Gesetzesaktualisierungen

168 Gesetze aktualisiert am 09.09.2017

Gesetze 11-20 von 168

88 Paragrafen zu Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975) aktualisiert


§ 10 LMG 1975 (weggefallen)

§ 10 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 LMG 1975 (weggefallen)

§ 35 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 LMG 1975 (weggefallen)

§ 36 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 37 LMG 1975 (weggefallen)

§ 37 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 38 LMG 1975 (weggefallen)

§ 38 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 39 LMG 1975 (weggefallen)

§ 39 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 40 LMG 1975 (weggefallen)

§ 40 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 41 LMG 1975 (weggefallen)

§ 41 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 74 LMG 1975 (weggefallen)

§ 74 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975) Fundstelle

Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975) Fundstelle seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 75 LMG 1975 (weggefallen)

§ 75 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 82 LMG 1975 (weggefallen)

§ 82 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 81 LMG 1975 (weggefallen)

§ 81 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 80 LMG 1975 (weggefallen)

§ 80 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 79 LMG 1975 (weggefallen)

§ 79 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 78 LMG 1975 (weggefallen)

§ 78 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 77 LMG 1975 (weggefallen)

§ 77 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 76 LMG 1975 (weggefallen)

§ 76 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 73 LMG 1975 (weggefallen)

§ 73 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 72 LMG 1975 (weggefallen)

§ 72 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 71 LMG 1975 (weggefallen)

§ 71 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.03.1997 weggefallen. mehr lesen...


§ 70 LMG 1975 (weggefallen)

§ 70 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 69 LMG 1975 (weggefallen)

§ 69 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 68 LMG 1975 (weggefallen)

§ 68 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.03.1997 weggefallen. mehr lesen...


§ 67 LMG 1975 (weggefallen)

§ 67 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 66 LMG 1975 (weggefallen)

§ 66 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 65 LMG 1975 (weggefallen)

§ 65 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 64 LMG 1975 (weggefallen)

§ 64 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 63 LMG 1975 (weggefallen)

§ 63 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 62 LMG 1975 (weggefallen)

§ 62 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 61 LMG 1975 (weggefallen)

§ 61 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 60 LMG 1975 (weggefallen)

§ 60 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 59 LMG 1975 (weggefallen)

§ 59 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 58 LMG 1975 (weggefallen)

§ 58 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 57 LMG 1975 (weggefallen)

§ 57 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 56 LMG 1975 (weggefallen)

§ 56 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 55 LMG 1975 (weggefallen)

§ 55 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 54 LMG 1975 (weggefallen)

§ 54 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 53 LMG 1975 (weggefallen)

§ 53 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 52 LMG 1975 (weggefallen)

§ 52 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 51 LMG 1975 (weggefallen)

§ 51 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 50 LMG 1975 (weggefallen)

§ 50 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 49 LMG 1975 (weggefallen)

§ 49 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 48 LMG 1975 (weggefallen)

§ 48 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 47 LMG 1975 (weggefallen)

§ 47 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 46 LMG 1975 (weggefallen)

§ 46 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 45a LMG 1975 (weggefallen)

§ 45a LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 45 LMG 1975 (weggefallen)

§ 45 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 44a LMG 1975 (weggefallen)

§ 44a LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 44 LMG 1975 (weggefallen)

§ 44 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 43 LMG 1975 (weggefallen)

§ 43 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 42 LMG 1975 (weggefallen)

§ 42 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 LMG 1975 (weggefallen)

§ 34 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 LMG 1975 (weggefallen)

§ 33 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 LMG 1975 (weggefallen)

§ 32 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 LMG 1975 (weggefallen)

§ 31 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 30a LMG 1975 (weggefallen)

§ 30a LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 LMG 1975 (weggefallen)

§ 30 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 LMG 1975 (weggefallen)

§ 29 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 LMG 1975 (weggefallen)

§ 28 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 LMG 1975 (weggefallen)

§ 27 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 LMG 1975 (weggefallen)

§ 26 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 25a LMG 1975 (weggefallen)

§ 25a LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 LMG 1975 (weggefallen)

§ 25 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 LMG 1975 (weggefallen)

§ 24 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 LMG 1975 (weggefallen)

§ 23 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 LMG 1975 (weggefallen)

§ 22 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 LMG 1975 (weggefallen)

§ 21 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 LMG 1975 (weggefallen)

§ 20 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 LMG 1975 (weggefallen)

§ 19 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 LMG 1975 (weggefallen)

§ 18 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 LMG 1975 (weggefallen)

§ 17 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 LMG 1975 (weggefallen)

§ 16 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 LMG 1975 (weggefallen)

§ 15 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 LMG 1975 (weggefallen)

§ 14 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 LMG 1975 (weggefallen)

§ 13 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 LMG 1975 (weggefallen)

§ 12 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 LMG 1975 (weggefallen)

§ 11 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 LMG 1975 (weggefallen)

§ 9 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 LMG 1975 (weggefallen)

§ 8 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 LMG 1975 (weggefallen)

§ 7 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 LMG 1975 (weggefallen)

§ 6 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 LMG 1975 (weggefallen)

§ 5 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 LMG 1975 (weggefallen)

§ 4 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 LMG 1975 (weggefallen)

§ 3 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 LMG 1975 (weggefallen)

§ 2 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 LMG 1975 (weggefallen)

§ 1 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


Art. 9 LMG 1975 (weggefallen)

Art. 9 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

12 Paragrafen zu Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) aktualisiert


§ 1 LBG Geltungsbereich

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften, Liegenschaftsteilen und Überbauten im Sinn des § 435 ABGB sowie von damit verbundenen Rechten und darauf ruhenden Lasten in allen gerichtlichen Verfahren.Dieses Bundesgesetz gilt für die Ermittlun... mehr lesen...


§ 2 LBG Bewertungsgrundsatz

(1)Absatz einsSofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, ist der Verkehrswert der Sache zu ermitteln.(2)Absatz 2Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann.(3)Absatz 3Die besonde... mehr lesen...


§ 3 LBG Allgemeine Regeln für die Bewertung

(1)Absatz einsFür die Bewertung sind Wertermittlungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechen. Als solche Verfahren kommen insbesondere das Vergleichswertverfahren (§ 4), das Ertragswertverfahren (§ 5) und das Sachwertverfahren (§ 6) in Betracht.Für die Bewertung... mehr lesen...


§ 4 LBG Vergleichswertverfahren

(1)Absatz einsIm Vergleichswertverfahren ist der Wert der Sache durch Vergleich mit tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Sachen zu ermitteln (Vergleichswert). Vergleichbare Sachen sind solche, die hinsichtlich der den Wert beeinflussenden Umstände weitgehend mit der zu bewertenden Sac... mehr lesen...


§ 5 LBG Ertragswertverfahren

(1)Absatz einsIm Ertragswertverfahren ist der Wert der Sache durch Kapitalisierung des für die Zeit nach dem Bewertungsstichtag zu erwartenden oder erzielten Reinertrags zum angemessenen Zinssatz und entsprechend der zu erwartenden Nutzungsdauer der Sache zu ermitteln (Ertragswert).(2)Absatz 2Hie... mehr lesen...


§ 6 LBG Sachwertverfahren

(1)Absatz einsIm Sachwertverfahren ist der Wert der Sache durch Zusammenzählung des Bodenwertes, des Bauwertes und des Wertes sonstiger Bestandteile sowie gegebenenfalls des Zubehörs der Sache zu ermitteln (Sachwert).(2)Absatz 2Der Bodenwert ist in der Regel als Vergleichswert durch Heranziehung ... mehr lesen...


§ 7 LBG Wahl des Wertermittlungsverfahrens

(1)Absatz einsSoweit das Gericht oder die Verwaltungsbehörde nichts anderes anordnen, hat der Sachverständige das Wertermittlungsverfahren auszuwählen. Er hat dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten. Aus dem Ergebni... mehr lesen...


§ 8 LBG Beiziehung von Sachverständigen

(1)Absatz einsFür die Bewertung ist ein gerichtlich beeideter Sachverständiger für das jeweilige Bewertungsfachgebiet beizuziehen; erforderlichenfalls können auch mehrere Sachverständige beigezogen werden.(2)Absatz 2Dabei ist der für die Bewertung maßgebliche Stichtag festzusetzen.(3)Absatz 3Fern... mehr lesen...


§ 9 LBG Allgemeine Erfordernisse des Gutachtens

(1)Absatz einsDas Bewertungsgutachten hat zu enthalten1.Ziffer einsden Zweck des Gutachtens, den Bewertungsstichtag, den Tag der Besichtigung der Sache und die dabei anwesenden Personen sowie die verwendeten Unterlagen;2.Ziffer 2den Befund mit einer Beschreibung der Sache nach ihren Wertbestimmun... mehr lesen...


