I. ABSCHNITTErsatzpflicht§ 1. Der Bund hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz für Schäden zu leisten, die von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen durch die im Waffengebrauchsgesetz 1969 genannten Maßnahmen unmittelbar verursacht wor... mehr lesen...
(1) Wer einen Schaden im Sinne des § 1 durch Verletzung am Körper oder durch Beschädigung einer körperlichen Sache erleidet, hat Anspruch auf Schadloshaltung in Geld in dem Umfang, als dieser Schaden nicht durch Versicherung oder durch Hilfeleistung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hi... mehr lesen...
(1) Ansprüche auf Ersatz der im § 2 genannten Schäden, die dem Geschädigten wegen der Ausübung der Zwangsbefugnis gegen Dritte zustehen, gehen in dem Umfang auf den Bund über, in dem dieser Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringt. Für die Wirksamkeit des Anspruchsüberganges gegenüber dem Dri... mehr lesen...
(1) Steht einem Geschädigten ein Anspruch auf Versicherungsleistung zu, auf den bei der Bemessung der Ersatzleistung Bedacht zu nehmen ist, so hat er dies dem Bundesminister für Inneres vor Ergehen der Entscheidung mitzuteilen.(2) Ein Entschädigter, dem ein Anspruch nach Abs. 1 erst nachträglich ... mehr lesen...
(1) Ersatzansprüche nach § 2 verjähren in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist, jedenfalls aber in zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens, sofern sie nicht vorher beim ordentlichen Gericht geltend gemacht worden sind. In den Ablauf diese... mehr lesen...
II. ABSCHNITTInformation des Geschädigten; Verfahren§ 6. (1) Der Geschädigte ist von jener Behörde, der die Ausübung der Zwangsbefugnis zuzurechnen ist, über den eingetretenen Schaden und die ihm nach diesem Bundesgesetz offenstehenden Möglichkeiten zu informieren.(2) Außerdem ist der Geschädigt... mehr lesen...
(1) Ersatzansprüche nach § 2 sind beim Bundesminister für Inneres schriftlich geltend zu machen, der hievon die Finanzprokuratur zu verständigen hat. Macht der Antragsteller auch Amtshaftungsansprüche geltend, so gilt dies als Aufforderung nach dem Amtshaftungsgesetz; die im § 8 Abs. 1 des Amtsha... mehr lesen...
(1) Der Bundesminister für Inneres hat über den Antrag einen Bescheid zu erlassen. Hiebei hat er, ohne an eine vom Antragsteller allenfalls vorgenommene nähere Bestimmung des Anspruches gebunden zu sein, über das Bestehen einer Ersatzpflicht und - nach Erfordernis - über1.die im Verhältnis zu ein... mehr lesen...
(1) Ersatzansprüche nach § 2 können, soweit darauf nicht nach Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 verzichtet wurde, durch Klage gegen den Bund geltend gemacht werden1.nach Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 oder2.nach Ablauf dreier Monate nach Einlangen eines Antrages gemäß § 7 beim Bundesmini... mehr lesen...
Wurde wegen desselben Schadens auch nach dem Amtshaftungsgesetz ein Ersatzanspruch gegen den Bund geltend gemacht, so steht dies einer Entscheidung gemäß § 8 nicht entgegen. mehr lesen...
(1) Der Rückersatz (§ 4) ist vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid zu fordern.(2) Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG) den Entschädigten auch darüber in Kenntnis gesetzt, welchen Rückersatz er zu fordern beabsichtige, so bedarf ein dementsprechen... mehr lesen...
(1) Wer durch Bescheid gemäß § 11 zu Rückersatz verpflichtet wurde, hat - soweit darauf nicht nach Erlassung eines Bescheides verzichtet wurde - das Recht, den Bund binnen vier Wochen auf teilweise oder gänzliche Unzulässigkeit der Rückforderung zu klagen. Dadurch tritt der Bescheid im Umfang des... mehr lesen...
Der Bundesminister für Inneres kann mit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes auch eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde beauftragen. mehr lesen...
Eingaben und Erledigungen nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung von Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 und von Bundesverwaltungsabgaben befreit. mehr lesen...
III. ABSCHNITTSchäden durch Zwangsmaßnahmen nach dem Strafvollzugsgesetz oder nach dem Zollgesetz 1955§ 15. (1) Soweit bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen1.von Strafvollzugsbediensteten durch Maßnahmen gemäß den §§ 104 und 105 des Strafvollzugsgesetzes oder2.von Organen der Zollwache durch Ma... mehr lesen...
IV. ABSCHNITTStraf- und Schlußbestimmungen§ 16. (1) Wer der Meldepflicht nach § 4 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Ins... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1989 in Kraft und ist nur auf solche Fälle anzuwenden, in denen die Ausübung der Zwangsbefugnisse nicht vor diesem Tage erfolgte. § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.(2) Die §§ 8 Abs. 2 und... mehr lesen...
