§ 3 ÜKVO Umfang des Kostenersatzes

Überwachungskostenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999

(1) Der Umfang des Ersatzes richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die dem BetreiberAnbieter durch die Erfüllung des gerichtlichen Auftragsder Anordnung notwendigerweise entstanden sind (§ 1 Abs. 2). Er ist nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts zu bestimmen.

(2) Der Ersatz der Kosten umfasst auch die vom BetreiberAnbieter zu entrichtende Umsatzsteuer, die in den Tarifen des 2. Abschnitts nicht enthalten und gesondert an- und zuzusprechen ist.

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 01.09.2004 bis 31.08.2009

(1) Der Umfang des Ersatzes richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die dem BetreiberAnbieter durch die Erfüllung des gerichtlichen Auftragsder Anordnung notwendigerweise entstanden sind (§ 1 Abs. 2). Er ist nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts zu bestimmen.

(2) Der Ersatz der Kosten umfasst auch die vom BetreiberAnbieter zu entrichtende Umsatzsteuer, die in den Tarifen des 2. Abschnitts nicht enthalten und gesondert an- und zuzusprechen ist.

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