§ 10 LBG Besondere Erfordernisse des Gutachtens

(1)Absatz einsBeim Vergleichswertverfahren sind überdies die zum Vergleich herangezogenen Sachen anzuführen und ihre Wertbestimmungsmerkmale zu beschreiben, die dafür erzielten Kaufpreise anzugeben und allfällige Zu- oder Abschläge (§ 4 Abs. 1), Auf- oder Abwertungen (§ 4 Abs. 2) und Kaufpreisber... mehr lesen...


Art. 4 LBG Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.(2) 1. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden aufa)Bewertungen, die ab dem 1. Juli 1992 angeordnet werden, auch wenn der Bewertungsstichtag vor dem 1. Juli 1992 liegt,b)hinsichtlich seines Artikels II auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses ... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

50 Paragrafen zu Militärstrafgesetz (MilStG) aktualisiert


§ 1 MilStG Geltungsbereich

§ 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz gilt, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, nur für Soldaten. Die allgemeinen Strafgesetze finden auf Soldaten insoweit Anwendung, als dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält. mehr lesen...


§ 2 MilStG Begriffsbestimmungen

§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist1.Ziffer einsSoldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1990 - WG, BGBl. Nr. 305);Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (Paragraph eins, des Wehrgesetzes 1990 - WG, Bundesgesetzblatt ... mehr lesen...


§ 3 MilStG Befolgung strafgesetzwidriger Befehle

(1)Absatz einsEinem Soldaten sind gerichtlich strafbare Handlungen auch dann zuzurechnen, wenn er sie auf Befehl begangen hat.(2)Absatz 2Die Staatsanwaltschaft kann jedoch von der Verfolgung eines Soldaten, der eine Straftat auf Befehl eines Vorgesetzten begangen hat, absehen oder zurücktreten, w... mehr lesen...


§ 4 MilStG Furcht vor persönlicher Gefahr

§ 4.Paragraph 4, Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn es die soldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen. mehr lesen...


§ 5 MilStG Weisungen und Erziehungsmaßnahmen

§ 5.Paragraph 5, Während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sind Weisungen (§ 51 StGB), soweit ihre Durchführung oder Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist, ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit ges... mehr lesen...


§ 6 MilStG Gesetzliche Wirkungen von Verurteilungen

(1)Absatz einsMit jeder Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder einer Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des V... mehr lesen...


§ 7 MilStG Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles

(1)Absatz einsWer der Einberufung1.Ziffer einszum Grundwehrdienst oder2.Ziffer 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,)3.Ziffer 3zu einer Milizübung oder4.Ziffer 4zu einem Einsatzpräsenzdienst oder5.Ziffer 5zu einer... mehr lesen...


§ 8 MilStG Unerlaubte Abwesenheit

§ 8.Paragraph 8, Wer seine Truppe, militärische Dienststelle oder den ihm sonst zugewiesenen Aufenthaltsort verläßt oder ihnen fernbleibt und sich dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dem Dienst für länger als vierundzwanzig Stunden entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Ge... mehr lesen...


§ 9 MilStG Desertion

(1)Absatz einsWer sich auf die im § 8 angeführte Weise dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer sich auf die im Paragraph 8, angeführte Weise dem... mehr lesen...


§ 10 MilStG Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit

(1)Absatz einsWer in der Absicht, sich seinem Dienst zu entziehen, seine gänzliche oder teilweise Dienstuntauglichkeit herbeiführt, ist, wenn er sich dadurch, wenn auch nur fahrlässig, seinem Dienst für länger als vierundzwanzig Stunden entzieht, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit ... mehr lesen...


§ 11 MilStG Dienstentziehung durch Täuschung

(1)Absatz einsWer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschung gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit, wenn auch nur fahrlässig, seinem Dienst für länger als acht Tage entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.(2)Absatz 2Wer sich aber ... mehr lesen...


§ 12 MilStG Ungehorsam

(1)Absatz einsWer einen Befehl nicht befolgt, indem er1.Ziffer einssich gegen den Befehl durch Tätlichkeiten oder mit beleidigenden Worten oder solchen Gebärden auflehnt oder2.Ziffer 2trotz Abmahnung im Ungehorsam verharrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.(2)Absatz 2In gle... mehr lesen...


§ 13 MilStG Fahrlässige Nichtbefolgung von Befehlen

§ 13.Paragraph 13, Wer fahrlässig einen Befehl nicht befolgt und dadurch eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Straf... mehr lesen...


§ 14 MilStG Schwerer Ungehorsam

§ 14.Paragraph 14, Wer sich eines Ungehorsams nach § 12 in Gemeinschaft mit mehreren anderen Soldaten oder im Einsatz schuldig macht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer sich eines Ungehorsams nach Paragraph 12, in Gemeinschaft mit mehreren anderen Solda... mehr lesen...


§ 15 MilStG Gemeinsame Bestimmung

§ 15.Paragraph 15, Dem Ungehorsam und der Nichtbefolgung eines Befehles steht die den Zweck des Befehles beeinträchtigende verspätete oder mangelhafte Befolgung des Befehles gleich. mehr lesen...


§ 16 MilStG Verabredung zum gemeinschaftlichen Ungehorsam

(1)Absatz einsWer sich mit mehreren anderen Soldaten zum gemeinschaftlichen Ungehorsam nach § 14 verabredet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.Wer sich mit mehreren anderen Soldaten zum gemeinschaftlichen Ungehorsam nach Paragraph 14, verabredet, ist mit Freiheitsstrafe bis ... mehr lesen...


§ 17 MilStG Straflosigkeit der Nichtbefolgung von Befehlen

§ 17.Paragraph 17, Eine Handlung nach den §§ 12 bis 16 bleibt straflos, wenn der Befehl Eine Handlung nach den Paragraphen 12 bis 16 bleibt straflos, wenn der Befehl1.Ziffer einsdie Menschenwürde verletzt,2.Ziffer 2von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,3.Ziffer 3durch einen a... mehr lesen...


§ 18 MilStG Meuterei

§ 18.Paragraph 18, Wer in Gemeinschaft mit einem oder mehreren Soldaten durch Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung1.Ziffer einseinen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache an der Ausübung des Dienstes zu hindern oder zur Ausübung des Dienstes in einem bestimmten Sinn zu... mehr lesen...


§ 19 MilStG Verabredung zur Meuterei

(1)Absatz einsWer sich mit einem oder mehreren anderen Soldaten zu einer Meuterei verabredet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.(2)Absatz 2Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Ausführung aufgibt oder durch Mitteilung an einen Vorgesetzten oder auf andere Ar... mehr lesen...


§ 20 MilStG Gemeinschaftlicher Angriff auf militärische Vorgesetzte

§ 20.Paragraph 20, Wer sich mit mehreren anderen Soldaten zusammenrottet und mit vereinten Kräften im Dienst oder mit Beziehung auf den Dienst gegen einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache eine gerichtlich strafbare Handlung gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit, die ... mehr lesen...


§ 21 MilStG Verabredung zum gemeinschaftlichen Angriff auf militärische Vorgesetzte

(1)Absatz einsWer sich mit mehreren anderen Soldaten zu einem gemeinschaftlichen Angriff auf einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache verabredet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.(2)Absatz 2Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Ausführu... mehr lesen...


§ 22 MilStG Körperverletzung eines Vorgesetzten und tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten

§ 22.Paragraph 22, Wer im Dienst, mit Beziehung auf den Dienst oder wegen der dienstlichen Stellung des Angegriffenen einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache1.Ziffer einsam Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt,2.Ziffer 2am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig ... mehr lesen...


§ 23 MilStG Berauschung im Dienst

§ 23.Paragraph 23, Wer sich, nachdem über ihn schon mehr als einmal wegen eines Verhaltens derselben Art eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, wenn auch nur fahrlässig, im Dienst durch den Genuß von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen Zustand versetzt, der... mehr lesen...


§ 24 MilStG Vorsätzliche Wachverfehlung

(1)Absatz einsWer1.Ziffer einssich außerstande setzt, den ihm befohlenen Wachdienst zu versehen,2.Ziffer 2als Wache, wenn auch nur zeitweilig, den ihm zugewiesenen Bereich verläßt oder ihm fernbleibt,3.Ziffer 3als Wache sonst, wenn auch nur zeitweilig, seinen Dienst nicht oder mangelhaft versieht... mehr lesen...


§ 25 MilStG Fahrlässige Wachverfehlung

§ 25.Paragraph 25, Wer die im § 24 angeführte Tat fahrlässig begeht und dadurch eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Wer die... mehr lesen...