Mit der Vollziehung1.des § 3 Abs. 1 ist der Bundesminister für Justiz,2.der §§ 3 Abs. 2 und 5 Abs. 2 die Bundesregierung,3.der §§ 9 und 12 der Bundesminister für Justiz,4.des § 14 der Bundesminister für Finanzen, soweit jedoch Bundesverwaltungsabgaben betroffen sind, die Bundesregierung,5.des § 1... mehr lesen...
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1988 über den Ersatz des bei der Ausübung polizeilicher Zwangsbefugnisse entstandenen Schadens (Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz)StF: BGBl. Nr. 735/1988 (NR: GP XVII RV 722 AB 809 S. 87. BR: AB 3615 S. 510.) Änderung BGBl. Nr. 343/1989 (NR: GP XVII RV 88... mehr lesen...
(zu § 7 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz)1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.(Anm.: Z 2 bis Z 9: Betrifft andere Gesetzesnovellen)10. Die Art. X Z 10 (§ 415 ZPO) und 11 (§ 417 ZPO), XXII Z 1 (§ 1 AHG), 2 (§ 6 AHG)... mehr lesen...
(zu § 7 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz)Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. August 1989 ... mehr lesen...
I. Abschnitt.Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung des Bundes.A. Hoheitsverwaltung, Monopole und Bundesbetriebe.1. Rechnungs- und Gebarungskontrolle.§ 1. (1) Der Rechnungshof hat die Gebarung der gesamten Staatswirtschaft zu überprüfen. Dieser Überprüfung unterliegen:1. Die g... mehr lesen...
(1) Bei Ausübung seiner Kontrolle gemäß § 1 hat der Rechnungshof festzustellen, ob die Gebarung den bestehenden Gesetzen und den auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften entspricht, ferner ob sie sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Keinesfalls darf er si... mehr lesen...
(1) In Ausübung und zum Zwecke der ihm obliegenden Kontrolle verkehrt der Rechnungshof mit allen seiner Überprüfung unterliegenden Stellen unmittelbar.(2) Er ist befugt:1. von diesen Stellen jederzeit schriftlich oder im kurzen Wege alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen;2. di... mehr lesen...
(1) Die im § 3, Abs. (1), genannten Stellen haben die Anfragen des Rechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle im einzelnen Fall... mehr lesen...
Das Ergebnis seiner Überprüfung sowie allfällige aus diesem Anlasse sich ergebende Anträge hat der Rechnungshof den überprüften Stellen entweder unmittelbar oder im Wege der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden bekanntzugeben. Die erwähnten Stellen haben zu den mitgeteilten Beanstandungen ... mehr lesen...
2. Ordnung des Rechnungswesens.§ 6. (1) Der Rechnungshof sorgt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen für ein zweckmäßiges und möglichst einfaches Verrechnungsverfahren; insoweit hiebei die innere Einrichtung einer Dienststelle berührt werden könnte, ist auch das Einvernehmen mit dem z... mehr lesen...
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten grundsätzlicher Bedeutung über die Anwendung oder Auslegung von Verrechnungsvorschriften und über die Verrechnung einzelner Gebarungsfälle (Kreditbelastung) hat das Bundesministerium für Finanzen vor der Entscheidung das Einvernehmen mit dem Rechnungshof zu ... mehr lesen...
Der Rechnungshof hat Wahrnehmungen hinsichtlich der Organisation und der Ausübung des Rechnungsdienstes sowie hinsichtlich der Art der Leitung der den Rechnungsdienst versehenden Dienststellen dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen und entsprechende A... mehr lesen...
(1) Der Rechnungshof bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Zeitpunkt und die Form der Erstellung der Abschlussrechnungen (§§ 101 ff des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009). Er hat die ihm unmittelbar vorzulegenden Abschlussrechnungen zu prüfen... mehr lesen...
4. Gegenzeichnung der Schuldurkunden des Bundes.§ 10. (1) Alle Urkunden über Finanzschulden des Bundes sind, soweit sich daraus eine Verpflichtung des Bundes ergibt, vom Präsidenten des Rechnungshofes, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, gegenzuzeichnen. Die Gegenzeichnung gewährle... mehr lesen...
B. Wirtschaftliche Unternehmungen.§ 11. (1) Bei wirtschaftlichen Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch ein besonderes Gesetz geschaffen werden und die Bundesvermögen als Treuhänder zu verwalten haben oder für die der Bund eine Ausfallshaftung trägt (Wirtschaftskörpern), hat ... mehr lesen...
(1) Dem Rechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung sonstiger Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die de... mehr lesen...
(1) Die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Bundes und mit den ihnen aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Zwecke der Hoheitsverwaltung des Bundes zur Verfügung gestellten Geldbeträgen unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof. Hiebei prüft der Rechnungshof... mehr lesen...
(1) Der Rechnungshof ist befugt, seinen Kontrollmaßnahmen, insbesondere in den Fällen der §§ 11 und 12, Sachverständige zuzuziehen. Die Auswahl dieser Sachverständigen hat nach Anhören des beteiligten Bundesministeriums zu erfolgen. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu bee... mehr lesen...
(1) Der Rechnungshof hat bei Unternehmungen und Einrichtungen, die seiner Kontrolle unterliegen und für die eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht, jedes zweite Jahr die durchschnittlichen Einkommen einschließlich aller Sozial- und Sachleistungen von Mitgliedern des Vorstandes ... mehr lesen...
