Gesetzesaktualisierungen

180 Gesetze aktualisiert am 09.09.2017

Gesetze 11-20 von 180

32 Paragrafen zu Todeserklärungsgesetz 1950 (TEG) aktualisiert


§ 1 TEG

(1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.(2) Verschollen ist nicht, wessen... mehr lesen...


§ 2 TEG

Ein Verschollener kann unter den Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden. mehr lesen...


§ 3 TEG

(1) Die Todeserklärung ist zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind.(2) Vor dem Ende ... mehr lesen...


§ 4 TEG

(1) Wer als Angehöriger einer bewaffneten Macht an einem Kriege, einem kriegsähnlichen Unternehmen oder einem besonderen Einsatz teilgenommen hat, während dieser Zeit im Gefahrgebiet vermißt worden und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der... mehr lesen...


§ 5 TEG

(1) Wer bei einer Fahrt auf See, insbesondere infolge Untergangs des Schiffes, verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Untergang des Schiffes oder dem sonstigen die Verschollenheit begründenden Ereignis sechs Monate verstrichen sind.(2) Ist der Untergang des Schiffes, der die ... mehr lesen...


§ 6 TEG

Wer bei einem Fluge, insbesondere infolge Zerstörung des Luftfahrzeugs, verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit der Zerstörung des Luftfahrzeugs oder dem sonstigen die Verschollenheit begründenden Ereignis oder, wenn diese Ereignisse nicht feststellbar sind, seit dem letzten Zeitp... mehr lesen...


§ 7 TEG

Wer unter anderen als den in den §§ 4 bis 6 bezeichneten Umständen in eine Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist. mehr lesen...


§ 8 TEG

Liegen bei einem Verschollenen die Voraussetzungen sowohl des § 4 als auch der §§ 5 oder 6 vor, so ist nur der § 4 anzuwenden. mehr lesen...


§ 9 TEG

(1) Die Todeserklärung begründet die Vermutung, daß der Verschollene in dem im Beschluß festgestellten Zeitpunkt gestorben ist.(2) Als Zeitpunkt des Todes ist der Zeitpunkt festzustellen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist.(3) Läßt sich ein solcher Zeitpunkt nicht an... mehr lesen...


§ 10 TEG

Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem im § 9 Abs. 3, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat. mehr lesen...


§ 11 TEG

Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind. mehr lesen...


§ 12 TEG

Die inländische Gerichtsbarkeit zur Todeserklärung eines Verschollenen ist gegeben, wenn1.er in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, österreichischer Staatsbürger gewesen ist oder2.er Vermögen im Inland hat oder3.die Tatsache seines Todes für ein im I... mehr lesen...


§ 13 TEG

Zur Todeserklärung eines Verschollenen ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. mehr lesen...


§ 14 TEG

Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes verfügt wird, sind in dem Verfahren über das Ansuchen um eine Todeserklärung die allgemeinen Anordnungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen in Anwendung zu bringen. mehr lesen...


§ 15 TEG

(1) Alle für die richterliche Beurteilung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse sind durch eine amtliche Untersuchung zu ermitteln.(2) In Beziehung auf die Benützung von Beweismitteln und auf die Würdigung der Beweise ist das Gericht an gesetzliche Regeln nicht gebunden.(3) Die Partei, welche da... mehr lesen...


§ 16 TEG

Wenn zu besorgen ist, daß die Feststellung von Tatsachen, welche für die Erwirkung einer Todeserklärung von Einfluß sein können, bei längerem Aufschub unmöglich gemacht oder erheblich erschwert würde, so kann diese Feststellung noch vor dem Ansuchen um Todeserklärung bei demjenigen Bezirksgericht... mehr lesen...


§ 17 TEG

(1) Wird eine Todeserklärung angesucht, so hat das Gericht zur Vertretung des Verschollenen in dem Verfahren einen Kurator zu bestellen; das Gericht kann jedoch davon absehen, wenn nach den Umständen des Falles eine Vertretung des Verschollenen in dem Verfahren entbehrlich ist.(2) Dem Kurator obl... mehr lesen...


§ 18 TEG

(1) Erachtet das Gericht das Vorhandensein der gesetzlichen Erfordernisse der Todeserklärung als in einer für die Einleitung des weiteren Verfahrens ausreichenden Weise dargetan, so hat es ein Edikt zu erlassen. In das Edikt ist insbesondere aufzunehmen:a)die Bezeichnung dessen, welcher das Ansuc... mehr lesen...


§ 19 TEG

(1) Nach Ablauf der in dem Edikte bestimmten Frist entscheidet das Gericht auf erneutes Ansuchen über das Begehren um Todeserklärung.(2) Wird die Todeserklärung ausgesprochen, so ist auch der Tag des vermuteten Todes anzugeben. mehr lesen...


§ 20 TEG

Das Ansuchen um eine Todeserklärung kann auch von der Staatsanwaltschaft gestellt werden; ihr ist vor der Bekanntmachung des Edikts und vor der Entscheidung in jedem Falle Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(§ 56 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.) mehr lesen...


§ 21 TEG

(1) Wenn der Beweis des Todes eines Verschollenen nicht durch öffentliche Urkunden herzustellen ist, so kann bei dem in § 13 bezeichneten Gerichte der Beweis des Todes geführt und der Ausspruch erwirkt werden, daß dieser Beweis als hergestellt anzusehen ist.(2) Auf das Verfahren finden die Bestim... mehr lesen...