§ 26 MilStG Vorsätzliche Preisgabe eines militärischen Geheimnisses

(1)Absatz einsWer ein militärisches Geheimnis preisgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.(2)Absatz 2Führt der Täter dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen N... mehr lesen...


§ 27 MilStG Fahrlässige Preisgabe eines militärischen Geheimnisses

§ 27.Paragraph 27, Wer die im § 26 Abs. 1 angeführte Tat fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, führt der Täter durch die Tat aber eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die G... mehr lesen...


§ 28 MilStG Gemeinsame Bestimmung

§ 28.Paragraph 28, Wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Preisgabe eines militärischen Geheimnisses ist auch zu bestrafen, wer das militärische Geheimnis zwar als Soldat erfahren hat, aber erst nach Beendigung seiner Dienstzeit preisgibt. mehr lesen...


§ 29 MilStG Verstöße gegen die Pflichten zur Meldung und zur Befehlsübermittlung

§ 29.Paragraph 29, Wer1.Ziffer einseine wichtige Meldung unrichtig erstattet,2.Ziffer 2eine wichtige Meldung nicht oder verspätet erstattet oder eine wichtige Meldung oder einen wichtigen Befehl nicht oder unrichtig oder verspätet weitergibt oder3.Ziffer 3eine wichtige Meldung oder einen wichtige... mehr lesen...


§ 30 MilStG Fahrlässige Verstöße

§ 30.Paragraph 30, Wer die im § 29 angeführte Tat fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Wer die im Paragraph 29, angeführte Tat fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. mehr lesen...


§ 31 MilStG Militärischer Diebstahl

(1)Absatz einsMit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht1.Ziffer einsunter Ausnützung einer durch den Einsatz geschaffenen außerordentlichen Lage,2.Ziffer 2unter wenn auch nur fahrlässiger Herbeiführung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die k... mehr lesen...


§ 32 MilStG Beschädigung von Heeresgut

§ 32.Paragraph 32, Wer grob fahrlässig eine Sache, die dem Bundesheer gehört oder für dieses oder für den Einsatz bestimmt ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder preisgibt und dadurch fahrlässig an der Sache einen 2 000 Euro übersteigenden Schaden verursacht und eine Gefahr für das Leb... mehr lesen...


§ 33 MilStG Vernachlässigung der Obsorgepflicht

(1)Absatz einsWer als militärischer Vorgesetzter, wenn auch nur fahrlässig, die ihm obliegende Sorge für die Erhaltung und Schonung der ihm unterstellten Soldaten gröblich vernachlässigt und dadurch fahrlässig eine schwere Körperverletzung oder eine Körperverletzung mit Dauerfolgen eines Soldaten... mehr lesen...


§ 34 MilStG Mißbrauch der Dienststellung

§ 34.Paragraph 34, Wer seine Dienststellung zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen, die in keiner Beziehung zum militärischen Dienst stehen,einem Untergebenen, Rangniedereren oder einem Angehörigen von ihnen (§ 72 StGB) gegenüber gröblich mißbraucht, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimm... mehr lesen...


§ 35 MilStG Entwürdigende Behandlung

§ 35.Paragraph 35, Wer1.Ziffer einseinen Untergebenen oder Rangniedereren in einer die Menschenwürde verletzenden Weise behandelt oder2.Ziffer 2aus Bosheit einem Untergebenen den Dienst erschwert und ihn dadurch in einen qualvollen Zustand versetzt,ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmunge... mehr lesen...


§ 36 MilStG Körperverletzung von Untergebenen und tätlicher Angriff auf Untergebene

§ 36.Paragraph 36, Wer im Dienst oder mit Beziehung auf den Dienst einen Untergebenen oder Rangniedereren1.Ziffer einsam Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt,2.Ziffer 2am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder3.Ziffer 3tätlich angreift,is... mehr lesen...


§ 37 MilStG Unterdrückung von Eingaben

(1)Absatz einsWer einen Untergebenen oder Rangniedereren durch Befehle, Zuwendung oder Versprechen von Geschenken oder anderen Vorteilen oder durch Drohungen zu bewegen sucht, eine Anzeige, Meldung, Beschwerde oder andere Eingabe zu unterlassen oder zurückzuziehen, ist, wenn die Tat nicht nach an... mehr lesen...


§ 38 MilStG Besondere Dienstpflichtverletzung im Einsatz

(1)Absatz einsWer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG eine der in den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Fall, 11 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Fall, 14, 16, 19, 21, 24 Abs. 2 zweiter Fall, 29 zweiter Fall und 31 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen begeht und dadurch, wenn a... mehr lesen...


§ 39 MilStG Inkrafttreten

(1)Absatz eins§ 2 Z 1 und 2, § 5, § 6 Abs. 1, § 7, § 9, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7,, Paragraph 9,, Para... mehr lesen...


Militärstrafgesetz (MilStG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.1971 Inhaltsverzeichnis(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht)Anmerkung, wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht)I. HAUPTSTÜCKAllgemeiner Teilrömisch eins. HA... mehr lesen...


Art. 24 MilStG

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahr... mehr lesen...


Art. 12 MilStG

(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafv... mehr lesen...


Art. 8 MilStG Artikel VIII

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, bei der Vollziehung des § 5 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister f... mehr lesen...


Art. 7 MilStG Artikel VII

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft. mehr lesen...


Art. 6 MilStG Artikel VI

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Teilnehmer an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/1962, 185/1966 und 96/1969) dem Sinne nach.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Teilnehmer an Ins... mehr lesen...


Art. 5 MilStG Artikel V

(Anm.: Änderung des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955)Anmerkung, Änderung des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,) mehr lesen...


Art. 4 MilStG Artikel IV

(Anm.: Änderung des Gesetzes, RGBl. Nr. 131/1867)Anmerkung, Änderung des Gesetzes, RGBl. Nr. 131/1867) mehr lesen...


Art. 3 MilStG Artikel III

(1)Absatz einsWo in anderen Bundesgesetzen der Anhang zum Allgemeinen Strafgesetz oder einer der §§ 533 bis 684 dieses Anhanges angeführt ist, tritt an die Stelle dieser Anführung die Anführung der entsprechenden Bestimmungen des Militärstrafgesetzes.Wo in anderen Bundesgesetzen der Anhang zum Al... mehr lesen...


Art. 2 MilStG Artikel II

(Anm.: Änderung der Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98/1960)Anmerkung, Änderung der Strafprozeßordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1960,) mehr lesen...


Art. 1 MilStG (weggefallen)

Art. 1 MilStG (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

9 Paragrafen zu Notariatsaktsgesetz (NotaktsG) aktualisiert


§ 1 NotaktsG

Die Giltigkeit der nachbezeichneten Verträge und Rechtshandlungen ist durch die Aufnahme eines Notariatsactes über dieselben bedingt:a)Litera aEhepacten;b)Litera bzwischen Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse, welche von einem Ehegatten dem a... mehr lesen...


§ 2 NotaktsG

Paragraph 2, Liegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur im Wege öffentlicher Versteigerung unter Einhaltung der in den §§ 87a bis 87e NO vorgeschriebenen Beurkundung von Tatsachen und Erklärungen durch einen Notar freiwillig feilgeboten werden. Liegenschaften, Superädifikate und Baur... mehr lesen...


§ 3 NotaktsG

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.Ischl, am 25. Juli 1871. mehr lesen...


Notariatsaktsgesetz (NotaktsG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 § 0 gültig von 01.11.1871 bis 31.12.2001 mehr lesen...


Art. 18 § 4 NotaktsG

 Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. mehr lesen...


Art. 18 § 1 NotaktsG

 Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...


Art. 17 § 15 NotaktsG

§ 15.Paragraph 15, § 1 Notariatsaktsgesetz (Art. IX) ist auf alle nach dem 31. Dezember 2007 errichteten Urkunden und abgegebenen Erklärungen anzuwenden. Paragraph eins, Notariatsaktsgesetz (Art. römisch IX) ist auf alle nach dem 31. Dezember 2007 errichteten Urkunden und abgegebenen Erklärungen ... mehr lesen...


Art. 16 NotaktsG

Durch dieses Bundesgesetz werden1.die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG ... mehr lesen...


Art. 12 § 1 NotaktsG

(1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.(2) §§ 87a bis 87e Notariatsordnung (Art. I), sowie die Artikel II (Notariatsaktsgesetz), III (Gerichtskommissärsgesetz), IV (Außerstreitgesetz), VI (Notariatstarifgesetz) und VII (Gerichtsk... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

17 Paragrafen zu Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 (StEG 2005) aktualisiert


§ 1 StEG 2005 Anwendungsbereich

(1)Absatz einsDer Bund haftet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Schaden, den eine Person durch den Entzug der persönlichen Freiheit zum Zweck der Strafrechtspflege oder durch eine strafgerichtliche Verurteilung erlitten hat.(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (A... mehr lesen...


