Beobachtung vorzüglich zu richten ist, zu bezeichnen und die Fragen, deren Beantwortung er für erf... mehr lesen...


§ 11 VgTb

Ehe zur Eröffnung der Leiche geschritten wird, ist, um deren Identität außer Zweifel zu setzen, die Besichtigung der Leiche durch Personen, welche den Verstorbenen gekannt haben, sowie durch den etwa schon bekannten Beschuldigten zu veranlassen. Ist der Verstorbene ganz unbekannt, und noch keine ... mehr lesen...


§ 12 VgTb

Die zur Aufnahme des Augenscheines beigezogenen Sanitätspersonen sind verpflichtet, die Untersuchung mit aller Vorsicht und Behutsamkeit, Aufmerksamkeit, Ordnung und mit der strengsten Gewissenhaftigkeit genau nach den Grundsätzen und Regeln der Wissenschaft vorzunehmen, dabei keinen Umstand, der... mehr lesen...


§ 14 VgTb

Bei jeder gerichtlichen Todtenbeschau muß während der Untersuchung und mit ihr gleichen Schritt haltend mit Sorgfalt, Umsicht und in der gehörigen Form ein umständliches Protokoll geführt werden, welches die Zeit, den Ort, den Gegenstand und den Zweck der Untersuchung, die dabei gegenwärtigen Per... mehr lesen...


§ 15 VgTb

Die vorschriftmäßige Form des Protokolles ist folgende:Die in die Mitte eines der Länge nach gebrochenen Bogens Papier zu setzende Ueberschrift hat aus dem Worte ,,Sections-Protokoll”, unter welchem der Tag der Untersuchung bemerkt wird, zu bestehen.Hierauf wird nach der ganzen Breite des Papiere... mehr lesen...


§ 16 VgTb

Als weitere Vorschriften für das Protokoll haben zu gelten, daß der Protokollführer gehörig beeidet sei, in dem Niedergeschriebenen nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werde, durchstrichene Stellen noch lesbar bleiben, erhebliche Aenderungen und Berichtigungen von Seite der A... mehr lesen...


§ 17 VgTb

Nach Beendigung der Untersuchung ist von den Sachverständigen über gegenseitige Besprechung, auf Grundlage des, während der Untersuchung gewonnenen Resultates und mit steter Beziehung auf die einzelnen Puncte des Befundes, das Gutachten zu verfassen. Es kann sammt seinen Gründen entweder sogleich... mehr lesen...


§ 18 VgTb

Das nachträglich ausgearbeitete schriftliche Gutachten hat in seinem Eingange aus der Anführung des ergangenen schriftlichen Auftrages von Seite des Untersuchungsrichters oder seines Stellvertreters, welcher die gerichtliche Beschau angeordnet hat, aus der Angabe des Ortes, wo, der Zeit, wann die... mehr lesen...


§ 19 VgTb

Sind die Sachverständigen verschiedener Meinung, so hat jeder für sich ein gehörig begründetes Gutachten der Gerichtsbehörde zu übergeben, oder aber dasselbe dem Protokolle am Schlusse schriftlich beizusetzen. mehr lesen...


§ 20 VgTb

In jenen Fällen, wo den Sachverständigen zur Abgabe eines gründlichen Gutachtens die eigene Einsicht der Untersuchungsacten unerläßlich erscheint, können ihnen, wenn nicht besondere Bedenken dagegen obwalten, auch die Acten selbst mitgetheilt werden. mehr lesen...


§ 23 VgTb

Bei der Begründung des Gutachtens müssen die, während der Untersuchung gewonnenen Resultate durch richtige, der Anatomie, Physiologie und Pathologie entnommene Grundsätze erklärt, durch aus der Natur der Sache gezogene Schlüsse erläutert, und durch zuverlässige Beobachtungen und anerkannte Erfahr... mehr lesen...


§ 24 VgTb

Da durch jede gerichtliche Erhebung die Wahrheit ausgemittelt werden soll, so ist auch in dem Gutachten über eine vorgenommene gerichtliche Leichenbeschau das, was aus medicinisch-physischen Gründen mit Gewißheit zu entscheiden ist, von dem, was nur muthmaßlich angegeben werden kann, genau zu unt... mehr lesen...


§ 25 VgTb

Den Schluß des Gutachtens hat die Formel zu bilden:,,Welches wir nach genau gepflogener Untersuchung und nach reifer Ueberlegung, den Grundsätzen der medicinischen Wissenschaften entsprechend, zu richterlichen Kenntniß bringen und durch unsere Namensunterschriften als glaubwürdig bestätigen.”Hier... mehr lesen...


§ 27 VgTb

Um unnöthige Verzögerungen bei einem solchen commissionellen Acte zu vermeiden, ist es Sache des hierzu berufenen Obducenten, besonders an Orten, wo keine bleibenden Anstalten für gerichtliches Beschauen von Leichen vorhanden sind, sich wo möglich noch vor der festgesetzten Zeit an den zur Vornah... mehr lesen...


§ 28 VgTb

Da die für eine gerichtliche Beschau bestimmten Leichen in der Regel nicht an dem Fundorte belassen werden können, in größeren Städten in die hierzu eigens bestimmten Locale gebracht werden müssen, so wird sich der Fall nur selten ergeben, daß die Obduction am Fundorte selbst vorgenommen, oder di... mehr lesen...


§ 29 VgTb

Den Gerichtsärzten ist noch vor dem Beginne der Beschau, wenn es nicht bereits in der an sie gelangten Zuschrift geschehen wäre, der Name, das Alter, das Gewerbe und die Lebensweise des zu Untersuchenden, nebst der allenfalls bekannt gewordenen Todesveranlassung, die Zeit ihrer Einwirkung und des... mehr lesen...


§ 30 VgTb

Alle diese, in Erfahrung gebrachten, den Thatbestand aufklärenden Nebenumstände hat der Arzt mit der Bemerkung, auf welche Weise er zu ihrer Kenntniß gelangte, zu Protokoll zu dictiren; dasselbe hat mit den Angaben des allenfalls anwesenden, den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit behandelnd... mehr lesen...


§ 31 VgTb

Hierauf wird zur Untersuchung und Beschreibung der Kleidungsstücke geschritten, welche schon deßhalb von besonderer Wichtigkeit ist, weil sie nebst der, der übrigen vorgefundenen Effecten bei Unbekannten zur Constatirung der Identität der Person Aufschlüsse gibt, und weil bei Verletzungen, welche... mehr lesen...


§ 32 VgTb

Die Beschreibung der Kleidungsstücke kann in derselben Ordnung, wie sie am Leibe getragen werden, geschehen, und es müssen der Stoff, seine Färbung, der Schnitt, das Futter, die vorhandenen Taschen und ihr Inhalt, die alte und abgenützte, oder neue und noch brauchbare Beschaffenheit derselben ber... mehr lesen...


§ 33 VgTb

Vorgewiesene, angeblich bei der Verwundung gebrauchte Werkzeuge sind ihrer Art und Gestalt nach, mit Berücksichtigung eines vorhandenen Fabrikszeichens, sorgfältig zu beschreiben, und ihre Länge und Breite mit dem Zollstabe zu bemessen. Wenn die Breite eines Werkzeuges im Verlaufe abnimmt, ist si... mehr lesen...


§ 34 VgTb

Mit erfroren gefundenen Leichen müssen gleich nach ihrer Auffindung die vorgeschriebenen Wiederbelebungsversuche vorgenommen werden. Wo ihr Zustand die Fruchtlosigkeit dieser Versuche erkennen läßt, hat der Todtenbeschauer das allmälige Aufthauen derselben, wenn er sie zur Vornahme einer gerichtl... mehr lesen...


§ 35 VgTb

Noch weniger wird bei Befolgung der bestehenden Vorschriften der Fall sich ereignen, daß die zur Vornahme der gerichtlichen Section berufenen Aerzte in die Lage kommen, Wiederbelebungsversuche vornehmen zu müssen; sie sind jedoch, wo es demungeachtet nöthig werden sollte, hierzu verpflichtet, und... mehr lesen...


§ 36 VgTb

Die Beobachtung und Anführung der vorhandenen Zeichen der Fäulniß ist aber auch zur Begutachtung der Verläßlichkeit der gewonnenen Resultate erforderlich. Denn nur im Beginne derselben läßt sich ein sicheres und richtig begründetes Urtheil fällen, je weiter aber die Fäulniß vorgeschritten ist, de... mehr lesen...