II. Abschnitt.Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung des selbständigen Wirkungskreises der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden.1. Länder.§ 15. (1) Der Rechnungshof hat die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallende Gebarung, ferner die Gebarung von Stiftungen,... mehr lesen...
Die Bestimmungen des § 15 gelten auch für die Überprüfung der Gebarung der Stadt Wien, wobei an die Stelle des Landtages der Gemeinderat und an Stelle der Landesregierung der Stadtsenat tritt. mehr lesen...
(1) Der Rechnungshof überprüft die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen der Gemeinde bestellt sind. Ihm ob... mehr lesen...
(1) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.(2) Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages die Gebarung bestimmter Gemeinden m... mehr lesen...
III. Abschnitt.Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung der Träger der Sozialversicherung.§ 20. (1) Der Rechnungshof ist befugt, unbeschadet der in den Sozialversicherungsvorschriften festgesetzten Aufsicht der Bundesregierung die Gebarung der Träger der Sozialversicherung im ga... mehr lesen...
(1) Der Rechnungshof ist befugt, unbeschadet der gesetzlichen Aufsicht und der dem Rechnungshof gemäß den § 13 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 zukommenden Befugnisse, die Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den be... mehr lesen...
V. Abschnitt.Sonstige Bestimmungen.§ 21. Der Präsident des Rechnungshofes wird vor Antritt seines Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Die Bestellungsurkunde wird vom Bundespräsidenten mit dem Tage der Angelobung ausgefertigt und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. Außer den Bezügen ist der Präs... mehr lesen...
(1) Alle Personalangelegenheiten der Bediensteten des Rechnungshofes werden, vorbehaltlich der dem Bundespräsidenten zustehenden Befugnisse, vom Präsidenten des Rechnungshofes im Rahmen der für die Bediensteten des Bundes im allgemeinen geltenden Vorschriften selbständig geführt.(2) Die zufolge e... mehr lesen...
(1) Der Präsident des Rechnungshofes verkehrt mit dem Nationalrat und dessen Ausschüssen unmittelbar, und zwar persönlich oder durch die von ihm entsandten Vertreter.(2) Er ist verpflichtet, über Gegenstände seines Wirkungskreises dem Nationalrat und dessen Ausschüssen jederzeit Auskunft zu ertei... mehr lesen...
Der Präsident des Rechnungshofes oder sein Stellvertreter ist den Beratungen der Bundesregierung mit beratender Stimme zuzuziehen:1. wenn Gegenstände erörtert werden, die die Sicherstellung, Ausübung und die Ergebnisse der Gebarungskontrolle, grundsätzliche Fragen der Verrechnung und der Rechnung... mehr lesen...
VI. Abschnitt.Schlußbestimmungen.§ 25. (1) Der IV. Abschnitt, die neue Bezeichnung der bisherigen Abschnitte IV und V und § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 119/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.(2) § 21 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 tritt... mehr lesen...
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut, die hiebei das Einvernehmen mit dem Präsidenten des Rechnungshofes zu pflegen hat.(2) Soweit es sich um die Organisation des Rechnungshofes handelt, ist dieses Bundesgesetz durch den Präsidenten des Rechnungshofes zu v... mehr lesen...
Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 – RHG)StF: BGBl. Nr. 144/1948 (NR: GP V RV 585 AB 626 S. 83. BR: S. 32.) Änderung BGBl. Nr. 299/1958 (VfGH)BGBl. Nr. 179/1959 (NR: GP IX RV 13 AB 29 S. 5. BR: S. 147.)BGBl. Nr. 541/1977 (NR: GP XIV IA 65/A AB 648 S. 67. BR: AB 17... mehr lesen...
Schauspielergesetz (SchauspG) Fundstelle seit 01.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 10 § 2 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
Der Scheck enthält:1.die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;2.die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;3.den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);4.die Angabe des Zahlungsortes;5.die Angabe des Tages und des Ort... mehr lesen...
(1) Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als Scheck, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.(2) Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort. Sind mehrere O... mehr lesen...
Der Scheck darf nur auf einen Bankier gezogen werden, bei dem der Aussteller ein Guthaben hat, und gemäß einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wonach der Aussteller das Recht hat, über dieses Guthaben mittels Schecks zu verfügen. Die Gültigkeit der Urkunde als Scheck wird jedo... mehr lesen...
Der Scheck kann nicht angenommen werden. Ein auf den Scheck gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben. mehr lesen...
(1) Versieht die Oesterreichische Nationalbank einen auf sie gezogenen Scheck mit einem Bestätigungsvermerk, so wird sie dadurch dem Inhaber zur Einlösung verpflichtet; für die Einlösung haftet sie auch dem Aussteller und dem Indossanten. Die Oesterreichische Nationalbank ist nur nach vorheriger ... mehr lesen...
(1) Der Scheck kann zahlbar gestellt werden:an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk „an Order“;an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk „nicht an Order“ odermit einem gleichbedeutenden Vermerk;an den Inhaber.(2) Ist im Scheck eine bestimmte Person mit dem Zusatz „oder ... mehr lesen...