§ 2 StEG 2005 Ersatzanspruch

(1)Absatz einsEin Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 steht nur einer Person zu, dieEin Ersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, steht nur einer Person zu, die1.Ziffer einsdurch eine inländische Behörde oder eines ihrer Organe zum Zweck der Strafrechtspflege oder auf Grund der Entscheidung ein... mehr lesen...


§ 3 StEG 2005 Ausschluss und Einschränkung des Ersatzanspruchs

(1)Absatz einsEine Haftung des Bundes ist ausgeschlossen, soweit1.Ziffer einsin den Fällen der gesetzwidrigen Haft, der ungerechtfertigten Haft und der Wiederaufnahme mit einer nachfolgenden milderen Strafe oder weniger belastenden Maßnahme die Zeit der Anhaltung auf eine Strafe angerechnet wurde... mehr lesen...


§ 4 StEG 2005 Mitverschulden

(1)Absatz einsDie Haftung des Bundes kann wegen eines Mitverschuldens nach § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), JGS Nr. 936/1811, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn die geschädigte Person an ihrer Festnahme oder Anhaltung ein Verschulden trifft, insbesondere weil si... mehr lesen...


§ 5 StEG 2005 Gegenstand des Ersatzes

(1)Absatz einsDer Gegenstand und der Umfang des Ersatzes richten sich nach den Bestimmungen des ABGB. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.(2)Absatz 2Der Ersatzanspruch wegen des Entzugs der persönlichen Freiheit umfasst auch eine angemessene Entschädigung für die durch die Festnahme oder die ... mehr lesen...


§ 6 StEG 2005 Beschränkung der Verfügbarkeit

§ 6.Paragraph 6, Ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 ist Exekutions- oder Sicherungsmaßnahmen entzogen, außer zugunsten einer Forderung auf Leistung des gesetzlichen Unterhalts oder auf Ersatz von Unterhaltsaufwendungen, die die geschädigte Person nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen (§ 1042... mehr lesen...


§ 7 StEG 2005 Rückersatz

§ 7.Paragraph 7, Hat der Bund der geschädigten Person den Schaden ersetzt, so kann er von Personen, die als seine Organe gehandelt und den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben, Rückersatz begehren. Auf den Rückersatzanspruch sind die §§ 3, 4, 5 und 6 Abs. 2 AHG anzuwenden. H... mehr lesen...


§ 8 StEG 2005 Verjährung

(1)Absatz einsEin Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der geschädigten Person die anspruchsbegründenden Voraussetzungen bekannt geworden sind, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung oder Verfügung, aus der der Ersatzanspr... mehr lesen...


§ 9 StEG 2005 Aufforderungsverfahren

(1)Absatz einsDie geschädigte Person soll den Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zunächst schriftlich auffordern, ihr binnen drei Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder ganz oder zum Teil ablehnt. Das zur Entscheidung über den Ersatzanspruch be... mehr lesen...


§ 10 StEG 2005 Bindung

§ 10.Paragraph 10, Jede rechtskräftige Entscheidung eines inländischen Gerichts, mit der die Rechtswidrigkeit einer Festnahme oder Anhaltung ausgesprochen wird, ist für das weitere Verfahren über einen Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 bindend. Gleiches gilt für ein endgültiges Urteil des Europäisch... mehr lesen...


§ 11 StEG 2005 Auswirkungen einer Wiederaufnahme

(1)Absatz einsWird ein Strafverfahren zum Nachteil der geschädigten Person wiederaufgenommen, so ist die Erklärung nach § 9 Abs. 1 oder die Zahlung einer anerkannten Entschädigung bis zur rechtskräftigen Beendigung des wiederaufgenommenen Strafverfahrens aufzuschieben. Die Finanzprokuratur hat hi... mehr lesen...


§ 12 StEG 2005 Verfahren

(1)Absatz einsAuf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ sind die §§ 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden.Auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ sind die Paragraphen 9,, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden.(2)Absatz 2Die geschädigte Pers... mehr lesen...


§ 13 StEG 2005 In- und Außer-Kraft-Treten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 tritt das Bundesgesetz vom 8. Juli 1969, BGBl. Nr. 270, über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz - StEG) außer Kraf... mehr lesen...


§ 14 StEG 2005 Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist anzuwenden, wenn1.Ziffer einseine vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnene Anhaltung in den Fällen der gesetzwidrigen Haft oder der ungerechtfertigten Haft nach dem 31. Dezember 2004 geendet hat;2.Ziffer 2im Fall der Wiederaufnahme die Entschei... mehr lesen...


§ 15 StEG 2005 Verweise

(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, ... mehr lesen...


§ 16 StEG 2005 Vollziehung

§ 16.Paragraph 16, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

32 Paragrafen zu Wohnbauförderungs- und Mietengesetz (WbfMG) aktualisiert


Art. 1 § 1 WbfMG (weggefallen)

Art. 1 § 1 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 2 WbfMG (weggefallen)

Art. 1 § 2 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 3 WbfMG (weggefallen)

Art. 1 § 3 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 4 WbfMG (weggefallen)

Art. 1 § 4 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 5 WbfMG (weggefallen)

Art. 1 § 5 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 6 WbfMG (weggefallen)

Art. 1 § 6 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 7 WbfMG (weggefallen)

Art. 1 § 7 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 8 WbfMG (weggefallen)

Art. 1 § 8 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 9 WbfMG (weggefallen)

Art. 1 § 9 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 10 WbfMG (weggefallen)

Art. 1 § 10 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 11 WbfMG (weggefallen)

Art. 1 § 11 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 1a WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 1a WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 2a WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 2a WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 12 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 12 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 13 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 13 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 14 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 14 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 15 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 15 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Wohnbauförderungs- und Mietengesetz (WbfMG) Fundstelle

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz (WbfMG) Fundstelle seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 4 § 2 WbfMG (weggefallen)

Art. 4 § 2 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 4 § 1 WbfMG (weggefallen)

Art. 4 § 1 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 3 § 1 WbfMG (weggefallen)

Art. 3 § 1 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 11 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 11 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 10 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 10 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 9 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 9 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 8 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 8 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 7 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 7 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 6 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 6 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 5 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 5 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 4 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 4 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 3 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 3 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 2 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 2 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 1 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 1 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

30 Paragrafen zu Ozongesetz (OzonG) aktualisiert


Art. 1 § 1 OzonG

Zur Feststellung der Luftverunreinigung durch bodennahes Ozon im Bundesgebiet hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung der Landeshauptmänner durch Verordnung das Bundesgebiet in Ozon-Überwachungsgebiete ei... mehr lesen...


Art. 1 § 2 OzonG Ozon-Meßnetzkonzept

§ 2.Paragraph 2, Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung ein Ozon-Meßnetzkonzept zu erlassen. Das Ozon-Meßnetzkonzept hat insbesondere zu enthalten1.Ziffer einsAussage... mehr lesen...


Art. 1 § 3 OzonG Meßstellen, Meßnetzzentralen

(1)Absatz einsDie Landeshauptmänner haben die Messstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Sonnblick (Salzburg), Zöbelboden (Oberösterreich), Illmitz (Burgenland), Vorhegg (Kärnten) sowie an mindestes zwei weiteren Standorten im Bundesgebiet haben sie sich der Messstellen des Umwe... mehr lesen...


Art. 1 § 4 OzonG Luftgüteberichte

(1)Absatz einsDas Umweltbundesamt hat täglich und, soweit dies zweckmäßig und praktisch möglich ist, stündlich aktualisierte Daten über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon mittels geeigneter Medien, wie beispielsweise dem Internet, zu veröffentlichen. Die dafür benötigten Daten sind mittel... mehr lesen...


Art. 1 § 5 OzonG Datenverbund

(1)Absatz einsDer Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Umweltbundesamt einen Datenverbund zum Austausch der gemäß diesem Bundesgesetz kontinuierlich zu registrierenden Meßwerte ei... mehr lesen...


Art. 1 § 6 OzonG Ozon-Warnwerte

§ 6.Paragraph 6, Zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor akuten hohen Ozonbelastungen werden in der Anlage 1 die Werte für die Immissionskonzentration von Ozon für die Informationsschwelle und die Alarmschwelle festgelegt. mehr lesen...


Art. 1 § 7 OzonG Feststellung von Überschreitungen

§ 7.Paragraph 7, Der Landeshauptmann hat die Überschreitung der Informationsschwelle und der Alarmschwelle für sein Gebiet, das Teil des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes ist, festzustellen, wenn der jeweilige Wert gemäß Anlage 1 an zumindest einer Messstelle eines Ozon-Überwachungsgebietes ... mehr lesen...