§ 37 VgTb

Ist die Untersuchung einer bereits eingegrabenen und im hohen Grade faulen Leiche vorzunehmen, so ist zur Verminderung der Belästigung der Commissionsmitglieder das Grab einige Stunden noch vor Herausnahme derselben zu eröffnen, der ausgehobene Sarg nach abgehobenem Deckel einige Zeit der freien ... mehr lesen...


§ 38 VgTb

Die Obduction der Leiche selbst zerfällt in die äußere Besichtigung und in die innere Untersuchung. Bei der ersteren sind nach vorausgegangener Beschreibung der allgemeinen Merkmale, die einzelnen Theile des Körpers, Kopf, Hals, Brust, Unterleib, die oberen und unteren Extremitäten und schließlic... mehr lesen...


§ 39 VgTb

Bei der inneren Untersuchung ist die Oeffnung des Kopfes, des Halses, der Brust- und Unterleibshöhle, und zwar auch dann vorzunehmen, wenn eine Ursache des Todes bereits in einem oder dem anderen dieser Theile des Körpers aufgefunden worden wäre. Im Allgemeinen hat man sich bei der Section an die... mehr lesen...


§ 40 VgTb

Bei einer jeden Verletzung muß ihr Sitz durch die anatomische Benennung des verletzten Theiles angegeben, und, wo dieses ungenügend wäre, die nach Zollen bemessene Entfernung von einer oder der anderen Gegend desselben Theiles, des nächsten Gliedes oder Organes näher bestimmt werden. Es ist die F... mehr lesen...


§ 41 VgTb

Inbesondere ist aber bei eigentlichen Wunden, die an einer Leiche vorgefunden werden, ihre Form und Gestalt, ihre Größe nach der Länge und Breite, ihre Richtung, die scharfen, zackigen, lappigen, geschwollenen, glatten, mit Blut unterlaufenen oder nicht unterlaufenen, nach ein- oder auswärts geri... mehr lesen...


§ 42 VgTb

Bei reinen Quetschwunden, die sich durch eine mehr oder weniger dunkelrothe Färbung der Haut zu erkennen geben, hat man vor Allem darauf zu sehen, ob auf diese Art gefärbte Stellen nicht durch Todtenflecke, Ecchymosen, Petechien, oder durch andere Krankheitsprocesse, wie Typhus, Pyämie, Skorbut u... mehr lesen...


§ 43 VgTb

Bei Schußwunden ist darauf zu sehen, ob nicht schon die Kleidungstücke, sowie der getroffene Körpertheil und dessen Umgebung, von Pulver geschwärzt oder verbrannt seien, ob die Schußwunde denselben durchdringe oder nicht, wobei die Ein- und Austrittsöffnung im Allgemeinen dadurch beurtheilt wird,... mehr lesen...


§ 44 VgTb

Knochenbrüche und Verrenkungen sind vorerst, in soweit sich dieselben durch die äußere Besichtigung erkennen lassen, zu bestimmen, somit der zerbrochene Knochen, die verletzten Knochenverbindungen und Gelenke zu benennen, die dadurch veranlaßten Veränderungen in der Lage, Form, Länge, Beweglichke... mehr lesen...


§ 45 VgTb

Bei den, durch Verbrühen, Verbrennen oder durch Aetzmittel entstandenen Verletzungen ist zu untersuchen, ob die Haut hell oder dunkel geröthet, oder anderweitig gefärbt, mehr oder weniger geschwollen sei, ob die Oberhaut zu kleineren oder größeren Blasen erhoben, und womit letztere erfüllt sind, ... mehr lesen...


§ 46 VgTb

Alle an einer Leiche vorfindlichen Verletzungen müssen aber auch in soferne beurtheilt werden, ob selbe vor oder nach dem Tode zugefügt worden sind, weßhalb insbesondere bei jeder Verletzung auf alle jene Veränderungen Rücksicht zu nehmen ist, welche nur durch die Lebensthätigkeit hervorgebracht ... mehr lesen...


§ 47 VgTb

Die äußere Besichtigung beginnt mit der allgemeinen Beschreibung der Leiche.Diese hat an der Leiche die Größe, den regelmäßigen oder regelwidrigen Wuchs, die kräftige oder schwächliche Constitution, das gute oder schlechte Genährtsein, ungewöhnliche Fettheit, krankhafte Abzehrung oder Volumens-Ve... mehr lesen...


§ 48 VgTb

Bei Unbekannten hat die äußere Besichtigung mit der Personsbeschreibung anzufangen, in welche die Größe mit genauer Angabe des Maßes, das Geschlecht, das beiläufige Alter die Körperbeschaffenheit überhaupt, die Farbe der Haare und Augen, die Form des Gesichtes, die Bildung der Stirne, der Nase, d... mehr lesen...


§ 49 VgTb

Am Kopfe sind die Größe, die kugliche, längliche oder sonstige Gestalt desselben, die Länge und Farbe der Haare, ihr Reichthum oder Mangel, ihre Durchfeuchtung mit Blut, Wasser, oder einer anderen Flüssigkeit, ihre Verunreinigung mit Erde, Sand, Koth u. dgl., krankhafte Erscheinungen an der Kopfh... mehr lesen...


§ 50 VgTb

Am Halse ist zu bemerken, ob er kurz oder lang, dünn oder dick, steif oder beweglich, im letzteren Falle ob er nicht ungewöhnlich gelenkig ist, ob die Hautvenen nicht augenfällig strotzend sind; welche Größe, Form und Consistenz ein vorhandener Kropf habe, ob sich am Halse nicht eine Furche von e... mehr lesen...


§ 51 VgTb

Bei der äußeren Besichtigung der Brust ist zu bemerken: die Breite, Wölbung und Abplattung, eine allenfalls vorhandene, regelwidrige Bildung derselben; bei weiblichen Leichen die Beschaffenheit der Brüste, ob sie groß oder klein, prall oder welk sind, ob die Brustdrüse besonders stark entwickelt ... mehr lesen...


§ 52 VgTb

Am Bauche ist die mäßige oder beträchtliche, gleichförmige oder nur theilweise Auftreibung desselben, sammt deren Veranlassung durch Luft, Flüssigkeiten oder einen anderen erkennbaren Körper, oder aber das augenfällige Eingesunkensein desselben anzugeben, hierauf sind die Beschaffenheit der Haut ... mehr lesen...


§ 53 VgTb

Bei weiblichen Leichen ist noch insbesondere zu sehen, ob der Unterleib angemessen gewölbt, oder die Haut welk, faltig, mit narbenähnlichen Streifen versehen, oder ob anderseits eine Ausdehnung des Bauches durch die bereits deutlich fühlbare Gebärmutter, welche sich als eine runde, harte Kugel üb... mehr lesen...


§ 54 VgTb

Die äußere Besichtigung der männlichen und weiblichen Geschlechtstheile wird nur dann vorgenommen, wenn sich an denselben krankhafte oder sonst ungewöhnliche Erscheinungen zeigen, sie von Verletzungen betroffen worden sind, oder der Richter ihre Untersuchung aus besonderen, jedoch bekannt gemacht... mehr lesen...


§ 55 VgTb

An den oberen und unteren Extremitäten ist anzugeben, ob sie steif oder in welchem Grade gelenkig, ob ihre Muskeln gespannt, oder ungewöhnlich erschlafft erscheinen, wie ihre Haut beschaffen ist, ob an den Oberschenkeln und an der hinteren Fläche der Oberarme eine Gänsehaut nicht besonders augenf... mehr lesen...


§ 56 VgTb

Hierauf wird die Leiche auf die Seite gelegt, der Nacken und der ganze Verlauf der Wirbelsäule auf etwa vorhandene, wenn auch dem äußeren Ansehen nach nur unbedeutende Verletzungen untersucht, eine jede derartige Spur durch Einschnitte näher erforscht, und bei einer bis in die Nähe der Wirbelsäul... mehr lesen...


