§ 40 ÖPNRV-G 1999

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2015 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung der Bestimmungen der §§ 32 bis 37 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 27.05.2015

In Kraft vom 01.01.2000 bis 27.05.2015

Mit der Vollziehung der Bestimmungen der §§ 32 bis 37 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.

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