§ 22 TEG

Das Ansuchen kann auch von der Staatsanwaltschaft gestellt werden; ihr ist vor der Bekanntmachung des Edikts und vor der Entscheidung in jedem Falle Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (§ 57 des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.) mehr lesen...


§ 23 TEG

(1) Ist der Verschollene nach der Todeserklärung noch am Leben oder ist er an einem anderen Tag als an dem in der Todeserklärung angegebenen vermuteten Todestag (§ 19) gestorben, so kann der für tot Erklärte oder wer sonst an der Aufhebung oder Berichtigung der Todeserklärung ein rechtliches Inte... mehr lesen...


§ 24 TEG

(1) Wenn der für tot Erklärte persönlich vor Gericht erscheint und die Aufhebung der Todeserklärung verlangt, so hat das Gericht, falls die Identität des Antragstellers mit dem für tot Erklärten unzweifelhaft feststeht, ohne weiteres Verfahren die Aufhebung der Todeserklärung auszusprechen.(2) Im... mehr lesen...


§ 25 TEG

Die Bestimmungen der §§ 23 und 24 sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Verschollener nach der Entscheidung, mittels der der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt worden ist, noch am Leben ist oder an einem anderen Tage, als der nach der Entscheidung als Todestag zu gelten hat (§ 21), gestorb... mehr lesen...


§ 26 TEG

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die dem Gesetz vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr. 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, entsprechen, sind am 1. März 1883 in Wirksamkeit getreten und es sind die in diesem Zeitpunkt bestehenden gesetzlichen B... mehr lesen...


§ 27 TEG

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die dem Gesetz über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186, entsprechen, sind am 15. Juli 1939 in Kraft getreten.(2) Vom gleichen Zeitpunkte ab sind aufgehoben worden:a)die §§ 24,... mehr lesen...


§ 27a TEG

(1) Die §§ 13 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.(2) § 13 in der im Abs. 1 genannten Fassung ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht worden ist.(3) § 18 in der im ... mehr lesen...


§ 28 TEG

(1) Von der Einschaltung des Edikts (§ 18 Abs. 3) in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung kann abgesehen werden, wenn es sich um einen Fall der Kriegsverschollenheit (§ 4) auf Grund des zweiten Weltkrieges handelt. (Verordnung vom 17. Januar 1942, Deutsches RGBl. I S. 31.)(2) Soll ein... mehr lesen...


§ 29 TEG

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Justiz, im Falle des § 4 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, betraut. mehr lesen...


Todeserklärungsgesetz 1950 (TEG) Fundstelle

Todeserklärungsgesetz 1950.StF: BGBl. Nr. 23/1951 (WV) Änderung BGBl. Nr. 304/1978 (NR: GP XIV RV 784 AB 945 S. 96. BR: AB 1841 S. 377.)BGBl. Nr. 135/1983 (NR: GP XV RV 669 AB 1337 S. 144. BR: 2654 AB 2660 S. 432.)BGBl. I Nr. 191/1999 (BG) (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: ... mehr lesen...


Art. 31 TEG

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

11 Paragrafen zu Produktpirateriegesetz 2004 (PPG 2004) aktualisiert


§ 1 PPG 2004 (weggefallen)

§ 1 PPG 2004 seit 30.06.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 PPG 2004 (weggefallen)

§ 2 PPG 2004 seit 30.06.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 PPG 2004 (weggefallen)

§ 3 PPG 2004 seit 30.06.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 PPG 2004 (weggefallen)

§ 4 PPG 2004 seit 30.06.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 PPG 2004 (weggefallen)

§ 5 PPG 2004 seit 30.06.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 PPG 2004 (weggefallen)

§ 6 PPG 2004 seit 30.06.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 PPG 2004 (weggefallen)

§ 7 PPG 2004 seit 30.06.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 PPG 2004 (weggefallen)

§ 8 PPG 2004 seit 30.06.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 PPG 2004 (weggefallen)

§ 9 PPG 2004 seit 30.06.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 PPG 2004 (weggefallen)

§ 10 PPG 2004 seit 30.06.2020 weggefallen. mehr lesen...


Produktpirateriegesetz 2004 (PPG 2004) Fundstelle (weggefallen)

Produktpirateriegesetz 2004 (PPG 2004) Fundstelle seit 30.06.2020 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

48 Paragrafen zu Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG) aktualisiert


§ 1 LiegTeilG

(1) Die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes kann nur auf Grund eines Planes durchgeführt werden, der1.von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,2.von einer Vermessungsbehörde,3.innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Dienststelle des Bundes oder eines Landes, die über einen ... mehr lesen...


§ 2 LiegTeilG

(1) Ein Plan im Sinn des § 1 darf nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden. In einem Grundbuchsantrag darf nur die Durchführung eines Plans begehrt werden.(2) Im Grundbuchsantrag ist auf die Speicherung des Plans und der Bescheinigung nach § 39 VermG im Geschäftsregister der Vermessungsb... mehr lesen...


§ 3 LiegTeilG

(1) Zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind (Buchberechtigte), nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchb... mehr lesen...


§ 4 LiegTeilG

(1) Soll das Trennstück lastenfrei abgeschrieben werden, so kann der Eigentümer des Grundbuchskörpers, von dem es abgetrennt werden soll, die Buchberechtigten durch das Grundbuchsgericht auffordern lassen, gegen die lastenfreie Abtrennung binnen 30 Tagen vom Tage der Zustellung der Aufforderung a... mehr lesen...


