§ 15 ÖPNRV-G 1999

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Für Verkehrsverbünde gelten unter Bedachtnahme auf regionale Besonderheiten folgende Zielsetzungen:

1.

Orientierung der Verbundgrenzen an Fahrgastströmen.

2.

Bundesweit einheitliche Tarifierungssystematik.

3.

Kompatibilität im Bereich der Abfertigungssysteme und Fahrkartengattungen.

4.

Gewährleistung von Qualitätskriterien gemäß § 31.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Für Verkehrsverbünde gelten unter Bedachtnahme auf regionale Besonderheiten folgende Zielsetzungen:

1.

Orientierung der Verbundgrenzen an Fahrgastströmen.

2.

Bundesweit einheitliche Tarifierungssystematik.

3.

Kompatibilität im Bereich der Abfertigungssysteme und Fahrkartengattungen.

4.

Gewährleistung von Qualitätskriterien gemäß § 31.

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