§ 57 VgTb

Nach der Beendigung der äußeren Besichtigung ist es räthlich, die Leiche noch einmal bezüglich aller den Thatbestand erklärenden Umstände zu überblicken, um allenfalls übersehene Gegenstände nachtragen zu können; worauf, wenn nichts weiters zu bemerken wäre, die äußere Besichtigung im Protokolle ... mehr lesen...


§ 58 VgTb

Nach Beendigung der äußeren Besichtigung wird zur inneren Untersuchung geschritten. Obwohl die hier folgenden allgemeinen Vorschriften in der Regel zu beobachten seyn werden, so versteht es sich von selbst, daß je nach dem concreten Falle eine Abweichung davon stattfinden könne, eine jede unnütze... mehr lesen...


§ 59 VgTb

Nach der im §. 39 enthaltenen Vorschrift hat die Eröffnung der Leiche mit jener des Kopfes zu beginnen, zu welchem Zwecke die Schädelhaube durch einen, hinter dem rechten Ohre anfangenden, die letztere bis an den Knochen durchdringenden, quer über den Kopf bis an die Hinterfläche des linken Ohres... mehr lesen...


§ 60 VgTb

Die Eröffnung des Schädels selbst wird am zweckmäßigsten mit einer Bogensäge vorgenommen. Nachdem zur Vermeidung des Verlegens der Zähne des Sägeblattes die beiden Schlafmuskeln entfernt sind, der in die Schnittfläche fallende Theil der Knochenhaut weggeschabt ist, und ein Gehilfe mit einem Tuche... mehr lesen...


§ 61 VgTb

Hierauf wird das Schädelgewölbe nach seiner Form, Dicke und Schwere, dem Verhältnisse der Diploe zur Rindensubstanz beschrieben, gegen das Licht gehalten, um allenfalls vorhandene, ungewöhnlich durchsichtige und dünne Stellen zu entdecken, bezüglich der regelmäßigen, geschwundenen, auffallend tie... mehr lesen...


§ 62 VgTb

An der harten Hirnhaut ist die ungewöhnliche Spannung oder Erschlaffung, die Ueberfüllung ihrer Gefäße mit Blut oder eine auffallende Blutleere, ihr mehr oder weniger röthliche Farbe oder Blässe zu beobachten. Bei vorhandenen Blutergießungen ist der flüssige oder geronnene Zustand, der Sitz, die ... mehr lesen...


§ 63 VgTb

Nun wird die harte Hirnhaut am vorderen Theile des großen Sichelfortsatzes zunächst des durchsägten Schädels mittelst eines spitzigen Scalpelles aufgeschlitzt, und der Schnitt längs dem abgesägten Schädelgrunde bis zum hinteren Ende der Sichel fortgeführt, auf der anderen Seite auf gleiche Weise ... mehr lesen...


§ 64 VgTb

Jetzt wird die bloßliegende Spinnwebenhaut besichtiget, ihre zarte und durchsichtige, milchig trübe, gewulstete oder sehnige Beschaffenheit, der Grad ihrer Spannung über die abgeplattete Hirnoberfläche, sowie ihre Erschlaffung beobachtet; Blutergüsse, krankhafte Ausschwitzungen, bis in diese Haut... mehr lesen...


§ 65 VgTb

Bei der Besichtigung des Gehirnes ist ein augenfällige Größe oder ein Zusammengesunkensein (collapsus) desselben, die dunkle oder blasse Färbung der grauen Substanz, die Zahl und Dicke der Windungen oder eine ungewöhnliche Verflachung derselben, die Tiefe und Weite der Hirnfurchen oder ihr Vermis... mehr lesen...


§ 66 VgTb

Um die tiefer gelegenen Theile des Gehirnes zu untersuchen, werden die Hemisphären mit den Händen etwas von einander entfernt, das zarte Verbindungs-Zellgewebe an den von der Sichel nicht berührten Stellen mit den Fingern gelöst, die auf den Markbalken liegenden Gefäße gefaßt und nach rückwärts g... mehr lesen...


§ 67 VgTb

Sollten durch das obige Verfahren die Seitenkammern noch nicht geöffnet oder deren Decken noch nicht ersichtlich seyn, so müßte dieses durch weiteres Abtragen von Markschichten bewerkstelliget werden, worauf der kleine Finger der freien Hand und das Heft des Scalpelles in eine Kammer einzuführen,... mehr lesen...


§ 68 VgTb

Damit noch die übrigen Theile des Gehirnes und der Grund der Schädelhöhle untersucht werden können, muß sowohl das große als kleine Gehirn herausgenommen werden. Man faßt mit der linken Hand die vorderen Hirnlappen, hebt selbe in die Höhe, wodurch zugleich die Geruchsnerven zerreißen, und trennt ... mehr lesen...


§ 69 VgTb

Die Eröffnung der übrigen Körperhöhlen wird durch einen an der Spitze des Kinnes beginnenden über die Mitte des Halses und der Brust fortgesetzten, längs der Richtung der weißen Bauchlinie links zunächst des Nabels laufenden, und bis zur Schambeinsvereinigung reichenden Hautschnitt begonnen, und ... mehr lesen...


§ 70 VgTb

Hierauf wird zur Untersuchung des Halses geschritten, seine Haut bis zu den hinteren Winkeln des Unterkiefers und den Anheftungsstellen des großen Kopfnickers in der Art wegpräparirt, daß seine vordere und die beiden seitlichen Flächen bloßgelegt erscheinen. Um aber ebenfalls die großen Halsgefäß... mehr lesen...


§ 71 VgTb

Sind bei Untersuchung der Speiseröhre verdächtige Erscheinungen angetroffen worden, hat die äußere Besichtigung der Mund- und Rachenhöhle oder sonst einer Veranlassung die nähere Erforschung dieser Theile nöthig gemacht, so müssen alle an der inneren Fläche des Unterkiefers sich anheftenden Muske... mehr lesen...


§ 72 VgTb

Sind wegen vorhandener Verletzungen der Brust die Brustmuskeln nicht gleich mit den allgemeinen Decken entfernt worden, so muß die Art der ersteren beschrieben, die Anheftung des großen Brustmuskels vom Brustblatte, den Rippenknorpeln und dem Schlüsselbeine, jene des kleinen Brustmuskels von der ... mehr lesen...


§ 73 VgTb

Nach Eröffnung der Brusthöhle ist darauf zu sehen, ob in dem vorderen Mediastinum Ergießungen von Blut, Exsudaten usw. vorhanden, und ob nach ihrer Entfernung die hier befindlichen Organe ersichtlich sind oder eingehüllt erscheinen und in welcher Art diese Einhüllung stattfindet. Bei angetroffene... mehr lesen...


§ 74 VgTb

Hierauf werden die beiden Theile der Brusthöhle und die sie umschließenden Wandungen untersucht und erforscht, ob erstere, besonders bei vorhanden gewesenen Gasen, leer oder mit Blut, Serum, einer anderen Flüssigkeit oder sonst fremdartigen Stoffen angefüllt erscheinen, ob hiedurch die Lungen bed... mehr lesen...


§ 75 VgTb

Bei Untersuchung der Lungen ist anzugeben, ob selbe stark oder mäßig ausgedehnt, in den Brustkorb eingesunken, oder in einem höheren Grade zusammengefallen, ob sie frei sind, oder ob sie durch zellige Fäden oder Membranen, ob stellenweise oder in großer Ausdehnung, an welchen Stellen, oder ob in ... mehr lesen...


§ 76 VgTb

Sind aber keine Verletzungen vorhanden, so werden an beiden Lungenwurzeln die Bronchialäste, zu welchen man durch Umschlagen der linken Lunge über den Herzbeutel gelangt, eröffnet und eine Strecke weit in die Substanz der Lungen verfolgt, hier ihre Beschaffenheit nach ähnlichen Rücksichten, wie b... mehr lesen...


§ 77 VgTb

Bei der Untersuchung des Herzbeutels wird äußerlich auf eine übermäßige Anhäufung von Fett, auf das Vorhandensein zellgewebiger Verwachsungen, auf die straffe oder bloß lockere Umhüllung des Herzens, auf eine übermäßige Ausdehnung, auf eine ungewöhnliche Spannung, auf die, durch verletzende Werkz... mehr lesen...