§ 5 LiegTeilG

(1) Der Antrag nach § 4, Absatz 1, ist in der Einlage des Grundbuchskörpers, von dem das Trennstück abgeschrieben werden soll, anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen die Abschreibung nicht hindern.(2) Die Anmerkung ist gleichzeitig mit der Bewilligung der Abschreibung... mehr lesen...


§ 6 LiegTeilG

(1) Die Aufforderung ist nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.(2) Die Frist für den Einspruch kann nicht erstreckt werden. Bei ihrer Berechnung dürfen die Tage des Postenlaufes nicht abgerechnet werden. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist findet ni... mehr lesen...


§ 7 LiegTeilG

Die §§ 15 bis 22a des Liegenschaftsteilungsgesetzes sind im Geltungsbereich des österreichischen allgemeinen Grundbuchsgesetzes mit (Anm.: ... gegenstandslos) auch dort anzuwenden, wo sie bisher nicht gegolten haben. Soweit in diesen Bestimmungen auf Vorschriften verwiesen ist, die in einem Teil ... mehr lesen...


§ 8 LiegTeilG

Die Bestimmungen der §§ 15 bis 22a des Liegenschaftsteilungsgesetzes sind auf bereits anhängige Fälle der Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen anzuwenden. mehr lesen...


§ 9 LiegTeilG

(1) Ein rechtzeitig erhobener Einspruch hemmt die beabsichtigte Abschreibung; der Angabe von Gründen im Einspruche bedarf es nicht.(2) Durch Zahlung der Schuld oder durch einen gerichtlichen Beschluß, der den Einspruch zurückweist (§ 7, Absatz 2) oder für unwirksam erklärt (§ 11), wird die Hemmun... mehr lesen...


§ 10 LiegTeilG

Buchberechtigte, die Einspruch erhoben haben, müssen, wenn ihre Forderung mit einem dem Betrage nach bestimmten Kapital eingetragen ist, die Zahlung selbst dann annehmen, wenn die Forderung noch nicht fällig ist; doch bleibt ihnen das persönliche Recht auf Schadenersatz wegen des durch die vorzei... mehr lesen...


§ 11 LiegTeilG

(1) Der Einspruch eines Buchberechtigten ist auf Antrag für unwirksam zu erklären,1.wenn er gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken gerichtet ist, die der Landwirtschaft gewidmet sind, und wenn der Tausch geeignet ist, entweder eine Arrondierung oder eine bessere Bewirtschaftung der Be... mehr lesen...


§ 12 LiegTeilG

Über Anträge auf Unwirksamerklärung eines Einspruches hat das Gericht nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen durchzuführen, wobei eine Einigung unter den Beteiligten anzustreben ist. Wird keine Einigung erzielt, so ist über den Antrag auf Unwirksamerk... mehr lesen...


§ 13 LiegTeilG

(1) Wenn ein Trennstück oder mehrere Trennstücke lastenfrei oder unter Mitübertragung von Grunddienstbarkeiten abgeschrieben werden sollen und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung nach den Abs. 3 oder 4 offenbar gegeben sind, kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf bücherl... mehr lesen...


§ 14 LiegTeilG

(1) Ein Buchberechtigter kann gegen die lastenfreie Abschreibung innerhalb 30 Tagen vom Tag der Zustellung des bewilligenden Beschlusses an Einspruch erheben, wenn er behauptet, dass eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung gemäß § 13 Abs. 4 nicht gegeben ist und er der last... mehr lesen...


§ 15 LiegTeilG

Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:1.auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers oder zur Abwehr von Lawinen und dergleichen (zum B... mehr lesen...


§ 16 LiegTeilG

Die Vermessungsbehörde kann den Antrag auf lastenfreie Ab- und Zuschreibung der in § 15 angeführten Grundstücke beurkunden; wenn der Antragsteller gegenüber der Vermessungsbehörde erklärt, dass bestimmte Dienstbarkeiten, die auf diesen Grundstücken lasten, aufrecht bleiben sollen, ist der Antrag ... mehr lesen...


§ 18 LiegTeilG

Der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung ergeht auf Grund dieser Beurkundung, des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes sowie allfälliger Erhebungen des Gerichts. Eines Nachweises der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchberechtigten bedarf es nicht. mehr lesen...


§ 19 LiegTeilG

(1) Der Beschluss über die bücherliche Durchführung der Veränderungen ist dem Antragsteller, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und den Buchberechtigten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.(2) Für Personen, an die der Beschluss nicht zugestellt werde... mehr lesen...


§ 20 LiegTeilG

(1) Ein Eigentümer oder ein Buchberechtigter, der behauptet, durch die bücherliche Durchführung der Änderungen in seinen bücherlichen Rechten verletzt zu sein, weil weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw. den Rechtsverlust besteht, noch ein förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt wu... mehr lesen...


§ 21 LiegTeilG

Soweit die durch die Anlage verursachten Veränderungen nicht nach den vorstehenden Bestimmungen bücherlich durchgeführt werden können, ist gemäß § 28 vorzugehen. mehr lesen...


§ 22 LiegTeilG

Berührt die Anlage die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte, so ist jedes für den in seinem Sprengel gelegenen Teil der Anlage zuständig. Diese Gerichte haben das Verfahren auch für die von der Anlage berührten, in Eisenbahneinlagen eingetragenen Liegenschaften durchzuführen. mehr lesen...