Art. 1 § 8 OzonG Information und Empfehlungen

(1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat die Bevölkerung über die Überschreitung der Informationsschwelle bzw. der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unverzüglich zu informieren.(2)Absatz 2Erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über die Gebiete mehrerer Länder, ... mehr lesen...


Art. 1 § 8a OzonG

Bei Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 in Gebieten nahe der Staatsgrenze hat der Landeshauptmann der zuständigen Behörde des Nachbarstaates nach Möglichkeit umgehend die entsprechenden Informationen zu übermitteln. mehr lesen...


Art. 1 § 9 OzonG

Bei Überschreitung der Alarmschwelle hat der Landeshauptmann auch die Schulbehörden und die für die Aufsicht über Kindergärten zuständigen Behörden seines Landes unverzüglich zu informieren. mehr lesen...


Art. 1 § 10 OzonG Entwarnung

§ 10.Paragraph 10, Sobald die Informationsschwelle bzw. die Alarmschwelle gemäß Anlage 1 an allen Messstellen innerhalb eines Ozon-Überwachungsgebietes nicht mehr überschritten wird und ein erneutes Überschreiten innerhalb von 24 Stunden nicht zu erwarten ist, hat der Landeshauptmann die Bevölker... mehr lesen...


Art. 1 § 10a OzonG Zielwerte und langfristige Ziele für die Immissionskonzentration von Ozon

§ 10a.Paragraph 10 a, Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zum Schutz der Vegetation gelten im gesamten Bundesgebiet die Zielwerte gemäß Anlage 2 und die langfristigen Ziele gemäß Anlage 3. mehr lesen...


Art. 1 § 11 OzonG Reduktionsziele für die Absenkung der Ozonvorläufersubstanzen

(1)Absatz einsDie Emissionen der Ozonvorläufersubstanzen sind etappenweise zu reduzieren, wobei bis 31. Dezember 1996 eine Reduktion um mindestens 40%, bis 31. Dezember 2001 um mindestens 60% und bis 31. Dezember 2006 um mindestens 70%, bezogen auf die Emissionen von NOx im Jahr 1985 und von VOC ... mehr lesen...


Art. 1 § 12 OzonG Berichtspflicht

(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat alle drei Jahre, erstmals für das Jahr 2003, dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immission von Ozon und der Emissionen von Ozon-Vorläufers... mehr lesen...


Art. 1 § 13 OzonG Maßnahmen zur Einhaltung der Zielwerte und langfristigen Ziele

(1)Absatz einsDie Bundesregierung hat für jene Ozon-Überwachungsgebiete, für die in den Jahresberichten gemäß § 4 Abs. 3 für das Jahr 2003 eine Überschreitung eines Zielwerts gemäß Anlage 2 ausgewiesen wurde, oder gegebenenfalls für das gesamte Bundesgebiet, ein Programm auszuarbeiten, um die Zie... mehr lesen...


Art. 1 § 15 OzonG

(1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat einen Aktionsplan für Sofortmaßnahmen zu erstellen, wenn das Risiko einer Überschreitung der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 für mindestens drei aufeinander folgende Stunden besteht und ein nennenswertes Potential zur Verringerung dieses Risikos oder zur Verring... mehr lesen...


Art. 1 § 15a OzonG Verlautbarung

(1)Absatz einsNach Inkraftsetzen der Maßnahmen eines Aktionsplans gemäß § 15 Abs. 3 hat der Landeshauptmann, gegebenenfalls gleichzeitig mit der Information gemäß § 8, die gemäß § 15 vorgesehenen Verordnungen kundzumachen. Nach Außerkraftsetzen der Maßnahmen eines Aktionsplans gemäß § 15 Abs. 3 h... mehr lesen...


Art. 1 § 15b OzonG Überwachung

(1)Absatz einsDie Überwachung der Einhaltung der gemäß § 15 angeordneten Maßnahmen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.Die Überwachung der Einhaltung der gemäß Paragraph 15, angeordneten Maßnahmen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.(2)Absatz 2Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes... mehr lesen...


Art. 1 § 15c OzonG

Die Organe der Straßenaufsicht haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse des § 15b Abs. 2 Z 1 und § 15b Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. mehr lesen...


Art. 1 § 15d OzonG

(1)Absatz einsBei der Überwachung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß vermeidbare Störungen oder Behinderungen eines Betriebes vermieden werden.(2)Absatz 2Zur Erkenntlichmachung von Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 können auch die in der StVO 1960, BGBl. Nr. 159, angeführten Verkehrszeichen verwende... mehr lesen...


Art. 1 § 16 OzonG Strafbestimmungen

§ 16.Paragraph 16, Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde1.Ziffer einsmit einer Geldstraf... mehr lesen...


Art. 1 § 17 OzonG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2§ 16 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 16, Ziffer eins und Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundes... mehr lesen...


Art. 1 § 18 OzonG Vollziehung

(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist – der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.(2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 4a ist der Bundesminister für Land- und Fo... mehr lesen...


Art. 1 § 18a OzonG Bezugnahme auf Richtlinien

§ 18a.Paragraph 18 a, Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft, ABl. Nr. L 67/14 vom 9. März 2002 umgesetzt. mehr lesen...


Anl. 1 OzonG

(zu § 6)(zu Paragraph 6,)Informations- und Warnwerte für OzonInformationsschwelle 180 µg/m3 als Einstundenmittelwert (stündlich gleitend)Alarmschwelle 240 µg/m3 als Einstundenmittelwert (stündlich gleitend)Bei den Konzentrationsangaben in µg/m3 ist das Volumen auf eine Temperatur von 293 K und ei... mehr lesen...


Anl. 2 OzonG

(zu § 10a)(zu Paragraph 10 a,)Zielwerte für Ozon ab dem Jahr 2010Zielwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit:120 µg/m3 als höchster Achtstundenmittelwert eines Tages; dürfen im Mittel über drei Jahre an nicht mehr als 25 Tagen pro Kalenderjahr überschritten werden.Zielwert für den Schutz ... mehr lesen...


Anl. 3 OzonG

(zu § 10a)(zu Paragraph 10 a,)Langfristige Ziele für Ozon für das Jahr 2020Langfristiges Ziel für den Schutz der menschlichen Gesundheit:120 µg/m3 als höchster Achtstundenmittelwert eines Tages innerhalb eines Kalenderjahres.Langfristiges Ziel für den Schutz der Vegetation:AOT40 von 6 000 µg/m3.h... mehr lesen...


Ozongesetz (OzonG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.05.1992 mehr lesen...


Art. 2 OzonG

(Anm.: Änderung des Smogalarmgesetzes, BGBl. Nr. 38/1989) mehr lesen...


Art. 1 § 14 OzonG (weggefallen)

Art. 1 § 14 OzonG (weggefallen) seit 01.07.2003 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

21 Paragrafen zu Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz (PolBEG) aktualisiert


§ 1 PolBEG Ersatzpflicht

§ 1.Paragraph eins, Der Bund hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz für Schäden zu leisten, die von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen durch die im Waffengebrauchsgesetz 1969 genannten Maßnahmen unmittelbar verursacht worden sind, s... mehr lesen...


§ 2 PolBEG

(1)Absatz einsWer einen Schaden im Sinne des § 1 durch Verletzung am Körper oder durch Beschädigung einer körperlichen Sache erleidet, hat Anspruch auf Schadloshaltung in Geld in dem Umfang, als dieser Schaden nicht durch Versicherung oder durch Hilfeleistung nach dem Bundesgesetz über die Gewähr... mehr lesen...


§ 3 PolBEG

(1)Absatz einsAnsprüche auf Ersatz der im § 2 genannten Schäden, die dem Geschädigten wegen der Ausübung der Zwangsbefugnis gegen Dritte zustehen, gehen in dem Umfang auf den Bund über, in dem dieser Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringt. Für die Wirksamkeit des Anspruchsüberganges gegenüb... mehr lesen...


§ 4 PolBEG

(1)Absatz einsSteht einem Geschädigten ein Anspruch auf Versicherungsleistung zu, auf den bei der Bemessung der Ersatzleistung Bedacht zu nehmen ist, so hat er dies dem Bundesminister für Inneres vor Ergehen der Entscheidung mitzuteilen.(2)Absatz 2Ein Entschädigter, dem ein Anspruch nach Abs. 1 e... mehr lesen...


§ 5 PolBEG

(1)Absatz einsErsatzansprüche nach § 2 verjähren in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist, jedenfalls aber in zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens, sofern sie nicht vorher beim ordentlichen Gericht geltend gemacht worden sind. In den Ab... mehr lesen...