§ 78 VgTb

Der seröse Ueberzug des Herzens bietet im allgemeinen dieselben Veränderungen dar, welche bei der Besichtigung des Herzbeutels und seiner inneren Fläche angedeutet wurden; doch werden hier noch insbesondere anzugeben seyn: der Grad der vorhandenen Fettablagerung, die Trübungen, die Milch- und Seh... mehr lesen...


§ 79 VgTb

Am Zwerchfelle sind dessen ungewöhnlich veränderter Stand, der Zustand seines serösen Blattes, nach den bei der Rippenpleura (§. 74) angegebenen Grundsätzen, vorgefundene Verletzungen, und dadurch bedingte Vorlagerungen, Einklemmungen der Unterleibsorgane und deren Folgezustände, nach den bereits... mehr lesen...


§ 80 VgTb

Ehe man zur Untersuchung der einzelnen Unterleibsorgane vorschreitet, wird noch früher der Zustand der Bauchmuskeln, vor allem auf die hier zuerst ersichtlichen Fortschritte der Fäulniß und etwa vorhandene Verwundungen erforscht.Schon während der Eröffnung der Bauchhöhle muß auf einen fremdartige... mehr lesen...


§ 81 VgTb

Um die Leber gehörig untersuchen zu können, müssen das runde und Aufhängeband sowie die vorhandenen krankhaften Anwachsungen getrennt werden, es ist hierauf die Größe dieses Organes anzugeben, inbesondere die auffallende Volumens-Zu- oder Abnahme mit Rücksicht, ob sie das ganze Organ, nur einen L... mehr lesen...


§ 82 VgTb

Auch von der Milzkapsel gilt das bei dem Bauchfelle bereits im Allgemeinen Bemerkte; namentlich sind aber die hier öfter vorkommenden fibroiden und kalkigen Ablagerungen in Form von Drüsen, Höckern, Platten und Unebenheiten, durch Ablagerungen in die Milzsubstanz bedingt, zu berücksichtigen.An de... mehr lesen...


§ 83 VgTb

Das große Netz ist zu besichtigen, ob es fett oder fettlos, lang oder schlaff, über die dünnen Gedärme ausgebreitet, oder auf einen Haufen zusammengeschoben, zerrissen oder sonst verletzt oder gezerrt, mit blutreichen oder blutleeren Gefäßen versehen, ob es entzündet, brandig, in einem Bruche ein... mehr lesen...


§ 84 VgTb

Am Magen sind zuerst seine normale oder von dieser abweichende Lage, nebst der Veranlassung derselben, eine regelwidrige Größe oder augenfällige Kleinheit, eine vorhandene allgemeine oder nur partielle, am Blindsacke oder einem anderen Theile ersichtliche Erweiterung, eine durch ringförmige, mitt... mehr lesen...


§ 85 VgTb

Die Gedärme werden zuerst äußerlich besichtiget, die dünnen von ihrem Ursprunge bis zur Einmündung in den Blinddarm, die dicken von da bis zum Mastdarme, dem natürlichen Verlaufe derselben folgend, mit den Fingern parthienweise entwickelt; hierbei ist auf die Lage und die Abweichungen derselben v... mehr lesen...


§ 86 VgTb

Indem die Nieren in dem subperitonäalen Stratum lagern, ist letzteres stets in der gehörigen Weite zu spalten und abzulösen, wobei zugleich von einer anomalen Lagerung der Nieren Einsicht genommen wird. Hierauf wird die, die Niere umhüllende Bindegewebscapsel besichtiget, ihre Masse, der Grad ihr... mehr lesen...


§ 87 VgTb

Bei der Untersuchung der Harnblase ist auf eine, obwohl im Ganzen nur selten vorkommende, zunächst durch Druck der nachbarlichen Organe bedingte Lage- und Ortsveränderung ihrer Wandungen, ferner darauf, ob dieselbe und bis zu welchem Umfange ausgedehnt, oder aber zusammengezogen erscheint, Acht z... mehr lesen...


§ 88 VgTb

Bei der Untersuchung der männlichen Geschlechtstheile wird, nachdem auf die schon angegebenen äußerlichen Veränderungen (§. 54) Rücksicht genommen wurde, der Hodensack durch ausgiebige Schnitte untersucht und bemerkt, ob Serum, Blut, Exsudate, Harn u.s.w., in welcher Menge und mit welchen Folgezu... mehr lesen...


§ 89 VgTb

Bei der Untersuchung der weiblichen inneren Geschlechtsorgane ist darauf zu sehen, ob sich dieselben im ungeschwängerten oder geschwängerten Zustande, oder in jenem nach erfolgter Geburt befinden. Immer sind hierbei die Gebärmutter, die Muttertrompeten, die Eierstöcke und die ligamentösen Apparat... mehr lesen...


§ 90 VgTb

Ist aber eine Schwangerschaft vorhanden oder zu vermuthen, so wird die Gebärmutter an ihrer vorderen Fläche vom Grunde aus, jedoch vorsichtig, damit weder Mutterkuchen noch Eihäute verletzt werden, gespalten, sodann werden die Eihäute in dem erforderlichen Grade geöffnet, daß ausfließende Fruchtw... mehr lesen...


§ 91 VgTb

Ist aber eine Schwangerschaft vorausgegangen, so sind der Grad der Involution des Uterus, oder der völlige Mangel derselben, die Beschaffenheit seiner Wandungen, seiner Schleimhaut mit besondere Rücksicht auf die Anhaftungsstellen der Placenta, noch haftende Residuen dieser letzteren, stattfinden... mehr lesen...


§ 92 VgTb

Sind Verletzungen oder krankhafte Zustände an den übrigen, außerhalb des Bauchfelles gelegenen Organen zu untersuchen, oder der Rückenmarkskanal zu eröffnen, so sind die Brusteingeweide, wenn es noch nicht geschehen (§. 79), zu entfernen, das Zwerchfell von seinen Anhaftungen an den Rippen loszul... mehr lesen...


§ 93 VgTb

In gerichtlichen Beziehungen genügt es in der Regel, die Rückenmarkshöhle bloß an den verletzten oder krankhaft veränderten Stellen bis an die zunächst gelegenen gesunden Parthien zu untersuchen, zu welchem Zwecke, nach vorausgegangener Entfernung sämmtlicher Eingeweide, die Zwischenwirbelknorpel... mehr lesen...


§ 94 VgTb

Bei der Untersuchung der Wirbelsäule selbst sind die vorhandenen Krümmungen, deren Grad und Richtung, die dadurch bedingten Veränderungen in den einzelnen Durchmessern der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle, der Einfluß derselben auf die in diesen Höhlen und längs der Wirbelsäule gelagerten Organe zu... mehr lesen...


§ 95 VgTb

Die innere Untersuchung der Extremitäten wird bei Verletzungen und vorkommenden krankhaften Veränderungen derselben erfordert, wobei die Haut, die Aponeurosen, Sehnen, Muskeln, die größeren Gefäße und Nervenstämme, die Gelenke und Knochen zu besichtigen sind. In der Regel wird oberhalb und unterh... mehr lesen...


§ 96 VgTb

Nach Beendigung der inneren Untersuchung ist es zweckmäßig sich über den Befund im Allgemeinen auszusprechen, und jene Gegenstände, über welche man ein Urtheil abzugeben im Stande ist, anzudeuten, um einerseits noch mit Benützung der Leiche dem Richter gewünschte Aufklärungen ertheilen, oder noch... mehr lesen...


§ 97 VgTb

Es ist sodann Sache des Obducenten, das Zusammenheften der Leiche vorzunehmen, wobei alle aus ihren Höhlen herausgenommenen Theile in diese hineingelegt, die abgesägte Schädeldecke und der Brustknochen, sowie die getrennten Muskeln in ihre Lage gebracht werden, und die darüber gezogene Haut durch... mehr lesen...


§ 98 VgTb

In Todesfällen, wo der Verdacht einer vorausgegangenen Vergiftung vorliegt, sind der Erhebung des Thatbestandes nebst den Aerzten nach Thunlichkeit noch zwei Chemiker beizuziehen.In solchen Fällen müssen die Erscheinungen, die sich am lebenden Organismus des vermeintlich Vergifteten zeigten, fach... mehr lesen...


§ 99 VgTb

Findet es der Untersuchungsrichter für zweckmäßig, den Thatbestand noch vor Ausschreibung der Obduction zu erheben, so wird hierzu wenigstens einer der bei der Beschau zu verwendenden Aerzte beigezogen, welcher sich den Grundsätzen der Wissenschaft gemäß bei den Anverwandten und Angehörigen des V... mehr lesen...