§ 23 LiegTeilG

(1) Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers von einer Einlage und deren Zuschreibung zu einer andern oder die Eröffnung einer neuen Einlage für sie ist mit einem einzigen Gesuch anzusuchen.(2) Sind die Verfügungen darüber in den Büchern zweier Gerichte zu vollziehen, so is... mehr lesen...


§ 24 LiegTeilG

(1) Das zweite Gericht hat, wenn es ebenfalls keinen Anstand findet, die Zuschreibung oder die Eröffnung der neuen Einlage vorzunehmen und hievon das erste Gericht in Kenntnis zu setzen, das die angemerkte Abschreibung unter Angabe des Buches und der Einlage, in der der abgeschriebene Bestandteil... mehr lesen...


§ 25 LiegTeilG

(1) Durch die Abschreibung erlischt außer dem Falle des § 3 für den abgeschriebenen Bestandteil die Wirksamkeit aller auf den Grundbuchskörper sich beziehenden Eintragungen.(2) Durch die Zuschreibung erlangen alle auf den Grundbuchskörper, dem der Bestandteil zugeschrieben wird, sich beziehenden ... mehr lesen...


§ 26 LiegTeilG

Soweit die Eintragungen im Gutsbestandsblatte des Grundbuches sich auf Tatsachen beziehen, die aus dem Grundkataster ersichtlich sind, hat das Gericht Veränderungen auf Grund des Anmeldungsbogens ohne Einvernehmung der Parteien von Amts wegen durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbuchsstande kein... mehr lesen...


§ 28 LiegTeilG

(1) Erlangt das Buchgericht durch eine Mitteilung der Vermessungsbehörde amtliche Kenntnis, daß die bücherliche Eintragung des Eigentums unterblieben ist, so hat es der säumigen Partei nach deren Einvernehmung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher sie die Ordnung des Grundbuchsstandes zu bew... mehr lesen...


§ 31 LiegTeilG

Gesuche um Grundteilungen, um Abschreibung und Zuschreibung zu einem demselben Eigentümer gehörigen Grundbuchskörper oder um Bildung eines selbständigen Grundbuchskörpers für denselben Eigentümer sowie um Aufforderung der Buchgläubiger gemäß § 4 bedürfen keiner Beglaubigung der Unterschrift des A... mehr lesen...


§ 32 LiegTeilG

Die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, einschließlich solcher Anträge, die vom Vermessungsamt beurkundet wurden, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 122 ff. GBG 1955. Für die Anfechtung sonstiger Bes... mehr lesen...


§ 33 LiegTeilG

Pläne und Planpausen, die von einer im § 1 bezeichneten Person oder Stelle beglaubigt sind, bedürfen für den gerichtlichen Gebrauch keiner weiteren Beglaubigung. mehr lesen...


§ 34 LiegTeilG

Die Bestimmungen der §§ 15 bis 22 sind auf bereits anhängige Fälle der Verbücherung von Straßen-, Weg- und Wasserbauanlagen anzuwenden, sofern nicht die Anordnungen im Sinne der §§ 3 und 16 des Gesetzes vom 11. Mai 1894, R. G. Bl. Nr. 126, schon getroffen worden sind. mehr lesen...


§ 35 LiegTeilG (weggefallen)

§ 35 LiegTeilG (weggefallen) seit 21.04.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 LiegTeilG

Die Gesetze vom 6. Februar 1869, R. G. Bl. Nr. 18, vom 23. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 82, und vom 11. Mai 1894, R. G. Bl. Nr. 126, die kaiserliche Verordnung vom 1. Juni 1914, R. G. Bl. Nr. 116, das Gesetz vom 17. März 1921, B. G. Bl. Nr. 230, sowieArtikel 57 des Gesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl... mehr lesen...


§ 37 LiegTeilG

Die in anderen Gesetzen enthaltenen Vorschriften, wonach die Teilung oder die Ab- und Zuschreibung von Grundstücken nicht oder nur unter gewissen Bedingungen zulässig ist, bleiben unberührt. mehr lesen...


§ 38 LiegTeilG

Soweit in anderen Gesetzen auf die Vorschriften des Gesetzes vom 6. Februar 1869, R. G. Bl. Nr. 18, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. mehr lesen...


§ 39 LiegTeilG

(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes, das drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft tritt, ist der Bundesminister für Justiz betraut.(2) §§ 2, 13, 14 Abs. 1, §§ 15, 16, 18 bis 20, 22, 32, 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzei... mehr lesen...


Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG) Fundstelle

Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über grundbücherliche Teilungen, Ab- und Zuschreibungen (Liegenschaftsteilungsgesetz (Lieg. Teil. G.)).StF: BGBl. Nr. 3/1930 Änderung dRGBl. I S 216/1944StGBl. Nr. 231/1945BGBl. Nr. 141/1950 (NR: GP VI RV 130 AB 162 S. 27. BR: S. 54.)BGBl. Nr. 39/1955 (N... mehr lesen...


§ 3a LiegTeilG

Bei einer Abschreibung von einem herrschenden Grundstück hat der Antragsteller anzugeben, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf das Trennstück bezieht. Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben. mehr lesen...


§ 30 LiegTeilG (weggefallen)

§ 30 LiegTeilG (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 LiegTeilG (weggefallen)

§ 29 LiegTeilG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...


§ 28a LiegTeilG (weggefallen)

§ 28a LiegTeilG (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 LiegTeilG (weggefallen)

§ 27 LiegTeilG (weggefallen) seit 02.07.1975 weggefallen. mehr lesen...