(1) Der Scheck kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.(2) Der Scheck kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.(3) Der Scheck kann nicht auf den Aussteller selbst gezogen werden, es sei denn, daß es sich um einen Scheck handelt, der von einer Niederlassung auf eine andere Niederlass... mehr lesen...
Ein in den Scheck aufgenommener Zinsvermerk gilt als nicht geschrieben. mehr lesen...
Der Scheck kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Ort, zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier ist. mehr lesen...
(1) Ist die Schecksumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.(2) Ist die Schecksumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe. mehr lesen...
Trägt ein Scheck Unterschriften von Personen, die eine Scheckverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grund für die Personen, die unterschrieben haben, oder mit deren Namen unterschrieben... mehr lesen...
Wer auf einen Scheck seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hiezu ermächtigt zu sein, haftet selbst scheckmäßig und hat, wenn er den Scheck einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis ... mehr lesen...
Der Aussteller haftet für die Zahlung des Schecks. Jeder Vermerk, durch den er diese Haftung ausschließt, gilt als nicht geschrieben. mehr lesen...
Wenn ein Scheck, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Scheck in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine... mehr lesen...
(1) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk „an Order“ kann durch Indossament übertragen werden.(2) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit dem Vermerk „nicht an Order“ oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk kann nur in ... mehr lesen...
(1) Das Indossament muß unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.(2) Ein Teilindossament ist nichtig.(3) Ebenso ist ein Indossament des Bezogenen nichtig.(4) Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.(5) Das Indossament an den B... mehr lesen...
(1) Das Indossament muß auf den Scheck oder ein mit dem Scheck verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muß von dem Indossanten unterschrieben werden.(2) Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindo... mehr lesen...
(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber1.das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;2.den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;3.den Scheck weiter... mehr lesen...
(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung.(2) Er kann untersagen, daß der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Fall haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird. mehr lesen...
Wer einen durch Indossament übertragbaren Scheck in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hiebei als nicht gesc... mehr lesen...
Ein Indossament auf einem Inhaberscheck macht den Indossanten nach den Vorschriften über den Rückgriff haftbar, ohne aber die Urkunde in einen Orderscheck umzuwandeln. mehr lesen...
Ist der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der Inhaber, in dessen Hände der Scheck gelangt ist - sei es, daß es sich um einen Inhaberscheck handelt, sei es, daß es sich um einen durch Indossament übertragbaren Scheck handelt und der Inhaber sein Recht gemäß Art. 19 ... mehr lesen...
Wer aus dem Scheck in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber beim Erwerb des Schecks bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandel... mehr lesen...
(1) Enthält das Indossament den Vermerk „Wert zur Einziehung“, „zum Inkasso“, „in Prokura“ oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Scheck geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres Vollmachtsindossament übertragen.(2... mehr lesen...
(1) Ein Indossament, das nach Erhebung des Protestes oder nach Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder nach Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Scheck gesetzt wird, hat nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß ein nicht datierte... mehr lesen...
(1) Die Zahlung der Schecksumme kann ganz oder teilweise durch Scheckbürgschaft gesichert werden.(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Scheck befindet. mehr lesen...
(1) Die Bürgschaftserklärung wird auf den Scheck oder auf einen Anhang gesetzt.(2) Sie wird durch die Worte „als Bürge“ oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Scheckbürgen zu unterschreiben.(3) Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Schecks gilt als Bürgschaftse... mehr lesen...
(1) Der Scheckbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.(2) Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.(3) Der Scheckbürge, der den Sche... mehr lesen...
(1) Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.(2) Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tag der Vorlegung zahlbar. mehr lesen...
(1) Ein Scheck, der in dem Staat der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden.(2) Ein Scheck, der in einem anderen Staat als dem der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen zwanzig Tagen vorgelegt werden, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in demselben Erdtei... mehr lesen...
Ist ein Scheck auf einen Ort gezogen, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerechnet. mehr lesen...
(Anm.: Zu Art. 67, BGBl. Nr. 50/1955)Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirks... mehr lesen...
(1) Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.(2) Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten. mehr lesen...
Auf die Wirksamkeit des Schecks ist es ohne Einfluß, wenn der Aussteller nach der Begebung des Schecks stirbt oder handlungsunfähig wird. mehr lesen...
(1) Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Schecks verlangen.(2) Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.(3) Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daß sie auf dem Scheck vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird. mehr lesen...
Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Scheck einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen. mehr lesen...
(1) Lautet der Scheck auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht gilt, so kann die Schecksumme in der Landeswährung nach dem Wert gezahlt werden, den sie am Tag der Vorlegung besitzt. Wenn die Zahlung bei Vorlegung nicht erfolgt ist, so kann der Inhaber wählen, ob die Schecksumme nach dem Kurs de... mehr lesen...
Lautet der Scheck auf eine Geldsorte, die im Staat der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, daß die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist. mehr lesen...
(1) Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk „nur zur Verrechnung“ oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, daß der Scheck bar bezahlt wird.(2) Der Bezogene darf in diesem Fall den Scheck nur im Weg der Gutschrift ei... mehr lesen...