§ 100 VgTb

Bei Erhebung der vorausgegangenen Krankheitserscheinungen genügt es aber nicht, sich nur im Allgemeinen auf die, eine Vergiftung überhaupt andeutenden Symptome zu beschränken, sondern diese müssen in der Art erforscht werden, daß aus ihnen auch die Vergiftung durch ätzende, narkotische, narkotisc... mehr lesen...


§ 101 VgTb

Sind von Seite des Gerichtes entweder durch frühere Angaben des Verstorbenen vor seinem Tode, oder durch Zeugenaussagen oder Verhörprotokolle noch anderweitige, den Thatbestand aufhellende Erhebungen gepflogen worden, so sind auch diese den Gerichtsärzten mitzutheilen. Alle diese bekannt geworden... mehr lesen...


§ 102 VgTb

Bei der äußeren Besichtigung der Leiche eines im Verdachte einer Vergiftung Verstorbenen müssen nebst den übrigen, bei einer jeden Obduction zu beobachtenden Gegenständen alle äußeren Oeffnungen, als: jene der Nase, der Ohren, der Mundhöhle, des Afters, und bei weiblichen Individuen auch die der ... mehr lesen...


§ 103 VgTb

Bei der inneren Untersuchung müssen vorzüglich der Rachen, der Kehlkopf, die Luft- und Speiseröhre; der Magen- und Darmkanal untersucht, die Art und der Grad der an ihnen vorgefundenen Veränderungen angegeben werden. Niemals darf, wie es ohnehin das Gesetz vorschreibt, und weil die Einwirkung des... mehr lesen...


§ 104 VgTb

Deßgleichen sind bei der inneren Untersuchung der Leiche die einer jeden Art der Gifte eigenthümlichen Veränderungen der organischen Gewebe zu erforschen und in dieser Hinsicht von der Mundhöhle an die ganze Speiseröhre und der Gastro-Intestinaltractus der sorgfältigsten Untersuchung zu unterzieh... mehr lesen...


§ 105 VgTb

Nach Eröffnung des Unterleibes werden die außerhalb der Gedärme befindlichen Flüssigkeiten vorsichtig, am besten mittelst eines reinen Badeschwammes, gesammelt, da sich nicht selten in ihnen, besonders wenn die Magen- oder Darmwandungen perforirt sind, Spuren von Gift vorfinden.Nachdem die Lage u... mehr lesen...


§ 106 VgTb

Bei der Eröffnung des Magens ist vor allem Anderen auf einen sich entwickelnden specifischen Geruch Bedacht zu nehmen, sodann sein Inhalt nach der Menge, der Consistenz und anderweitigen Beschaffenheit zu beschreiben und den vorhandenen giftigen Substanzen sorgfältigst nachzuforschen, welche Nach... mehr lesen...


§ 107 VgTb

Sowohl das bei Vergiftungsfällen im Magen Enthaltene, als auch überhaupt eine jede andere vorgefundene, verdächtige Substanz, von der man vermuthen könnte, daß sie als Gift auf den Verstorbenen eingewirkt habe, muß jedesmal einer genauen Untersuchung, und wenn diese keinen hinreichenden Aufschluß... mehr lesen...


§ 108 VgTb

In Betreff der vorerwähnten Gefäße wird erinnert, daß nach Thunlichkeit solche gewählt werden müssen, welche gut verschließbar sind und dem Umfange der von ihnen aufzunehmenden Gegenstände oder der Menge der hinein zu gießenden Flüssigkeiten entsprechen, damit die außerdem darin befindliche Luftm... mehr lesen...


§ 109 VgTb

Ist wegen Verdacht einer Vergiftung eine bereits beerdigte Leiche zu exhumiren, so soll bei der Exhumation wenigstens einer der Chemiker, welche die chemische Untersuchung der Leiche vornehmen werden, gegenwärtig seyn. Es wird dabei zu bestimmen seyn, ob die Reinigung des Cadavers mit Bleichkalkl... mehr lesen...


§ 110 VgTb

Die chemische Untersuchung selbst kann, da sie eine große Genauigkeit, verschiedene Geräthe und vielen Zeitaufwand erfordert, nach Umständen auch von den Chemikern allein, in einem hierzu insbesondere geeigneten Locale vorgenommen werden.Hierbei ist aber immer die Vorsicht zu gebrauchen, daß nich... mehr lesen...


§ 111 VgTb

Bei Vergiftungen mit vegetabilischen Stoffen ist eine chemische Untersuchung überflüssig, wenn aus den im Magen vorgefundenen Ueberresten von Pflanzen, Früchten, Saamen oder Schwämmen die Art des genossenen Stoffes außer allem Zweifel gesetzt ist; jedoch müssen die Ueberreste gleichfalls gesammel... mehr lesen...


§ 112 VgTb

Da bei der gerichtlichen Beschau todter Neugeborner nebst der vorschriftmäßigen Untersuchung der Kindesleiche vorzüglich darauf zu sehen ist, ob das Kind lebendig geboren worden und sein Leben außerhalb der Mutter fortzusetzen fähig gewesen sei, und zu diesem Zwecke die Untersuchung und Beurtheil... mehr lesen...


§ 113 VgTb

Um aber diese bei der Obduction eines Neugebornen gestellte Aufgabe richtig lösen zu können, sind einige besondere Geräthschaften erforderlich, für deren Herbeischaffung nach Vorschrift des §. 27 vorgesorgt werden muß. Es gehören hieher, nebst den im vorzüglichen Zustande befindlich anatomischen ... mehr lesen...


§ 114 VgTb

Aus den bereits eingeleiteten Vorerhebungen ist zu erforschen, ob über die Zeit, Art und Weise der Geburt des Kindes etwas bekannt geworden, ob diese leicht oder schwer gewesen ist, kurz oder lang gedauert, plötzlich erfolgt, an welchem Orte und in welcher Lage der Mutter vorgegangen, ob die Mutt... mehr lesen...


§ 115 VgTb

Ist über die Geburt des Kindes nichts bekannt geworden, so muß der Arzt erforschen, wann und wo die Leiche zuerst gefunden wurde, ob und in welcher Weise sie bekleidet, verhüllt oder sonst verpackt gewesen ist, ob sie sich noch in demselben Zustande befinde, oder an ihr etwas und was verändert wo... mehr lesen...


§ 116 VgTb

Sind alle diese Umstände im Protokolle angegeben, und die bei der Leiche noch vorgefundenen Gegenstände beschrieben, so wird zur äußeren Besichtigung und sodann zur inneren Untersuchung geschritten. In den folgenden Paragraphen werden bloß die durch den kindlichen Organismus bedingten und zur Erf... mehr lesen...


§ 117 VgTb

Nach der Angabe des Geschlechtes wird die Leiche auf der Schalwage gewogen, die Länge, nach gehöriger Streckung, mit dem Zollstabe vom Scheitel bis zu den Fersen gemessen, der regelmäßige und proportionirte oder abweichende Bau, wohlgenährte oder abgemagerte Zustand, die feste und derbe, welke un... mehr lesen...


§ 118 VgTb

Am Kopfe wird zuerst seine Größe überhaupt, und sein Verhältniß zum übrigen Körper beurtheilt, die Gestalt desselben, ob er rund, länglich, breit, abgeplattet usw. angegeben, sodann mittelst des Tasterzirkels sein gerader Durchmesser von der Mitte der Stirne bis zum Hinterhaupte, der quere von ei... mehr lesen...


§ 119 VgTb

Am Gesichte werden die etwa auffallende Gesichtsmiene und ersichtliche Verwundungen bemerkt, an den Augen ist zu sehen, ob sie geschlossen, geöffnet, eingesunken, hervorgetrieben, ob die Augenbraunen, die Wimpern und in welchem Grade vorhanden, dann wie die Knorpel der oberen Lider entwickelt sin... mehr lesen...


§ 120 VgTb

Am Halse wird bemerkt, ob er dünn, lang, kurz, dick, mit Kerben versehen, steif oder beweglich, geschwollen, mit Flecken, Eindrücken, Exosionen, Blutunterlaufungen, Wunden bedeckt angetroffen wurde.Seine hintere Fläche, selbst wenn sich hier keine Veränderungen zeigen sollten, ist gehörig zu unte... mehr lesen...