§ 6 PolBEG Information des Geschädigten; Verfahren

(1)Absatz einsDer Geschädigte ist von jener Behörde, der die Ausübung der Zwangsbefugnis zuzurechnen ist, über den eingetretenen Schaden und die ihm nach diesem Bundesgesetz offenstehenden Möglichkeiten zu informieren.(2)Absatz 2Außerdem ist der Geschädigte vor Zuerkennung einer Schadloshaltung a... mehr lesen...


§ 7 PolBEG

(1)Absatz einsErsatzansprüche nach § 2 sind beim Bundesminister für Inneres schriftlich geltend zu machen, der hievon die Finanzprokuratur zu verständigen hat. Macht der Antragsteller auch Amtshaftungsansprüche geltend, so gilt dies als Aufforderung nach dem Amtshaftungsgesetz; die im § 8 Abs. 1 ... mehr lesen...


§ 8 PolBEG

(1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres hat über den Antrag einen Bescheid zu erlassen. Hiebei hat er, ohne an eine vom Antragsteller allenfalls vorgenommene nähere Bestimmung des Anspruches gebunden zu sein, über das Bestehen einer Ersatzpflicht und – nach Erfordernis – über1.Ziffer einsdie... mehr lesen...


§ 9 PolBEG

(1)Absatz einsErsatzansprüche nach § 2 können, soweit darauf nicht nach Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 verzichtet wurde, durch Klage gegen den Bund geltend gemacht werdenErsatzansprüche nach Paragraph 2, können, soweit darauf nicht nach Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 8, verzicht... mehr lesen...


§ 10 PolBEG

Paragraph 10, Wurde wegen desselben Schadens auch nach dem Amtshaftungsgesetz ein Ersatzanspruch gegen den Bund geltend gemacht, so steht dies einer Entscheidung gemäß § 8 nicht entgegen. Wurde wegen desselben Schadens auch nach dem Amtshaftungsgesetz ein Ersatzanspruch gegen den Bund geltend gem... mehr lesen...


§ 11 PolBEG

(1)Absatz einsDer Rückersatz (§ 4) ist vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid zu fordern.Der Rückersatz (Paragraph 4,) ist vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid zu fordern.(2)Absatz 2Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG) den Entschädigten auc... mehr lesen...


§ 12 PolBEG

(1)Absatz einsWer durch Bescheid gemäß § 11 zu Rückersatz verpflichtet wurde, hat – soweit darauf nicht nach Erlassung eines Bescheides verzichtet wurde – das Recht, den Bund binnen vier Wochen auf teilweise oder gänzliche Unzulässigkeit der Rückforderung zu klagen. Dadurch tritt der Bescheid im ... mehr lesen...


§ 13 PolBEG

Paragraph 13, Der Bundesminister für Inneres kann mit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes auch eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde beauftragen. mehr lesen...


§ 14 PolBEG

Paragraph 14, Eingaben und Erledigungen nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung von Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 und von Bundesverwaltungsabgaben befreit. mehr lesen...


§ 15 PolBEG Schäden durch Zwangsmaßnahmen nach dem Strafvollzugsgesetz oder nach dem Zollgesetz 1955

(1)Absatz einsSoweit bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen1.Ziffer einsvon Strafvollzugsbediensteten durch Maßnahmen gemäß den §§ 104 und 105 des Strafvollzugsgesetzes odervon Strafvollzugsbediensteten durch Maßnahmen gemäß den Paragraphen 104 und 105 des Strafvollzugsgesetzes oder2.Ziffer 2von ... mehr lesen...


§ 16 PolBEG Straf- und Schlußbestimmungen

(1)Absatz einsWer der Meldepflicht nach § 4 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektio... mehr lesen...


§ 17 PolBEG

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1989 in Kraft und ist nur auf solche Fälle anzuwenden, in denen die Ausübung der Zwangsbefugnisse nicht vor diesem Tage erfolgte. § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.Dieses Bundes... mehr lesen...


§ 18 PolBEG

Paragraph 18, Mit der Vollziehung1.Ziffer einsdes § 3 Abs. 1 ist der Bundesminister für Justiz,des Paragraph 3, Absatz eins, ist der Bundesminister für Justiz,2.Ziffer 2der §§ 3 Abs. 2 und 5 Abs. 2 die Bundesregierung,der Paragraphen 3, Absatz 2 und 5 Absatz 2, die Bundesregierung,3.Ziffer 3der §... mehr lesen...


Art. 41 PolBEG

(zu § 7 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz)1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.(Anm.: Z 2 bis Z 9: Betrifft andere Gesetzesnovellen)10. Die Art. X Z 10 (§ 415 ZPO) und 11 (§ 417 ZPO), XXII Z 1 (§ 1 AHG), 2 (§ 6 AHG)... mehr lesen...


Art. 40 PolBEG

(zu § 7 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz)Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. August 1989 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

55 Paragrafen zu Schauspielergesetz (SchauspG) aktualisiert


§ 1 SchauspG (weggefallen)

§ 1 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 SchauspG (weggefallen)

§ 2 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 SchauspG (weggefallen)

§ 3 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 SchauspG (weggefallen)

§ 4 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 SchauspG (weggefallen)

§ 5 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 SchauspG (weggefallen)

§ 6 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 SchauspG (weggefallen)

§ 7 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 SchauspG (weggefallen)

§ 8 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 SchauspG (weggefallen)

§ 9 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 SchauspG (weggefallen)

§ 10 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 SchauspG (weggefallen)

§ 11 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 SchauspG (weggefallen)

§ 12 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 SchauspG (weggefallen)

§ 13 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 SchauspG (weggefallen)

§ 14 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 SchauspG (weggefallen)

§ 15 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 SchauspG (weggefallen)

§ 16 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 SchauspG (weggefallen)

§ 17 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 SchauspG (weggefallen)

§ 18 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 SchauspG (weggefallen)

§ 19 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 SchauspG (weggefallen)

§ 20 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 SchauspG (weggefallen)

§ 21 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 SchauspG (weggefallen)

§ 22 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 SchauspG (weggefallen)

§ 23 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 SchauspG (weggefallen)

§ 24 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 SchauspG (weggefallen)

§ 25 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 SchauspG (weggefallen)

§ 26 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 SchauspG (weggefallen)

§ 27 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 SchauspG (weggefallen)

§ 28 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 SchauspG (weggefallen)

§ 29 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 SchauspG (weggefallen)

§ 30 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 SchauspG (weggefallen)

§ 31 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 SchauspG (weggefallen)

§ 32 SchauspG (weggefallen) seit 01.03.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 SchauspG (weggefallen)

§ 33 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 SchauspG (weggefallen)

§ 34 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 SchauspG (weggefallen)

§ 35 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 SchauspG (weggefallen)

§ 36 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 37 SchauspG (weggefallen)

§ 37 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 38 SchauspG (weggefallen)

§ 38 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 39 SchauspG (weggefallen)

§ 39 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 40 SchauspG (weggefallen)

§ 40 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 41 SchauspG (weggefallen)

§ 41 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 42 SchauspG (weggefallen)

§ 42 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 43 SchauspG (weggefallen)

§ 43 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 44 SchauspG (weggefallen)

§ 44 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 45 SchauspG (weggefallen)

§ 45 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 46 SchauspG (weggefallen)

§ 46 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 47 SchauspG (weggefallen)

§ 47 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 48 SchauspG (weggefallen)

§ 48 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 50 SchauspG (weggefallen)

§ 50 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 51 SchauspG (weggefallen)

§ 51 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 52 SchauspG (weggefallen)

§ 52 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 53 SchauspG (weggefallen)

§ 53 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


Schauspielergesetz (SchauspG) Fundstelle

Schauspielergesetz (SchauspG) Fundstelle seit 01.03.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 49 SchauspG (weggefallen)

§ 49 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


Art. 10 § 2 SchauspG (weggefallen)

Art. 10 § 2 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

75 Paragrafen zu Scheckgesetz 1955 (ScheckG) aktualisiert


Art. 1 ScheckG Artikel 1.

Der Scheck enthält:1.Ziffer einsdie Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;2.Ziffer 2die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;3.Ziffer 3den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);4.Ziffer 4die Angabe des Zahlungsortes... mehr lesen...


Art. 2 ScheckG Artikel 2.

(1)Absatz einsEine Urkunde, in der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als Scheck, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.(2)Absatz 2Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsor... mehr lesen...


Art. 3 ScheckG Artikel 3.

Der Scheck darf nur auf einen Bankier gezogen werden, bei dem der Aussteller ein Guthaben hat, und gemäß einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wonach der Aussteller das Recht hat, über dieses Guthaben mittels Schecks zu verfügen. Die Gültigkeit der Urkunde als Scheck wird jedo... mehr lesen...


Art. 4 ScheckG Artikel 4.

Der Scheck kann nicht angenommen werden. Ein auf den Scheck gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben. mehr lesen...