(1) Die im Ausland ausgestellten gekreuzten Schecks (zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite des Schecks) werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.(2) Die Streichung der Kreuzung gilt als nicht erfolgt. mehr lesen...
(zu Art. 67, BGBl. Nr. 50/1955)Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. August 1989 in Wirksamkeit... mehr lesen...
(zu Art. 67, BGBl. Nr. 50/1955)1.Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.(Anm.: Z 2 bis Z 5: Betrifft andere Gesetzesnovellen.)6.Die Art. III (WinkelschreibereiV), VI Z 1 (§ 29 GenG) und 2 (§ 87 GenG), VII (Genossenschaftsre... mehr lesen...
(1) Der Inhaber muß seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von dem Unterbleiben der Zahlung innerhalb der vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der Protesterhebung oder der Vornahme der gleichbedeutenden Feststellung oder, im Fall des Vermerks „ohne Kosten“, auf den Tag der Vorl... mehr lesen...
(1) Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Scheckbürge kann durch den Vermerk „ohne Kosten“, „ohne Protest“ oder einen gleichbedeutenden auf den Scheck gesetzten und unterzeichneten Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung befreien, zum Zweck der Ausübung des Rückgriffs Protest erheben oder e... mehr lesen...
(1) Alle Scheckverpflichteten haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.(2) Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben.(3) Das gleiche Recht steht jedem Scheckverpflichteten zu, der d... mehr lesen...
Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:1.die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist;2.Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Vorlegung;3.die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;4.eine Vergü... mehr lesen...
Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:1.den vollen Betrag, den er gezahlt hat;2.die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung;3.seine Auslagen;4.eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Art. 45 Z 4 berechnet wird. mehr lesen...
(1) Jeder Scheckverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, daß ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Scheck mit dem Protest oder der gleichbedeutenden Feststellung und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.(2) Jeder Ind... mehr lesen...
(1) Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Schecks oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes oder der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung ein unüberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so werden die für diese Handl... mehr lesen...
Schecks, die nicht auf den Inhaber gestellt sind und in einem anderen Staat als dem der Ausstellung oder in einem überseeischen Gebiet des Staates der Ausstellung zahlbar sind, und umgekehrt, oder in dem überseeischen Gebiet eines Staates ausgestellt und zahlbar sind, oder in dem überseeischen Ge... mehr lesen...
(1) Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen die Rechte aus allen Ausfertigungen, auch wenn diese nicht den Vermerk tragen, daß durch die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen ihre Gültigkeit verlieren.(2) Hat ein Indossant die Ausfertigungen an verschiedene Personen übertragen, so haften... mehr lesen...
Wird der Text eines Schecks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text. mehr lesen...
(1) Die Rückgriffsansprüche des Inhabers gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten verjähren in sechs Monaten vom Ablauf der Vorlegungsfrist.(2) Die Rückgriffsansprüche eines Verpflichteten gegen einen anderen Scheckverpflichteten verjähren in sechs Monaten von de... mehr lesen...
(1) Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche die Unterbrechung bewirkt.(2) Der Anbringung der Klage stehen in bezug auf die Unterbrechung der scheckrechtlichen Verjährung die vom Beklagten bewirkte Streitver... mehr lesen...
Als Bankiers im Sinne dieses Bundesgesetzes sind anzusehen:1.diejenigen Anstalten des öffentlichen Rechtes, diejenigen unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalten sowie diejenigen in das Firmenbuch eingetragenen Genossenschaften, die sich nach den für ihren Geschäftsbetrieb maßgebenden Bestimm... mehr lesen...
(1) Die Vorlegung und der Protest eines Schecks können nur an einem Werktag stattfinden.(2) Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Scheck bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen werden muß, auf einen ... mehr lesen...
Bei der Berechnung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt. mehr lesen...
Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage werden anerkannt. mehr lesen...
(1) Der Aussteller, dessen Rückgriffsverbindlichkeit durch Unterlassung rechtzeitiger Vorlegung oder Verjährung erloschen ist, bleibt dem Inhaber des Schecks so weit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde.(2) Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit der Ausstellung des Sche... mehr lesen...
(1) Für das Verfahren zur Kraftloserklärung von Schecks gilt das Kraftloserklärungsgesetz 1951, BGBl. Nr. 86, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird. Die Aufgebotsfrist beträgt zwei Monate; sie läuft von dem Tag, an dem der Scheck spätestens vorzulegen war (Art. 29). Von der Einlei... mehr lesen...
(1) Für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen aus einem Scheck und von Ansprüchen auf Grund der Bestätigung (Art. 4a)gelten die für Wechselsachen erlassenen Zuständigkeits- und Prozeßvorschriften.(2) Die Zuständigkeit für die gerichtliche Verfolgung von Schadenersatzansprüchen wegen mangeln... mehr lesen...
(1) Die Fähigkeit einer Person, eine Scheckverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Recht des Staates, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Staates für maßgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden.(2) Wer nach dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Recht ei... mehr lesen...