§ 121 VgTb

An der Brust ist zuerst die Schulterbreite, d. i. der Durchmesser von einer Schulter zur anderen, der gerade Durchmesser vom unteren Ende des Brustblattes bis zum entgegengesetzten Dornfortsatze der Wirbelsäule, und der quere, in derselben Ebene mit diesem, von einer Seite zur anderen, auf die be... mehr lesen...


§ 122 VgTb

Bei der Besichtigung des Unterleibes ist zu bemerken, ob er aufgetrieben, eingesunken, flach, gespannt oder erschlafft, ob und wie die Haut gefärbt ist, ob Blutunterlaufungen, Verletzungen, Vorfälle usw. vorhanden sind. Namentlich ist aber der Nabelstrang zu berücksichtigen und anzugeben, ob ders... mehr lesen...


§ 123 VgTb

An den Extremitäten ist anzugeben, ob sie regelmäßig oder auf eine andere regelwidrige Weise gebaut, rundlich, derb, fett, mit Kerben versehen, oder aber mager, schlaff und abgezehrt, ob die Nägel fest, hornartig und gewölbt, oder aber flach, weich und häutig sind, ob sie über die Finger und Zehe... mehr lesen...


§ 124 VgTb

Ist auch der Mutterkuchen vorgefunden, so hat man zu untersuchen, ob er ganz oder nur ein Theil desselben vorhanden sei; es ist sein Gewicht, seine Gestalt, seine Dicke, Farbe, der frische oder faule Zustand, sowie eine deutliche Beschreibung seines Gewebes und der Eihäute selbst anzugeben, daher... mehr lesen...


§ 125 VgTb

Bei neugebornen Kindern hat die innere Untersuchung nach den bereits früher gegebenen Andeutungen zu geschehen; daher die Trennung und Beschreibung der Kopfhaut in gleicher Weise, wie bei Erwachsenen, vorzunehmen ist. Nur ist zu erinnern, daß der häufig vorkommende Vorkopf (caput succedaneum) und... mehr lesen...


§ 126 VgTb

Die Eröffnung der übrigen Körperhöhlen wird auf gleiche Weise wie bei Erwachsenen vorgenommen, nur ist hierbei eine Verletzung der Nabelgefäße zu vermeiden; zu welchem Zwecke die Bauchdecken in der Gegend der Herzgrube durchschnitten, und durch die so gebildete Oeffnung der Zeige- und Mittelfinge... mehr lesen...


§ 127 VgTb

Nach Bloßlegung der Gebilde am Halse werden dieselben genau beschrieben, und da die Untersuchung der Mund- und Rachenhöhle in dieser Periode immer nothwendig ist, wird zu diesem Zwecke das Kinn mit der Scheere mitten durchschnitten, die Weichtheile von dem Unterkieferrande lospräparirt, die beide... mehr lesen...


§ 128 VgTb

An der von den allgemeinen Decken entblößten Brust wird die Bildung des Brustbeines aus einem oder mehreren Stücken, und der Winkel, unter welchem die Rippenknorpel mit den Rippen vereiniget sind, beobachtet, die ersteren nach vorausgegangener Abtrennung des Zwerchfelles mittelst der Scheere durc... mehr lesen...


§ 129 VgTb

Bevor zu der Lungen- und Athemprobe geschritten wird, sind durch Anschauung das Volumen und die dadurch bedingten Lagenverhältnisse der Lungen zu erforschen, und anzugeben, ob und wie weit dieselben die Brusthöhlen ausfüllen, ob sie nur den hinteren Umfang derselben einnehmen, welches die Berühru... mehr lesen...


§ 130 VgTb

Sodann werden die Lungen sammt den, wie eben bemerkt, darauf haftenden Organen in ein hinlänglich geräumiges und tiefes, mit reinem nicht erwärmten Wasser angefülltes Gefäß behutsam gelegt, so, daß sie darin ihrem Umfange und Gewichte nach frei schwimmen oder niedersinken können. Man beobachtet n... mehr lesen...


§ 131 VgTb

Hierauf trennt man die beiden Lungenflügel durch einen Schnitt an ihrer Wurzel von dem Herzen, beobachtet den hierbei stattfindenden Bluterguß, und nimmt nun mit den einzelnen Lungenflügeln denselben Versuch über ihre Schwimmfähigkeit vor, schreitet sodann zur genauen Untersuchung des Lungengeweb... mehr lesen...


§ 132 VgTb

Nun schreitet man zur Beschreibung des Herzens; gibt nach eröffnetem Herzbeutel dessen Inhalt an, die Größe und Form des Herzens, wobei der Umfang und die Masse des rechten Herzens, namentlich der Wandungen des rechten Herzventrikels im Vergleiche zu dem linken Herzen und die Beschaffenheit der H... mehr lesen...


§ 133 VgTb

Am Unterleibe sind zuerst die Nabelgefäße zu untersuchen, ihr Blutgehalt, ihre Wegsamkeit, die Verbindung der Nabelvene mit der Pfortader, und die Beschaffenheit des Arant`schen Ganges, ob er noch offen, in seinem Volumen verengert, oder bereits geschlossen angetroffen wurde, zu beschreiben; bei ... mehr lesen...


§ 134 VgTb

Sind bei der äußeren Besichtigung der Wirbelsäule eine Verrenkung oder Verwundungen angetroffen worden, so ist vor Allem zu erforschen, ob Blutunterlaufungen an den verletzten Theilen vorhanden sind, und keinen Zweifel über ihr Entstehen während des Lebens übrig lassen; dagegen ist auch bei schei... mehr lesen...


Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau (VgTb) Fundstelle

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.StF: RGBl. Nr. 26/1855 Präambel/Promulgationsklausel Die Ministerien de... mehr lesen...


§ 26 VgTb (weggefallen)

§ 26 VgTb (weggefallen) seit 01.01.1976 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 VgTb (weggefallen)

§ 22 VgTb (weggefallen) seit 01.01.1976 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 VgTb (weggefallen)

§ 21 VgTb (weggefallen) seit 01.01.1976 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 VgTb (weggefallen)

§ 13 VgTb (weggefallen) seit 01.01.1976 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 VgTb (weggefallen)

§ 5 VgTb (weggefallen) seit 01.01.1976 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

9 Paragrafen zu Verbot von Anti-Personen-Minen (BVAPMG) aktualisiert


§ 1 BVAPMG Definitionen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:1.„Anti-Personen-Mine“ ein Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebracht und durch die Gegenwart, Nähe von oder Berührung durch Personen zur Detonation oder Explosion gebracht zu werden;2.„Ant... mehr lesen...


§ 2 BVAPMG Verbote

Die Herstellung, die Beschaffung, der Verkauf, die Vermittlung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebrauch und der Besitz von Anti-Personen-Minen sowie von Anti-Ortungs-Mechanismen sind verboten. mehr lesen...


§ 3 BVAPMG Einschränkungen

(1) Nicht betroffen von dem Verbot gemäß § 2 sind Minen, die ausschließlich zu Ausbildungszwecken im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes vorgesehen sind.(2) Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 sind die Einfuhr, der Besitz und die Lagerung von Anti-Personen-Min... mehr lesen...


§ 4 BVAPMG Vernichtung bestehender Vorräte

Bestehende Vorräte an gemäß § 2 verbotenen Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sind binnen eines Monats dem Bundesministerium für Inneres zu melden und durch dieses bis längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu vernichten. mehr lesen...


§ 5 BVAPMG Strafbestimmung

Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. mehr lesen...


§ 6 BVAPMG Einziehung und Verfall

(1) Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sowie Teile derselben, die den Gegenstand einer nach § 5 strafbaren Handlung bilden, sind vom Gericht einzuziehen.(2) Maschinen und Anlagen zur Herstellung der vom Verbot des § 2 unterliegenden Gegenstände können vom Gericht für verfallen erkl... mehr lesen...


§ 7 BVAPMG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.hinsichtlich des § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung,2.hinsichtlich der §§ 5 und 6 der Bundesminister für Justiz und3.hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres. mehr lesen...


§ 8 BVAPMG Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. mehr lesen...


