§ 10 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 10 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Ausnahmen vom Beförderungsvorbehalt

Vom Beförderungsvorbehalt sind Druckschriften ausgenommen sowie Begleitpapiere, die in der Sendung oder gleichzeitig mit ihr offen befördert werden; ausgenommen sind ferner Sendungen, die schriftliche Mitteilungen oder sonstige Nachrichten enthalten, wenn sie offen oder innerhalb derselben Ortsgemeinde oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden und die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 20.11.1987 bis 31.12.1997
§ 10 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Ausnahmen vom Beförderungsvorbehalt

Vom Beförderungsvorbehalt sind Druckschriften ausgenommen sowie Begleitpapiere, die in der Sendung oder gleichzeitig mit ihr offen befördert werden; ausgenommen sind ferner Sendungen, die schriftliche Mitteilungen oder sonstige Nachrichten enthalten, wenn sie offen oder innerhalb derselben Ortsgemeinde oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden und die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt.

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