(1) Das Recht des Staates, in dem der Scheck zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein Scheck gezogen werden kann.(2) Ist nach diesem Recht der Scheck im Hinblick auf die Person des Bezogenen nichtig, so sind gleichwohl die Verpflichtungen aus Unterschriften gültig, die in Staaten auf den S... mehr lesen...
(1) Die Form einer Scheckerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet die Erklärung unterschrieben worden ist. Es genügt jedoch die Beobachtung der Form, die das Recht des Zahlungsortes vorschreibt.(2) Wenn eine Scheckerklärung, die nach den Vorschriften des vorstehenden A... mehr lesen...
Die Wirkungen der Scheckerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet die Erklärungen unterschrieben worden sind. mehr lesen...
Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Scheckverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Scheck ausgestellt worden ist. mehr lesen...
Das Recht des Staates, in dessen Gebiet der Scheck zahlbar ist, bestimmt:1.ob der Scheck notwendigerweise bei Sicht zahlbar ist oder ob er auf eine bestimmte Zeit nach Sicht gezogen werden kann, und welches die Wirkungen sind, wenn auf dem Scheck ein späterer als der wirkliche Ausstellungstag ang... mehr lesen...
Die Form des Protestes und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Scheckrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist. mehr lesen...
(1) Unterbleibt die Einlösung eines Schecks, weil dem Aussteller zur Zeit der rechtzeitigen Vorlegung des Schecks zur Zahlung bei dem Bezogenen kein zur Scheckeinlösung verwendbares Guthaben zusteht, oder wird der Scheck wegen unzureichender Deckung nicht voll eingelöst, so ist über den Ausstelle... mehr lesen...
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf das Scheckgesetz verwiesen ist, treten an dessen Stelle die entsprechenden Vorschriften des Scheckgesetzes 1955. mehr lesen...
Folgende Vorschriften treten außer Kraft:1.das Scheckgesetz vom 14. August 1933, Deutsches RGBl. I S. 597, in der Fassung des Gesetzes vom 28. März 1934, Deutsches RGBl. S. 251;2.der Art. 2 des Einführungsgesetzes zum Scheckgesetz vom 14. August 1933, Deutsches RGBl. I S. 605, in Verbindung mit d... mehr lesen...
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1955 in Kraft. Ist die Kraftloserklärung eines Schecks vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt worden, so bleibt es hinsichtlich der Zuständigkeit bei den bisherigen Vorschriften. mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmung des Art. 48 Abs. 6 die Bundesregierung betraut. mehr lesen...
(Anm.: Zu Art. 67, BGBl. Nr. 50/1955)1.Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.2.und 3. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)4.Die Art. 36 Z 2 (§ 258 Abs. 1 AktG), 39 (Ausbeutungsverordnung), 47 (Eisenbahnbucha... mehr lesen...
Bundesgesetz vom 16. Feber 1955, betreffend das Scheckrecht (Scheckgesetz 1955)StF: BGBl. Nr. 50/1955 (NR: GP VII RV 387 AB 451 S. 61. BR: S. 100.) Änderung BGBl. Nr. 190/1963 (NR: GP X RV 134 AB 152 S. 20. BR: S. 206.)BGBl. Nr. 91/1976 (NR: GP XIV RV 80 AB 102 S. 18. BR: 1468 AB 1473 S. ... mehr lesen...
Dieses Bundesgesetz regelt den Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse. mehr lesen...
Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei und der Gemeindewachkörper sowie Angehörige des rechtskundigen Dienstes und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, dürfen in Ausübun... mehr lesen...
Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind1.Gummiknüppel und andere Einsatzstöcke,2.Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen,3.Wasserwerfer,4.Schusswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie I, Z 3 des Anne... mehr lesen...
Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere ... mehr lesen...
Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, darf nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden. mehr lesen...
(1) Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 2 Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.(2) Jede Waffe ist m... mehr lesen...
Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur zulässig:1.im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen;2.zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs;3.zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die einer gerichtl... mehr lesen...
(1) Der lebensgefährdende Waffengebrauch gegen Menschen ist ausdrücklich, zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich wahrnehmbar anzudrohen. Gegenüber einer Menschenmenge ist die Androhung zu wiederholen. Als Androhung des Schußwaffengebrauches gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.(2) Der l... mehr lesen...
Steht eine geeignet scheinende Dienstwaffe nicht zur Verfügung, dürfen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch andere Waffen gebraucht oder Mittel angewendet werden, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt. mehr lesen...
Der scharfe Einsatz eines Diensthundes gegen Menschen ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes 1 zulässig:1.im Falle gerechter Notwehr;2.zur Überwindung eines aktiven gewaltsamen Widerstandes gegen die Staatsgewalt;3.zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhi... mehr lesen...
Eine geschlossene Einheit ist eine in militärischer Ordnung unter einheitlichem Kommando mit gemeinsamer Zielsetzung auftretende Formation. mehr lesen...
(1) Der Waffengebrauch einer geschlossenen Einheit ist nur auf ausdrückliche Weisung des Leiters der zuständigen Sicherheitsbehörde oder dessen Vertreters an den Kommandanten der geschlossenen Einheit zulässig. Die Weisung darf erst nach Anhören des Kommandanten erteilt werden und hat auch die Ar... mehr lesen...