§ 22a LiegTeilG (weggefallen)

§ 22a LiegTeilG (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 LiegTeilG (weggefallen)

§ 17 LiegTeilG (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 32 § 8 LiegTeilG

§§ 28 und 29 LiegTG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Abhandlungsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten. mehr lesen...


Art. 32 LiegTeilG

1.(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)2.(Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)3.(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)4.(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)5.(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)6.(Anm.: Ü... mehr lesen...


Art. 31 LiegTeilG

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden. mehr lesen...


Art. 17 § 6 LiegTeilG

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. mehr lesen...


Art. 2 LiegTeilG

Bei der Anwendung des § 13 Abs. 5 lit. c des Liegenschaftteilungsgesetzes sind lastenfreie Abschreibungen von einem belasteten Grundbuchskörper, die vor dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes vorgenommen worden sind, solchen auf Grund des § 13 Abs. 5 lit. c des Liegenschaftsteilungesgesetzes in ... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

88 Paragrafen zu Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975) aktualisiert


§ 10 LMG 1975 (weggefallen)

§ 10 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 LMG 1975 (weggefallen)

§ 35 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 LMG 1975 (weggefallen)

§ 36 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 37 LMG 1975 (weggefallen)

§ 37 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 38 LMG 1975 (weggefallen)

§ 38 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 39 LMG 1975 (weggefallen)

§ 39 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 40 LMG 1975 (weggefallen)

§ 40 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 41 LMG 1975 (weggefallen)

§ 41 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 74 LMG 1975 (weggefallen)

§ 74 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975) Fundstelle

Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975) Fundstelle seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 75 LMG 1975 (weggefallen)

§ 75 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 82 LMG 1975 (weggefallen)

§ 82 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 81 LMG 1975 (weggefallen)

§ 81 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 80 LMG 1975 (weggefallen)

§ 80 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 79 LMG 1975 (weggefallen)

§ 79 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 78 LMG 1975 (weggefallen)

§ 78 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 77 LMG 1975 (weggefallen)

§ 77 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 76 LMG 1975 (weggefallen)

§ 76 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 73 LMG 1975 (weggefallen)

§ 73 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 72 LMG 1975 (weggefallen)

§ 72 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 71 LMG 1975 (weggefallen)

§ 71 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.03.1997 weggefallen. mehr lesen...


§ 70 LMG 1975 (weggefallen)

§ 70 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 69 LMG 1975 (weggefallen)

§ 69 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 68 LMG 1975 (weggefallen)

§ 68 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.03.1997 weggefallen. mehr lesen...


§ 67 LMG 1975 (weggefallen)

§ 67 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 66 LMG 1975 (weggefallen)

§ 66 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 65 LMG 1975 (weggefallen)

§ 65 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 64 LMG 1975 (weggefallen)

§ 64 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 63 LMG 1975 (weggefallen)

§ 63 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 62 LMG 1975 (weggefallen)

§ 62 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 61 LMG 1975 (weggefallen)

§ 61 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 60 LMG 1975 (weggefallen)

§ 60 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 59 LMG 1975 (weggefallen)

§ 59 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 58 LMG 1975 (weggefallen)

§ 58 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 57 LMG 1975 (weggefallen)

§ 57 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 56 LMG 1975 (weggefallen)

§ 56 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 55 LMG 1975 (weggefallen)

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§ 54 LMG 1975 (weggefallen)

§ 54 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 53 LMG 1975 (weggefallen)

§ 53 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 52 LMG 1975 (weggefallen)

§ 52 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 51 LMG 1975 (weggefallen)

§ 51 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 50 LMG 1975 (weggefallen)

§ 50 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 49 LMG 1975 (weggefallen)

§ 49 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 48 LMG 1975 (weggefallen)

§ 48 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 47 LMG 1975 (weggefallen)

§ 47 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 46 LMG 1975 (weggefallen)

§ 46 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 45a LMG 1975 (weggefallen)

§ 45a LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 45 LMG 1975 (weggefallen)

§ 45 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 44a LMG 1975 (weggefallen)

§ 44a LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 44 LMG 1975 (weggefallen)

§ 44 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 43 LMG 1975 (weggefallen)

§ 43 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 42 LMG 1975 (weggefallen)

§ 42 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 LMG 1975 (weggefallen)

§ 34 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 LMG 1975 (weggefallen)

§ 33 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 LMG 1975 (weggefallen)

§ 32 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 LMG 1975 (weggefallen)

§ 31 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 30a LMG 1975 (weggefallen)

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§ 30 LMG 1975 (weggefallen)

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§ 29 LMG 1975 (weggefallen)

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§ 28 LMG 1975 (weggefallen)

§ 28 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 LMG 1975 (weggefallen)

§ 27 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 LMG 1975 (weggefallen)

§ 26 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 25a LMG 1975 (weggefallen)

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§ 25 LMG 1975 (weggefallen)

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§ 24 LMG 1975 (weggefallen)

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§ 23 LMG 1975 (weggefallen)

§ 23 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 LMG 1975 (weggefallen)

§ 22 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 LMG 1975 (weggefallen)

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§ 20 LMG 1975 (weggefallen)

§ 20 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 LMG 1975 (weggefallen)

§ 19 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 LMG 1975 (weggefallen)

§ 18 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 LMG 1975 (weggefallen)

§ 17 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 LMG 1975 (weggefallen)

§ 16 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 LMG 1975 (weggefallen)

§ 15 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 LMG 1975 (weggefallen)

§ 14 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 LMG 1975 (weggefallen)

§ 13 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 LMG 1975 (weggefallen)