Art. 4a ScheckG Artikel 4a.

(1)Absatz einsVersieht die Oesterreichische Nationalbank einen auf sie gezogenen Scheck mit einem Bestätigungsvermerk, so wird sie dadurch dem Inhaber zur Einlösung verpflichtet; für die Einlösung haftet sie auch dem Aussteller und dem Indossanten. Die Oesterreichische Nationalbank ist nur nach v... mehr lesen...


Art. 5 ScheckG Artikel 5.

(1)Absatz einsDer Scheck kann zahlbar gestellt werden:an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk „an Order“;an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk „nicht an Order“ oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk;an den Inhaber.(2)Absatz 2Ist im Scheck eine bestimmte Person mit... mehr lesen...


Art. 6 ScheckG Artikel 6.

(1)Absatz einsDer Scheck kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.(2)Absatz 2Der Scheck kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.(3)Absatz 3Der Scheck kann nicht auf den Aussteller selbst gezogen werden, es sei denn, daß es sich um einen Scheck handelt, der von einer Niederlassung au... mehr lesen...


Art. 7 ScheckG Artikel 7.

Ein in den Scheck aufgenommener Zinsvermerk gilt als nicht geschrieben. mehr lesen...


Art. 8 ScheckG Artikel 8.

Der Scheck kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Ort, zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier ist. mehr lesen...


Art. 9 ScheckG Artikel 9.

(1)Absatz einsIst die Schecksumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.(2)Absatz 2Ist die Schecksumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe. mehr lesen...


Art. 10 ScheckG Artikel 10.

Trägt ein Scheck Unterschriften von Personen, die eine Scheckverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grund für die Personen, die unterschrieben haben, oder mit deren Namen unterschrieben... mehr lesen...


Art. 11 ScheckG Artikel 11.

Wer auf einen Scheck seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hiezu ermächtigt zu sein, haftet selbst scheckmäßig und hat, wenn er den Scheck einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis ... mehr lesen...


Art. 12 ScheckG Artikel 12.

Der Aussteller haftet für die Zahlung des Schecks. Jeder Vermerk, durch den er diese Haftung ausschließt, gilt als nicht geschrieben. mehr lesen...


Art. 13 ScheckG Artikel 13.

Wenn ein Scheck, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Scheck in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine... mehr lesen...


Art. 14 ScheckG

(1) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk „an Order“ kann durch Indossament übertragen werden.(2) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit dem Vermerk „nicht an Order“ oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk kann nur in ... mehr lesen...


Art. 15 ScheckG Artikel 15.

(1)Absatz einsDas Indossament muß unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.(2)Absatz 2Ein Teilindossament ist nichtig.(3)Absatz 3Ebenso ist ein Indossament des Bezogenen nichtig.(4)Absatz 4Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossame... mehr lesen...


Art. 16 ScheckG Artikel 16.

(1)Absatz einsDas Indossament muß auf den Scheck oder ein mit dem Scheck verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muß von dem Indossanten unterschrieben werden.(2)Absatz 2Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der bloßen Unterschrift des Indossanten bes... mehr lesen...


Art. 17 ScheckG Artikel 17.

(1)Absatz einsDas Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.(2)Absatz 2Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber1.Ziffer einsdas Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;2.Ziffer 2den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person we... mehr lesen...


Art. 18 ScheckG Artikel 18.

(1)Absatz einsDer Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung.(2)Absatz 2Er kann untersagen, daß der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Fall haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird. mehr lesen...


Art. 19 ScheckG Artikel 19.

Wer einen durch Indossament übertragbaren Scheck in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hiebei als nicht gesc... mehr lesen...


Art. 20 ScheckG Artikel 20.

Ein Indossament auf einem Inhaberscheck macht den Indossanten nach den Vorschriften über den Rückgriff haftbar, ohne aber die Urkunde in einen Orderscheck umzuwandeln. mehr lesen...


Art. 21 ScheckG Artikel 21.

Ist der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der Inhaber, in dessen Hände der Scheck gelangt ist – sei es, daß es sich um einen Inhaberscheck handelt, sei es, daß es sich um einen durch Indossament übertragbaren Scheck handelt und der Inhaber sein Recht gemäß Art. 19 ... mehr lesen...


Art. 22 ScheckG Artikel 22.

Wer aus dem Scheck in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber beim Erwerb des Schecks bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandel... mehr lesen...


Art. 23 ScheckG Artikel 23.

(1)Absatz einsEnthält das Indossament den Vermerk „Wert zur Einziehung“, „zum Inkasso“, „in Prokura“ oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Scheck geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres Vollmachtsindossament übe... mehr lesen...


Art. 24 ScheckG Artikel 24.

(1)Absatz einsEin Indossament, das nach Erhebung des Protestes oder nach Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder nach Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Scheck gesetzt wird, hat nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.(2)Absatz 2Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß e... mehr lesen...


Art. 25 ScheckG Artikel 25.

(1)Absatz einsDie Zahlung der Schecksumme kann ganz oder teilweise durch Scheckbürgschaft gesichert werden.(2)Absatz 2Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Scheck befindet. mehr lesen...


Art. 26 ScheckG Artikel 26.

(1)Absatz einsDie Bürgschaftserklärung wird auf den Scheck oder auf einen Anhang gesetzt.(2)Absatz 2Sie wird durch die Worte „als Bürge“ oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Scheckbürgen zu unterschreiben.(3)Absatz 3Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Schec... mehr lesen...


Art. 27 ScheckG Artikel 27.

(1)Absatz einsDer Scheckbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.(2)Absatz 2Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.(3)Absatz 3Der S... mehr lesen...


Art. 28 ScheckG Artikel 28.

(1)Absatz einsDer Scheck ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.(2)Absatz 2Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tag der Vorlegung zahlbar. mehr lesen...


Art. 29 ScheckG Artikel 29.

(1)Absatz einsEin Scheck, der in dem Staat der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden.(2)Absatz 2Ein Scheck, der in einem anderen Staat als dem der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen zwanzig Tagen vorgelegt werden, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in... mehr lesen...


Art. 30 ScheckG Artikel 30.

Ist ein Scheck auf einen Ort gezogen, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerechnet. mehr lesen...


Art. 31 ScheckG

(Anm.: Zu Art. 67, BGBl. Nr. 50/1955)Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirks... mehr lesen...


Art. 32 ScheckG Artikel 32.

(1)Absatz einsEin Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.(2)Absatz 2Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten. mehr lesen...


Art. 33 ScheckG Artikel 33.

Auf die Wirksamkeit des Schecks ist es ohne Einfluß, wenn der Aussteller nach der Begebung des Schecks stirbt oder handlungsunfähig wird. mehr lesen...


Art. 34 ScheckG Artikel 34.

(1)Absatz einsDer Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Schecks verlangen.(2)Absatz 2Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.(3)Absatz 3Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daß sie auf dem Scheck vermerkt und ihm eine Quittung ertei... mehr lesen...


Art. 35 ScheckG Artikel 35.

Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Scheck einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen. mehr lesen...


Art. 36 ScheckG Artikel 36.

(1)Absatz einsLautet der Scheck auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht gilt, so kann die Schecksumme in der Landeswährung nach dem Wert gezahlt werden, den sie am Tag der Vorlegung besitzt. Wenn die Zahlung bei Vorlegung nicht erfolgt ist, so kann der Inhaber wählen, ob die Schecksumme nach d... mehr lesen...


Art. 37 ScheckG Artikel 37.

Lautet der Scheck auf eine Geldsorte, die im Staat der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, daß die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist. mehr lesen...


Art. 38 ScheckG Artikel 38.

(1)Absatz einsDer Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk „nur zur Verrechnung“ oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, daß der Scheck bar bezahlt wird.(2)Absatz 2Der Bezogene darf in diesem Fall den Scheck nur im Weg ... mehr lesen...


Art. 39 ScheckG Artikel 39.

(1)Absatz einsDie im Ausland ausgestellten gekreuzten Schecks (zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite des Schecks) werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.(2)Absatz 2Die Streichung der Kreuzung gilt als nicht erfolgt. mehr lesen...


Art. 40 ScheckG

(zu Art. 67, BGBl. Nr. 50/1955)Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. August 1989 in Wirksamkeit... mehr lesen...


Art. 41 ScheckG

(zu Art. 67, BGBl. Nr. 50/1955)1.Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.(Anm.: Z 2 bis Z 5: Betrifft andere Gesetzesnovellen.)6.Die Art. III (WinkelschreibereiV), VI Z 1 (§ 29 GenG) und 2 (§ 87 GenG), VII (Genossenschaftsre... mehr lesen...


Art. 42 ScheckG Artikel 42.