Kann die behördliche Anordnung nicht rechtzeitig erteilt werden und ist Gefahr im Verzuge, kommt die Entscheidungsbefugnis dem Kommandanten zu. mehr lesen...
Der Waffengebrauch einer geschlossenen Einheit darf, außer bei Gefahr im Verzuge, erst angeordnet werden, wenn alle erfolgversprechenden Möglichkeiten zur Vermeidung des Waffengebrauches (§ 4), insbesondere die wiederholte Aufforderung zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes und die wiederholt... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1969 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt § 12 des Gesetzes vom 25. Dezember 1894, RGBl. Nr. 1/1895, betreffend die Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, außer Kraft.(3) § 3 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I N... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut. mehr lesen...
Bundesgesetz vom 27. März 1969 über den Waffengebrauch von Organen der Bundespolizei und der Gemeindewachkörper (Waffengebrauchsgesetz 1969)StF: BGBl. Nr. 149/1969 (NR: GP XI RV 497 AB 1193 S. 137. BR: S. 276.) Änderung BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)BG... mehr lesen...
Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG) Fundstelle seit 30.06.2019 weggefallen. mehr lesen...
(1) Der Ersatz der Kosten für die Mitwirkung eines Anbieters (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) an der Auskunftserteilung über Stamm- und Zugangsdaten gemäß § 76a Abs. 2 StPO, über Daten einer Nachrichtenübermittlung und über Vorratsdaten sowie der Überwachung von Nachrichten gemäß § 135 Abs. 2 bis 3 StPO ist... mehr lesen...
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet1."Standortbestimmung" die Ermittlung des aktuellen oder historischen geografischen Standorts der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 134 Z 2 StPO);2."Ermittlung der ... mehr lesen...
(1) Der Umfang des Ersatzes richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die dem Anbieter durch die Erfüllung der Anordnung notwendigerweise entstanden sind (§ 1 Abs. 2). Er ist nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts zu bestimmen.(2) Der Ersatz der Kosten umfasst auch die vom A... mehr lesen...
Die zur Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, über Vorratsdaten oder einer Überwachung von Nachrichten notwendige Einrichtung umfasst die Aufrechterhaltung, Wartung und Kontrolle der Auskunfts- oder Überwachungseinrichtung sowie Auskünfte darüber an Staatsanwaltschaft... mehr lesen...
Für Leistungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr gebührt dem Anbieter ein Zuschlag von 100% für die in den Tarifen des 2. Abschnitts enthaltenen Personalkosten, es sei denn, dass die Leistungen ohne Nachteil für die Überwachung auch... mehr lesen...
(1) Anbieter haben den Ersatz ihrer Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts binnen vier Wochen nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme (§ 137 Abs. 2 StPO) bei sonstigem Verlust bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht (§ 1 Abs. 2 zweiter Satz) schriftlich in ... mehr lesen...
Die Kosten einer Standortbestimmung betragen 1.für eine Funkzellenauswertung a)Ermittlung der FunkzelleEuro 148,00b)Einrichtung pro FunkzelleEuro 64,00 c)Datensortierung und Auswertung pro VerbindungsdatensatzEuro 00,40 2.für eine Ermittlung von historischen Standortdaten bei zustande gekommenen ... mehr lesen...
Die Kosten für die Ermittlung von Vermittlungsdaten auf Basis der Rufnummer, IMEI- Nummer oder IMSI- Nummer betragen1.für die Ermittlung von historischen Verkehrsdatena)EinrichtungEuro 64,00b)Auswertung pro überwachten TagEuro 06,50c)Zusätzliche Ermittlung einer verwendeten IMEI-Nummer (im Mobiln... mehr lesen...
Die Kosten für die Überwachung von Nachrichten betragen1.für die Einrichtung und Herstellung der ÜberwachungsverbindungEuro 128,002.für das Aufrechterhalten der Verbindung, die Kontrolle und Auswertung der Daten pro überwachten TagEuro 25,00 mehr lesen...
Die Kosten für die Bekanntgabe des PUK- Codes betragen für die Ermittlung und WeiterleitungEuro 32,00 mehr lesen...
Ist zur Durchführung der Auskunftserteilung oder der Überwachung ein Transport von Zusatzgeräten erforderlich, so sind dem Betreiber die Kosten für die Benützung eines Kraftfahrzeuges zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 13... mehr lesen...
Die Sekretariatspauschale umfasst die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, sofern diese nicht bereits in den vorhergehenden Tarifansätzen umfasst sind, sowie für die Herstellung sonstiger Unterlagen und Kostennoten. Sie beträgt1.pro Anordnung Euro 15,202.pro Ergänzungsanordnun... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2004 in Kraft. Sie ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach diesem Zeitpunkt endet.(2) Der Bundesminister für Justiz hat die Entwicklung der Kosten nach den Best... mehr lesen...
Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. mehr lesen...
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Kosten der Anbieter für die Mitwirkung an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, der Auskunft über Vorratsdaten und der Überwachung von Nachrichten (Überwachungskostenverordnung – ÜKVO)StF: BGBl. II Nr. 322/2004 Änd... mehr lesen...
