Art. 9 ScheckG Artikel 9.

Scheckgesetz 1955

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

(1) Ist die Schecksumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.

(2) Ist die Schecksumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

(1) Ist die Schecksumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.

(2) Ist die Schecksumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.

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