§ 12 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 LMG 1975 (weggefallen)

§ 11 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 LMG 1975 (weggefallen)

§ 9 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 LMG 1975 (weggefallen)

§ 8 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 LMG 1975 (weggefallen)

§ 7 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 LMG 1975 (weggefallen)

§ 6 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 LMG 1975 (weggefallen)

§ 5 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 LMG 1975 (weggefallen)

§ 4 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 LMG 1975 (weggefallen)

§ 3 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 LMG 1975 (weggefallen)

§ 2 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 LMG 1975 (weggefallen)

§ 1 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


Art. 9 LMG 1975 (weggefallen)

Art. 9 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

12 Paragrafen zu Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) aktualisiert


§ 1 LBG Geltungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften, Liegenschaftsteilen und Überbauten im Sinn des § 435 ABGB sowie von damit verbundenen Rechten und darauf ruhenden Lasten in allen gerichtlichen Verfahren.(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für die Bewertung ... mehr lesen...


§ 2 LBG Bewertungsgrundsatz

(1) Sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, ist der Verkehrswert der Sache zu ermitteln.(2) Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann.(3) Die besondere Vorliebe und andere i... mehr lesen...


§ 3 LBG Allgemeine Regeln für die Bewertung

(1) Für die Bewertung sind Wertermittlungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechen. Als solche Verfahren kommen insbesondere das Vergleichswertverfahren (§ 4), das Ertragswertverfahren (§ 5) und das Sachwertverfahren (§ 6) in Betracht.(2) Wenn es zur vollständig... mehr lesen...


§ 4 LBG Vergleichswertverfahren

(1) Im Vergleichswertverfahren ist der Wert der Sache durch Vergleich mit tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Sachen zu ermitteln (Vergleichswert). Vergleichbare Sachen sind solche, die hinsichtlich der den Wert beeinflussenden Umstände weitgehend mit der zu bewertenden Sache überein... mehr lesen...


§ 5 LBG Ertragswertverfahren

(1) Im Ertragswertverfahren ist der Wert der Sache durch Kapitalisierung des für die Zeit nach dem Bewertungsstichtag zu erwartenden oder erzielten Reinertrags zum angemessenen Zinssatz und entsprechend der zu erwartenden Nutzungsdauer der Sache zu ermitteln (Ertragswert).(2) Hiebei ist von jenen... mehr lesen...


§ 6 LBG Sachwertverfahren

(1) Im Sachwertverfahren ist der Wert der Sache durch Zusammenzählung des Bodenwertes, des Bauwertes und des Wertes sonstiger Bestandteile sowie gegebenenfalls des Zubehörs der Sache zu ermitteln (Sachwert).(2) Der Bodenwert ist in der Regel als Vergleichswert durch Heranziehung von Kaufpreisen v... mehr lesen...


§ 7 LBG Wahl des Wertermittlungsverfahrens

(1) Soweit das Gericht oder die Verwaltungsbehörde nichts anderes anordnen, hat der Sachverständige das Wertermittlungsverfahren auszuwählen. Er hat dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten. Aus dem Ergebnis des gewä... mehr lesen...


§ 8 LBG Beiziehung von Sachverständigen

(1) Für die Bewertung ist ein gerichtlich beeideter Sachverständiger für das jeweilige Bewertungsfachgebiet beizuziehen; erforderlichenfalls können auch mehrere Sachverständige beigezogen werden.(2) Dabei ist der für die Bewertung maßgebliche Stichtag festzusetzen.(3) Ferner ist anzuordnen, ob da... mehr lesen...


§ 9 LBG Allgemeine Erfordernisse des Gutachtens

(1) Das Bewertungsgutachten hat zu enthalten1.den Zweck des Gutachtens, den Bewertungsstichtag, den Tag der Besichtigung der Sache und die dabei anwesenden Personen sowie die verwendeten Unterlagen;2.den Befund mit einer Beschreibung der Sache nach ihren Wertbestimmungsmerkmalen und ihren sonstig... mehr lesen...


§ 10 LBG Besondere Erfordernisse des Gutachtens

(1) Beim Vergleichswertverfahren sind überdies die zum Vergleich herangezogenen Sachen anzuführen und ihre Wertbestimmungsmerkmale zu beschreiben, die dafür erzielten Kaufpreise anzugeben und allfällige Zu- oder Abschläge (§ 4 Abs. 1), Auf- oder Abwertungen (§ 4 Abs. 2) und Kaufpreisberichtigunge... mehr lesen...


Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) Fundstelle

Bundesgesetz über die gerichtliche Bewertung von Liegenschaften (Liegenschaftsbewertungsgesetz - LBG) StF: BGBl. Nr. 150/1992 (NR: GP XVIII RV 333 AB 389 S. 59. BR: AB 4219 S. 550.)Anmerkung Das Liegenschaftsbewertungsgesetz wurde in Artikel I des BGBl. Nr. 150/1992 kundgemacht. mehr lesen...


Art. 4 LBG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.(2) 1. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden aufa)Bewertungen, die ab dem 1. Juli 1992 angeordnet werden, auch wenn der Bewertungsstichtag vor dem 1. Juli 1992 liegt,b)hinsichtlich seines Artikels II auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses ... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

50 Paragrafen zu Militärstrafgesetz (MilStG) aktualisiert


§ 1 MilStG Geltungsbereich

Dieses Bundesgesetz gilt, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, nur für Soldaten. Die allgemeinen Strafgesetze finden auf Soldaten insoweit Anwendung, als dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält. mehr lesen...


