§ 12 ÖPNRV-G 1999

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2015 bis 31.12.9999

Ergibt sich auf Grund der Nah- oder Regionalverkehrsplanung gemäß § 11 eine Reduzierung der Fahrplankilometer des Angebotes gemäß § 7 sowie von Verkehrsdienstleistungen gemäß § 10, sind dadurch frei werdende Bundesmittel weiterhin, vorrangig für qualitätssichernde Maßnahmen, im öffentlichen PersonennahSchienenpersonennah- und Regionalverkehr zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 27.05.2015

In Kraft vom 01.01.2000 bis 27.05.2015

Ergibt sich auf Grund der Nah- oder Regionalverkehrsplanung gemäß § 11 eine Reduzierung der Fahrplankilometer des Angebotes gemäß § 7 sowie von Verkehrsdienstleistungen gemäß § 10, sind dadurch frei werdende Bundesmittel weiterhin, vorrangig für qualitätssichernde Maßnahmen, im öffentlichen PersonennahSchienenpersonennah- und Regionalverkehr zur Verfügung zu stellen.

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