Verbot von Anti-Personen-Minen (BVAPMG) Fundstelle

Bundesgesetz über das Verbot von Anti-Personen-MinenStF: BGBl. I Nr. 13/1997 (NR: GP XX IA 163/A AB 540 S. 52. BR: 5349 AB 5376 S. 620.) mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

11 Paragrafen zu Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit - Antiterrorgesetz (AVAsG) aktualisiert


§ 1 AVAsG

(1) Bestimmungen in kollektiven Arbeitsverträgen und anderen Gesamtvereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind nichtig, wenn sie unmittelbar oder mittelbara)bewirken sollen, daß in einem Betrieb nur Angehörige einer bestimmten Berufsvereinigung oder anderen freiwilligen Vereinigun... mehr lesen...


§ 2 AVAsG

(1) Dem Arbeitgeber ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von dem dem Arbeitnehmer gebührenden Entgelt abzuziehen oder bei der Auszahlung des Entgeltes in Empfang zu nehmen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für... mehr lesen...


§ 3 AVAsG

(Anm.: § 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Einigungsämtern und über kollektive Arbeitsverträge, StGBl. Nr. 16/1920) mehr lesen...


§ 4 AVAsG

(1) Wer in der Absicht, zu bewirken, daß in einem Betrieb nur Angehörige einer bestimmten Berufsvereinigung oder anderen freiwilligen Vereinigung oder nur Arbeitnehmer, die keiner Berufsvereinigung angehören, beschäftigt werden, oder in der Absicht zu verhindern, daß in einem Betrieb Personen bes... mehr lesen...


§ 6 AVAsG

(Anm.: § 6 Änderung des Gesetzes betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit, RGBl. Nr. 17/1907) mehr lesen...


§ 7 AVAsG

(1) Die Bestimmungen des § 2, Absatz 1 und 2, treten, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, am 1. August 1930, die übrigen unmittelbar anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes am achten der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tage in Kraft.(2) Die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze de... mehr lesen...


§ 8 AVAsG

Mit der Vollziehung der unmittelbar anwendbaren Vorschriften dieses Bundesgesetzes und mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes (Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) in den Angelegenheiten des § 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes ist die Bund... mehr lesen...


Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit - Antiterrorgesetz (AVAsG) Fundstelle

Bundesgesetz vom 5. April 1930 zum Schutz der Arbeits- und der Versammlungsfreiheit.StF: BGBl. Nr. 113/1930 (NR: GP III 374 AB 475 S. 127 u. 128.) Änderung BGBl. Nr. 196/1954 (NR: GP VII IA 90/A AB 357 S. 44. BR: S. 95.)BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)An... mehr lesen...


§ 5 AVAsG (weggefallen)

§ 5 AVAsG (weggefallen) seit 02.01.1975 weggefallen. mehr lesen...


Art. 3 AVAsG

(1) Die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder zu Art. I Z 1, soweit er sich auf land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und auf Angestellte der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, bezieht und zu Art. II Abs. 2 dieses Bundesgesetzes wird mit sechs Monaten festge... mehr lesen...


Art. 2 AVAsG

(1) Bisher eingehaltene Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen gelten als zu Recht abgezogen oder in Empfang genommen.(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die in Art. I Z 1 (§ 2 Abs. 6) genannten Dienstnehmer als grundsätzliche Vorschriften, deren Ausführung der Landesgese... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

10 Paragrafen zu Ökoprämiengesetz (OEPG) aktualisiert


§ 1 OEPG Gegenstand der Ökoprämie

(1) Für die Verschrottung von fahrtüchtigen Fahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1996 im Inland erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, wird für den Zeitraum von 1. April 2009 bis längstens zum 31. Dezember 2009 eine Ökoprämie eingeführt.(2) Die Ökoprämie kann nur für Personenkraftwagen, die au... mehr lesen...


§ 2 OEPG Voraussetzung für die Auszahlung

(1) Voraussetzungen für die Auszahlung der Ökoprämie sind:1.Das im § 1 genannte Fahrzeug (Altfahrzeug) muss seit mindestens einem Jahr vor der Antragstellung im Inland ununterbrochen auf den Antragsteller zugelassen sein;2.das Altfahrzeug muss nachweisbar einer Verschrottung im Inland zugeführt w... mehr lesen...


§ 3 OEPG Höhe der Ökoprämie

(1) Die Höhe der Ökoprämie beträgt 1500 Euro, wobei sie je zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte vom inländischen Fahrzeughändler, der das Neufahrzeug veräußert, aufgebracht wird. Der Fahrzeughändler hat seinen Anteil in Form einer Ökoabgabe an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanz... mehr lesen...


§ 4 OEPG Nachweise

(1) Der inländische Fahrzeughändler, der das Neufahrzeug veräußert und das Altfahrzeug zur Verschrottung übernimmt, hat folgende Nachweise zu erbringen:1.Die Gültigkeit der Begutachtungsplakette gemäß § 57a Kraftfahrgesetz für das Altfahrzeug,2.den Verwertungsnachweis für die Verschrottung des Al... mehr lesen...


§ 5 OEPG Auszahlung

(1) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 4 vor, teilt der Fahrzeughändler über FinanzOnline die folgenden Daten mit und beantragt die Überweisung der Ökoprämie an den Antragsteller:1.Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer des Antragstellers,2.die Bankverbindung des Antragstellers,3.die Fahrg... mehr lesen...


§ 6 OEPG Ökoabgabe des Fahrzeughändlers

(1) Der inländische Fahrzeughändler hat seinen Anteil gemäß § 3 Abs. 1 als Ökoabgabe bis zum 15. des auf die Antragstellung folgenden Monats an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.(2) Die Ökoabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe. mehr lesen...


§ 6a OEPG Strafbestimmung

Bei rechtswidriger Verwendung der Sozialversicherungsnummer gelten die §§ 51 und 52 des Datenschutzgesetzes. mehr lesen...


§ 7 OEPG Inkrafttreten

Das Ökoprämiengesetz, BGBl. I Nr. 28/2009, tritt mit Ablauf des 31. März 2009 in Kraft. mehr lesen...


§ 8 OEPG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...


Ökoprämiengesetz (OEPG) Fundstelle

Bundesgesetz, mit dem eine Ökoprämie für Fahrzeugtausch eingeführt wird (Ökoprämiengesetz)StF: BGBl. I Nr. 28/2009 (NR: GP XXIV RV 92 AB 137 S. 16. BR: 8070 AB 8078 S. 768.) mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

20 Paragrafen zu Wählerevidenzgesetz 1973 (WevG) aktualisiert


§ 1 WevG (weggefallen)

§ 1 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 WevG (weggefallen)

§ 2 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2a WevG (weggefallen)

§ 2a WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 WevG (weggefallen)

§ 3 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 WevG (weggefallen)

§ 4 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 WevG (weggefallen)

§ 5 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 WevG (weggefallen)

§ 6 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 WevG (weggefallen)

§ 7 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 WevG (weggefallen)

§ 8 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 WevG (weggefallen)

§ 9 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 WevG (weggefallen)

§ 10 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 WevG (weggefallen)

§ 11 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 WevG (weggefallen)

§ 12 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 WevG (weggefallen)

§ 13 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 13a WevG (weggefallen)

§ 13a WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 WevG (weggefallen)

§ 14 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 WevG (weggefallen)

Anl. 1 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 WevG (weggefallen)

Anl. 2 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


Wählerevidenzgesetz 1973 (WevG) Fundstelle

Wählerevidenzgesetz 1973 (WevG) Fundstelle seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 13b WevG (weggefallen)

§ 13b WevG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

14 Paragrafen zu Wappengesetz (WapG) aktualisiert


§ 1 WapG Das Wappen der Republik Österreich

Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) ist im Art. 8a Abs. 2 B-VG bestimmt und entspricht der Zeichnung des Bundeswappens in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 1. mehr lesen...


§ 2 WapG Das Siegel der Republik Österreich

(1) Das Siegel der Republik Österreich ist kreisförmig und trägt im oberen Halbkreis um das Bundeswappen die Aufschrift „Republik Österreich“.(2) Je ein Exemplar des Siegelstockes wird vom Bundespräsidenten und vom Bundeskanzler verwahrt.(3) Hartdruck- oder Farbstampiglien mit dem Bundeswappen un... mehr lesen...