§ 2 MilStG Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist1.Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1990 - WG, BGBl. Nr. 305);2.Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres zu einem der im § 2 Abs. 1 WG genannten Zwecke, einschließlich der Berei... mehr lesen...


§ 3 MilStG Befolgung strafgesetzwidriger Befehle

(1) Einem Soldaten sind gerichtlich strafbare Handlungen auch dann zuzurechnen, wenn er sie auf Befehl begangen hat.(2) Die Staatsanwaltschaft kann jedoch von der Verfolgung eines Soldaten, der eine Straftat auf Befehl eines Vorgesetzten begangen hat, absehen oder zurücktreten, wenn die Tat keine... mehr lesen...


§ 4 MilStG Furcht vor persönlicher Gefahr

Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn es die soldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen. mehr lesen...


§ 5 MilStG Weisungen und Erziehungsmaßnahmen

Während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sind Weisungen (§ 51 StGB), soweit ihre Durchführung oder Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist, ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt. mehr lesen...


§ 6 MilStG Gesetzliche Wirkungen von Verurteilungen

(1) Mit jeder Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder einer Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens d... mehr lesen...


§ 7 MilStG Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles

(1) Wer der Einberufung1.zum Grundwehrdienst oder2.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)3.zu einer Milizübung oder4.zu einem Einsatzpräsenzdienst oder5.zu einer außerordentlichen Übung oder6.zu einem Aufschubpräsenzdienstnicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten ode... mehr lesen...


§ 8 MilStG Unerlaubte Abwesenheit

Wer seine Truppe, militärische Dienststelle oder den ihm sonst zugewiesenen Aufenthaltsort verläßt oder ihnen fernbleibt und sich dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dem Dienst für länger als vierundzwanzig Stunden entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 3... mehr lesen...


§ 9 MilStG Desertion

(1) Wer sich auf die im § 8 angeführte Weise dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.(2) Wer jedoch ohne Beziehung auf einen Einsatz nach § 2 Abs. 1... mehr lesen...


§ 10 MilStG Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit

(1) Wer in der Absicht, sich seinem Dienst zu entziehen, seine gänzliche oder teilweise Dienstuntauglichkeit herbeiführt, ist, wenn er sich dadurch, wenn auch nur fahrlässig, seinem Dienst für länger als vierundzwanzig Stunden entzieht, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe... mehr lesen...


§ 11 MilStG Dienstentziehung durch Täuschung

(1) Wer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschung gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit, wenn auch nur fahrlässig, seinem Dienst für länger als acht Tage entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.(2) Wer sich aber auf die im Abs. 1... mehr lesen...


§ 12 MilStG Ungehorsam

(1) Wer einen Befehl nicht befolgt, indem er1.sich gegen den Befehl durch Tätlichkeiten oder mit beleidigenden Worten oder solchen Gebärden auflehnt oder2.trotz Abmahnung im Ungehorsam verharrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.(2) In gleicher Weise ist zu bestrafen, wer so... mehr lesen...


§ 13 MilStG Fahrlässige Nichtbefolgung von Befehlen

Wer fahrlässig einen Befehl nicht befolgt und dadurch eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit ... mehr lesen...


§ 14 MilStG Schwerer Ungehorsam

Wer sich eines Ungehorsams nach § 12 in Gemeinschaft mit mehreren anderen Soldaten oder im Einsatz schuldig macht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. mehr lesen...


§ 15 MilStG Gemeinsame Bestimmung

Dem Ungehorsam und der Nichtbefolgung eines Befehles steht die den Zweck des Befehles beeinträchtigende verspätete oder mangelhafte Befolgung des Befehles gleich. mehr lesen...


§ 16 MilStG Verabredung zum gemeinschaftlichen Ungehorsam

(1) Wer sich mit mehreren anderen Soldaten zum gemeinschaftlichen Ungehorsam nach § 14 verabredet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Ausführung aufgibt oder durch eine Mitteilung an einen Vorgesetzten oder auf andere... mehr lesen...


§ 17 MilStG Straflosigkeit der Nichtbefolgung von Befehlen

Eine Handlung nach den §§ 12 bis 16 bleibt straflos, wenn der Befehl1.die Menschenwürde verletzt,2.von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,3.durch einen anderen Befehl unwirksam geworden ist,4.durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb seine Befolgung die Gef... mehr lesen...


§ 18 MilStG Meuterei

Wer in Gemeinschaft mit einem oder mehreren Soldaten durch Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung1.einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache an der Ausübung des Dienstes zu hindern oder zur Ausübung des Dienstes in einem bestimmten Sinn zu zwingen sucht oder2.sich Befe... mehr lesen...


§ 19 MilStG Verabredung zur Meuterei

(1) Wer sich mit einem oder mehreren anderen Soldaten zu einer Meuterei verabredet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Ausführung aufgibt oder durch Mitteilung an einen Vorgesetzten oder auf andere Art die Meuterei ve... mehr lesen...


§ 20 MilStG Gemeinschaftlicher Angriff auf militärische Vorgesetzte

Wer sich mit mehreren anderen Soldaten zusammenrottet und mit vereinten Kräften im Dienst oder mit Beziehung auf den Dienst gegen einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache eine gerichtlich strafbare Handlung gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit, die nur vorsätzlich beg... mehr lesen...


§ 21 MilStG Verabredung zum gemeinschaftlichen Angriff auf militärische Vorgesetzte

(1) Wer sich mit mehreren anderen Soldaten zu einem gemeinschaftlichen Angriff auf einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache verabredet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Ausführung aufgibt oder d... mehr lesen...