(1)Absatz einsDer Inhaber muß seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von dem Unterbleiben der Zahlung innerhalb der vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der Protesterhebung oder der Vornahme der gleichbedeutenden Feststellung oder, im Fall des Vermerks „ohne Kosten“, auf den Ta... mehr lesen...


Art. 43 ScheckG Artikel 43.

(1)Absatz einsDer Aussteller sowie jeder Indossant oder Scheckbürge kann durch den Vermerk „ohne Kosten“, „ohne Protest“ oder einen gleichbedeutenden auf den Scheck gesetzten und unterzeichneten Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung befreien, zum Zweck der Ausübung des Rückgriffs Protest erhe... mehr lesen...


Art. 44 ScheckG Artikel 44.

(1)Absatz einsAlle Scheckverpflichteten haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.(2)Absatz 2Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben.(3)Absatz 3Das gleiche Recht steht jedem Scheck... mehr lesen...


Art. 45 ScheckG Artikel 45.

Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:1.Ziffer einsdie Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist;2.Ziffer 2Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Vorlegung;3.Ziffer 3die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die an... mehr lesen...


Art. 46 ScheckG Artikel 46.

Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:1.Ziffer einsden vollen Betrag, den er gezahlt hat;2.Ziffer 2die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung;3.Ziffer 3seine Auslagen;4.Ziffer 4eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Art. 45 Z. 4 ... mehr lesen...


Art. 47 ScheckG Artikel 47.

(1)Absatz einsJeder Scheckverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, daß ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Scheck mit dem Protest oder der gleichbedeutenden Feststellung und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.(2)... mehr lesen...


Art. 48 ScheckG Artikel 48.

(1)Absatz einsSteht der rechtzeitigen Vorlegung des Schecks oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes oder der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung ein unüberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so werden die für d... mehr lesen...


Art. 49 ScheckG Artikel 49.

Schecks, die nicht auf den Inhaber gestellt sind und in einem anderen Staat als dem der Ausstellung oder in einem überseeischen Gebiet des Staates der Ausstellung zahlbar sind, und umgekehrt, oder in dem überseeischen Gebiet eines Staates ausgestellt und zahlbar sind, oder in dem überseeischen Ge... mehr lesen...


Art. 50 ScheckG Artikel 50.

(1)Absatz einsWird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen die Rechte aus allen Ausfertigungen, auch wenn diese nicht den Vermerk tragen, daß durch die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen ihre Gültigkeit verlieren.(2)Absatz 2Hat ein Indossant die Ausfertigungen an verschiedene Personen über... mehr lesen...


Art. 51 ScheckG Artikel 51.

Wird der Text eines Schecks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text. mehr lesen...


Art. 52 ScheckG

(1) Die Rückgriffsansprüche des Inhabers gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten verjähren in sechs Monaten vom Ablauf der Vorlegungsfrist.(2) Die Rückgriffsansprüche eines Verpflichteten gegen einen anderen Scheckverpflichteten verjähren in sechs Monaten von de... mehr lesen...


Art. 53 ScheckG Artikel 53.

(1)Absatz einsDie Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche die Unterbrechung bewirkt.(2)Absatz 2Der Anbringung der Klage stehen in bezug auf die Unterbrechung der scheckrechtlichen Verjährung die vom Beklagten b... mehr lesen...


Art. 54 ScheckG Artikel 54.

Als Bankiers im Sinne dieses Bundesgesetzes sind anzusehen:1.Ziffer einsdiejenigen Anstalten des öffentlichen Rechtes, diejenigen unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalten sowie diejenigen in das Firmenbuch eingetragenen Genossenschaften, die sich nach den für ihren Geschäftsbetrieb maßgeben... mehr lesen...


Art. 55 ScheckG Artikel 55.

(1)Absatz einsDie Vorlegung und der Protest eines Schecks können nur an einem Werktag stattfinden.(2)Absatz 2Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Scheck bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen werde... mehr lesen...


Art. 56 ScheckG Artikel 56.

Bei der Berechnung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt. mehr lesen...


Art. 57 ScheckG Artikel 57.

Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage werden anerkannt. mehr lesen...


Art. 58 ScheckG Artikel 58.

(1)Absatz einsDer Aussteller, dessen Rückgriffsverbindlichkeit durch Unterlassung rechtzeitiger Vorlegung oder Verjährung erloschen ist, bleibt dem Inhaber des Schecks so weit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde.(2)Absatz 2Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit der Aus... mehr lesen...


Art. 59 ScheckG Artikel 59.

(1)Absatz einsFür das Verfahren zur Kraftloserklärung von Schecks gilt das Kraftloserklärungsgesetz 1951, BGBl. Nr. 86, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird. Die Aufgebotsfrist beträgt zwei Monate; sie läuft von dem Tag, an dem der Scheck spätestens vorzulegen war (Art. 29). Von ... mehr lesen...


Art. 59a ScheckG Artikel 59a.

(1)Absatz einsFür die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen aus einem Scheck und von Ansprüchen auf Grund der Bestätigung (Art. 4a) gelten die für Wechselsachen erlassenen Zuständigkeits- und Prozeßvorschriften.Für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen aus einem Scheck und von Ansprüchen ... mehr lesen...


Art. 60 ScheckG Artikel 60.

(1)Absatz einsDie Fähigkeit einer Person, eine Scheckverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Recht des Staates, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Staates für maßgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden.(2)Absatz 2Wer nach dem im vorstehenden Absatz beze... mehr lesen...


Art. 61 ScheckG Artikel 61.

(1)Absatz einsDas Recht des Staates, in dem der Scheck zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein Scheck gezogen werden kann.(2)Absatz 2Ist nach diesem Recht der Scheck im Hinblick auf die Person des Bezogenen nichtig, so sind gleichwohl die Verpflichtungen aus Unterschriften gültig, die in ... mehr lesen...


Art. 62 ScheckG Artikel 62.

(1)Absatz einsDie Form einer Scheckerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet die Erklärung unterschrieben worden ist. Es genügt jedoch die Beobachtung der Form, die das Recht des Zahlungsortes vorschreibt.(2)Absatz 2Wenn eine Scheckerklärung, die nach den Vorschriften d... mehr lesen...


Art. 63 ScheckG Artikel 63.

Die Wirkungen der Scheckerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet die Erklärungen unterschrieben worden sind. mehr lesen...


Art. 64 ScheckG Artikel 64.

Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Scheckverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Scheck ausgestellt worden ist. mehr lesen...


Art. 65 ScheckG Artikel 65.

Das Recht des Staates, in dessen Gebiet der Scheck zahlbar ist, bestimmt:1.Ziffer einsob der Scheck notwendigerweise bei Sicht zahlbar ist oder ob er auf eine bestimmte Zeit nach Sicht gezogen werden kann, und welches die Wirkungen sind, wenn auf dem Scheck ein späterer als der wirkliche Ausstell... mehr lesen...


Art. 66 ScheckG Artikel 66.

Die Form des Protestes und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Scheckrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist. mehr lesen...


Art. 67 ScheckG Artikel 67.

(1)Absatz einsUnterbleibt die Einlösung eines Schecks, weil dem Aussteller zur Zeit der rechtzeitigen Vorlegung des Schecks zur Zahlung bei dem Bezogenen kein zur Scheckeinlösung verwendbares Guthaben zusteht, oder wird der Scheck wegen unzureichender Deckung nicht voll eingelöst, so ist über den... mehr lesen...


Art. 68 ScheckG Artikel 68.

Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf das Scheckgesetz verwiesen ist, treten an dessen Stelle die entsprechenden Vorschriften des Scheckgesetzes 1955. mehr lesen...


Art. 69 ScheckG Artikel 69.

Folgende Vorschriften treten außer Kraft:1.Ziffer einsdas Scheckgesetz vom 14. August 1933, Deutsches RGBl. I S. 597, in der Fassung des Gesetzes vom 28. März 1934, Deutsches RGBl. I S. 251;das Scheckgesetz vom 14. August 1933, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 597, in der Fassung des Gesetzes... mehr lesen...


Art. 70 ScheckG Artikel 70.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1955 in Kraft. Ist die Kraftloserklärung eines Schecks vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt worden, so bleibt es hinsichtlich der Zuständigkeit bei den bisherigen Vorschriften. mehr lesen...


Art. 71 ScheckG Artikel 71.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmung des Art. 48 Abs. 6 die Bundesregierung betraut. mehr lesen...


Art. 96 ScheckG

(Anm.: Zu Art. 67, BGBl. Nr. 50/1955)1.Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.2.und 3. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)4.Die Art. 36 Z 2 (§ 258 Abs. 1 AktG), 39 (Ausbeutungsverordnung), 47 (Eisenbahnbucha... mehr lesen...


Scheckgesetz 1955 (ScheckG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.05.1955 mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17
Gesetze 11-20 von 168