Die Kosten für die Ermittlung von Vorratsdaten betragen:a)Einrichtung Euro 64,00b)Auswertung pro überwachten Tag Euro 06,50c)für die Datenrasterung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Rufnummern oder Teilnehmerkennungen auf Basis von IMEI- oder IMSI-Nummern oder öffentlicher IP-Adressen Euro 6... mehr lesen...
Die Kosten für die Ermittlung von Stamm- und Zugangsdaten betragen Euro 40,00. mehr lesen...
Postgesetz (PostG) Fundstelle seit 01.01.1998 weggefallen. mehr lesen...
Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Schutz von Diensteanbietern, die Fernsehsendungen, Radiosendungen oder Dienste der Informationsgesellschaft gegen Entgelt und unter einer Zugangskontrolle bereitstellen. mehr lesen...
Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten1.Diensteanbieter: eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige rechtsfähige Einrichtung, die geschützte Dienste bereitstellt;2.geschützter Dienst: eine Fernsehsendung, eine Radiosendung oder ein Dienst der Informationsgesellschaft, die oder der... mehr lesen...
Der Diensteanbieter hat das ausschließliche Recht, den Zugang zu einem von ihm bereitgestellten geschützten Dienst in verständlicher Form von seiner vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig zu machen. mehr lesen...
(1) Die Herstellung, die Einfuhr, der Vertrieb, der Verkauf, die Vermietung oder Verpachtung und die Innehabung von Umgehungsvorrichtungen sowie deren Installierung, Wartung, Instandsetzung oder Austausch sind, soweit damit gewerbliche Zwecke verfolgt werden, verboten.(2) Ebenso sind, soweit dami... mehr lesen...
Ein Diensteanbieter, der durch eine unerlaubte Handlung (§ 4) in seinem Recht auf Zugangskontrolle verletzt worden ist oder dem eine solche Verletzung droht, hat Anspruch auf Unterlassung. Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer solchen unerlaubten Handlung auch dann auf Unterlassung bela... mehr lesen...
(1) Ein Diensteanbieter, der durch eine unerlaubte Handlung (§ 4) in seinem Recht der Zugangskontrolle verletzt worden ist, hat Anspruch darauf, dass der den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerstreitende Zustand beseitigt wird. Er kann insbesondere verlangen, dass die Umgehungsvorrichtungen ... mehr lesen...
(1) Wer durch eine unerlaubte Handlung (§ 4) einen Diensteanbieter schuldhaft schädigt, hat diesem ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen.(2) Wird ein geschützter Dienst unbefugt zugänglich gemacht, so hat der Diensteanbieter auch Anspruch auf Herausg... mehr lesen...
Wer nach diesem Bundesgesetz zum Schadenersatz oder zur Herausgabe des Gewinns verpflichtet ist, hat dem Diensteanbieter Rechnung zu legen und auf dessen Verlangen die Richtigkeit der Rechnung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag als aus der gelegten R... mehr lesen...
Zur Sicherung der Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung können einstweilige Verfügungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 381 EO erlassen werden. mehr lesen...
(1) Wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Umgehungsvorrichtungen vertreibt, verkauft, vermietet oder verpachtet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Umgehungsvorrichtungen h... mehr lesen...
(1) Die den Gegenstand einer in § 10 mit Strafe bedrohten Handlung bildenden Umgehungsvorrichtungen sind auf Antrag des Privatanklägers ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, einzuziehen, es sei denn, dass trotz des vorangegangenen mit Strafe bedrohten Verhaltens Gewähr geboten ist, dass die Umg... mehr lesen...
(1) Das Gericht hat auf Antrag des Privatanklägers die betroffenen Umgehungsvorrichtungen zur Sicherung der Einziehung nach § 11 zu beschlagnahmen (§ 98 Abs. 2 und § 143 Abs. 1 StPO).(2) Gegen den Beschluss, mit dem über einen Antrag auf Beschlagnahme oder auf deren Aufhebung entschieden wird, st... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) und wissentlich1.Umgehungsvorrichtungen installiert, wartet, instand setzt oder austauscht oder2.durch Werbung, Direktmarketing, Sponsoring oder andere Öffentlichkeitsarbeit... mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 13 jedoch der Bundeskanzler betraut. mehr lesen...
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/84/EG über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten, ABl. L 320 vom 28. November 1998, S 54, umgesetzt. mehr lesen...
Die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 und § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft. mehr lesen...
Bundesgesetz über den Schutz zugangskontrollierter Dienste (Zugangskontrollgesetz - ZuKG)StF: BGBl. I Nr. 60/2000 (NR: GP XXI RV 99 AB 144 S. 29. BR: AB 6126 S. 666.)[CELEX-Nr.: 398L0084] Änderung BGBl. I Nr. 32/2001 (NR: GP XXI IA 370/A AB 507 S. 57. BR: 6315 AB 6322 S. 673.) mehr lesen...
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG) Fundstelle seit 30.06.2018 weggefallen. mehr lesen...