§ 3 WapG Die Farben und die Flagge der Republik Österreich

(1) Die Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot.(2) Die Flagge der Republik Österreich besteht aus drei gleich breiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot sind.(3) Die Dienstflagge des Bundes entspricht der Flagge der Republik Österreich, weist... mehr lesen...


§ 4 WapG Das Recht zum Führen des Bundeswappens

(1) Das Bundeswappen führt im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer es in Ausübung staatlicher Funktionen verwendet.(2) Das Recht zum Führen des Bundeswappens steht dem Bundespräsidenten, den Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates, dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des R... mehr lesen...


§ 5 WapG Das Recht zum Führen der Stampiglien des Bundes

(1) Das Recht zum Führen von Hartdruck- oder Farbstampiglien, die dem Siegel der Republik Österreich entsprechen, zusätzlich aber den Berechtigten bezeichnen, steht den im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft eingerichtet... mehr lesen...


§ 6 WapG Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes

Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes steht den im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft eingerichtet sind, zu. mehr lesen...


§ 7 WapG Die Verwendung der Abbildungen von Hoheitszeichen der Republik Österreich

Die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens, von Abbildungen der Flagge der Republik Österreich sowie der Flagge selbst ist zulässig, soweit sie nicht geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen. mehr lesen...


§ 8 WapG Strafbestimmungen

Wer1.unbefugt das Bundeswappen führt,2.unbefugt das Siegel der Republik Österreich oder Hartdruck- oder Farbstampiglien im Sinne des § 5 führt,3.unbefugt die Dienstflagge des Bundes führt,4.Abbildungen des Bundeswappens oder Abbildungen der Flagge der Republik Österreich oder die Flagge selbst in... mehr lesen...


§ 9 WapG Schlußbestimmungen

(1) Rechtsvorschriften, die ein Recht zum Verleihen und zum Führen von Hoheitszeichen der Republik Österreich einräumen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.(2) Bisher verwendete Hartdruck- oder Farbstampiglien, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen, dürfen weiter verwendet we... mehr lesen...


§ 10 WapG Vollziehungsklausel

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 8 der Bundesminister für Inneres, im übrigen aber die Bundesregierung betraut. mehr lesen...


§ 11 WapG Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 27. April 1984 in Kraft.(2) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(3) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. mehr lesen...


Wappengesetz (WapG) Fundstelle

Bundesgesetz vom 28. März 1984 über das Wappen und andere Hoheitszeichen der Republik Österreich (Wappengesetz)StF: BGBl. Nr. 159/1984 (NR: GP XVI RV 166 AB 242 S. 39. BR: AB 2820 S. 445.) Änderung BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)BGBl. I Nr. ... mehr lesen...


Anl. 2 WapG

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Anl. 1 WapG

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

11 Paragrafen zu Zivilluftfahrt-Statistikgesetz (ZLSG) aktualisiert


§ 1 ZLSG

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Leistungen der Zivilluftfahrt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen. mehr lesen...


§ 2 ZLSG

Gegenstand der Erhebungen sind:a)die Verkehrs- und Transportleistungen im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs (§ 102 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) sowie der Allgemeinen Luftfahrt;b)die für die Beurteilung der verkehrswirtschaftlichen Struktur erforderlichen Bestandsda... mehr lesen...


§ 3 ZLSG

Als Erhebungsmerkmale können erfragt werden: (1) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs:a)das Verkehrsvolumen;b)die Flugbewegungen;c)die angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität;d)die für die Berechnung der Fluggast- bzw. Luftfrachtströme erforderli... mehr lesen...


§ 4 ZLSG

Die Erhebungen nach § 2 sind hinsichtlich der Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs für jeden Flug, hinsichtlich der verbleibenden Erhebungsgegenstände als periodisch wiederkehrende durchzuführen. mehr lesen...


§ 5 ZLSG

Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Anordnungen zu treffen über:a)den Erhebungsgegenstand;b)die Erhebungsmerkmale im Rahmen der §§ 2 und 3;c)den Berichtszeitraum und den Stichtag;d)den Kreis der Auskunftspflichtigen;e)die Form der Durchführung der Erhebungen. mehr lesen...


§ 6 ZLSG

Zur Auskunftserteilung bei statistischen Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind verpflichtet:a)die ausländischen Luftbeförderungsunternehmen, denen in Österreich Flugverkehrsrechte eingeräumt sind;b)die österreichischen Luftbeförderungsunternehmen (§ 101 lit. a des Luftfahrtgesetzes);c)di... mehr lesen...


§ 7 ZLSG

(1) Die Flughafenbetriebsgesellschaften werden bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a als Anmeldestellen tätig. Sie üben diese Tätigkeit als ein zur Mitwirkung bei den Erhebungen berufenes Organ des Österreichischen Statistischen Zentralamtes aus (§ 4 Abs. 2 des Bundestatistikgesetzes 1965).(2) Die ... mehr lesen...


§ 8 ZLSG

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft. Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz können auch vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft. mehr lesen...


§ 9 ZLSG

Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog) des Bundesstatistikgesetzes 1965 ist im Abschnitt I/B Ziffer 16 nach dem Wort Kraftfahrwesen ein Punkt zu setzen. Der folgende Inhalt dieser Ziffer entfällt. mehr lesen...


§ 10 ZLSG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut. mehr lesen...


Zivilluftfahrt-Statistikgesetz (ZLSG) Fundstelle

Bundesgesetz vom 2. Feber 1972 betreffend statistische Erhebungen auf dem Gebiete der Zivilluftfahrt (Zivilluftfahrt-Statistikgesetz)StF: BGBl. Nr. 61/1972 (NR: GP XIII RV 79 AB 166 S. 22. BR: S. 308.) mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

7 Paragrafen zu Winkelschreibereiverordnung (WinSV) aktualisiert


§ 1 WinSV

Als Winkelschreiber ist anzusehen:a)wer, ohne berechtigter Rechtsfreund zu seyn, in denjenigen Streitsachen, in welchen sich die Parteien nach den Vorschriften der Proceßordnung eines Rechtsfreundes bedienen müssen, unbefugter Weise im Namen einer Partei einschreitet oder Eingaben für sie verfaßt... mehr lesen...


§ 2 WinSV

Die Untersuchung und Bestrafung der Winkelschreiberei steht, wenn sich in derselben nicht eine nach dem allgemeinen Strafgesetze strafbare Handlung darstellt, jenem Gerichte zu, bei welchem der Winkelschreiber unmittelbar oder mittelbar eingeschritten, oder bei welchem eine von demselben verfaßte... mehr lesen...


§ 3 WinSV

Jedes Gericht hat die Untersuchung kraft seiner Disciplinargewalt zur Aufrechterhaltung der gerichtlichen Ordnung von Amtswegen zu pflegen, und nach Erhebung des Gegenstandes gegen den der Winkelschreiberei schuldig Befundenen eine Geldstrafe bis zu 60.000 S oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Woch... mehr lesen...


§ 4 WinSV (weggefallen)

§ 4 WinSV (weggefallen) seit 01.01.1898 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 WinSV

Gegen Rechtsanwälte und Notare, welche gerichtliche Eingaben, die von Winkelschreibern für dritte Personen verfaßt werden, mit ihrer Unterschrift versehen oder auf was immer für eine andere Art die Winkelschreiberei begünstigen, ist im Disciplinarwege vorzugehen. mehr lesen...


Winkelschreibereiverordnung (WinSV) Fundstelle

Verordnung des Justizministeriums vom 8. Juni 1857, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber.StF: RGBl. Nr. 114/1857 Änderung RGBl. Nr. 112/1895StGBl. Nr. 95/1919 (PNV: 165 AB 204 S. 18.)BGBl. Nr. 26/1948 (NR:... mehr lesen...


Art. 41 WinSV

1.(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)2.bis 5. (Anm.: Betrifft andere Gesetze)6.Die Art. III (WinkelschreibereiV), VI Z 1 (§ 29 GenG) und 2 (§ 87 GenG), VII (GenossenschaftsregisterV), VIII Z 1 (§ 53 EisenbahnbuchanlegungsG), X Z 4 bis 6 (§§ 199, 200 und 220 ZPO), XI Z 5 (§ 359 EO), XIII Z 1 (Art. X ... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17
Gesetze 51-60 von 180