§ 22 MilStG Körperverletzung eines Vorgesetzten und tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten

Wer im Dienst, mit Beziehung auf den Dienst oder wegen der dienstlichen Stellung des Angegriffenen einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache1.am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt,2.am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädi... mehr lesen...


§ 23 MilStG Berauschung im Dienst

Wer sich, nachdem über ihn schon mehr als einmal wegen eines Verhaltens derselben Art eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, wenn auch nur fahrlässig, im Dienst durch den Genuß von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen Zustand versetzt, der ihn zu seinem Dien... mehr lesen...


§ 24 MilStG Vorsätzliche Wachverfehlung

(1) Wer1.sich außerstande setzt, den ihm befohlenen Wachdienst zu versehen,2.als Wache, wenn auch nur zeitweilig, den ihm zugewiesenen Bereich verläßt oder ihm fernbleibt,3.als Wache sonst, wenn auch nur zeitweilig, seinen Dienst nicht oder mangelhaft versieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu eine... mehr lesen...


§ 25 MilStG Fahrlässige Wachverfehlung

Wer die im § 24 angeführte Tat fahrlässig begeht und dadurch eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. mehr lesen...


§ 26 MilStG Vorsätzliche Preisgabe eines militärischen Geheimnisses

(1) Wer ein militärisches Geheimnis preisgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.(2) Führt der Täter dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4... mehr lesen...


§ 27 MilStG Fahrlässige Preisgabe eines militärischen Geheimnisses

Wer die im § 26 Abs. 1 angeführte Tat fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, führt der Täter durch die Tat aber eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erhebli... mehr lesen...


§ 28 MilStG Gemeinsame Bestimmung

Wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Preisgabe eines militärischen Geheimnisses ist auch zu bestrafen, wer das militärische Geheimnis zwar als Soldat erfahren hat, aber erst nach Beendigung seiner Dienstzeit preisgibt. mehr lesen...


§ 29 MilStG Verstöße gegen die Pflichten zur Meldung und zur Befehlsübermittlung

Wer1.eine wichtige Meldung unrichtig erstattet,2.eine wichtige Meldung nicht oder verspätet erstattet oder eine wichtige Meldung oder einen wichtigen Befehl nicht oder unrichtig oder verspätet weitergibt oder3.eine wichtige Meldung oder einen wichtigen Befehl weitergibt, ohne auf eine ihm bekannt... mehr lesen...


§ 30 MilStG Fahrlässige Verstöße

Wer die im § 29 angeführte Tat fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. mehr lesen...


§ 31 MilStG Militärischer Diebstahl

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht1.unter Ausnützung einer durch den Einsatz geschaffenen außerordentlichen Lage,2.unter wenn auch nur fahrlässiger Herbeiführung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Men... mehr lesen...


§ 32 MilStG Beschädigung von Heeresgut

Wer grob fahrlässig eine Sache, die dem Bundesheer gehört oder für dieses oder für den Einsatz bestimmt ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder preisgibt und dadurch fahrlässig an der Sache einen 2 000 Euro übersteigenden Schaden verursacht und eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit ... mehr lesen...


§ 33 MilStG Vernachlässigung der Obsorgepflicht

(1) Wer als militärischer Vorgesetzter, wenn auch nur fahrlässig, die ihm obliegende Sorge für die Erhaltung und Schonung der ihm unterstellten Soldaten gröblich vernachlässigt und dadurch fahrlässig eine schwere Körperverletzung oder eine Körperverletzung mit Dauerfolgen eines Soldaten herbeifüh... mehr lesen...


§ 34 MilStG Mißbrauch der Dienststellung

Wer seine Dienststellung zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen, die in keiner Beziehung zum militärischen Dienst stehen,einem Untergebenen, Rangniedereren oder einem Angehörigen von ihnen (§ 72 StGB) gegenüber gröblich mißbraucht, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengere... mehr lesen...


§ 35 MilStG Entwürdigende Behandlung

Wer1.einen Untergebenen oder Rangniedereren in einer die Menschenwürde verletzenden Weise behandelt oder2.aus Bosheit einem Untergebenen den Dienst erschwert und ihn dadurch in einen qualvollen Zustand versetzt,ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, m... mehr lesen...


§ 36 MilStG Körperverletzung von Untergebenen und tätlicher Angriff auf Untergebene

Wer im Dienst oder mit Beziehung auf den Dienst einen Untergebenen oder Rangniedereren1.am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt,2.am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder3.tätlich angreift,ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmunge... mehr lesen...


§ 37 MilStG Unterdrückung von Eingaben

(1) Wer einen Untergebenen oder Rangniedereren durch Befehle, Zuwendung oder Versprechen von Geschenken oder anderen Vorteilen oder durch Drohungen zu bewegen sucht, eine Anzeige, Meldung, Beschwerde oder andere Eingabe zu unterlassen oder zurückzuziehen, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Best... mehr lesen...


§ 38 MilStG Besondere Dienstpflichtverletzung im Einsatz

(1) Wer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG eine der in den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Fall, 11 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Fall, 14, 16, 19, 21, 24 Abs. 2 zweiter Fall, 29 zweiter Fall und 31 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen begeht und dadurch, wenn auch nur fa... mehr lesen...


§ 39 MilStG Inkrafttreten

(1) § 2 Z 1 und 2, § 5, § 6 Abs. 1, § 7, § 9, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.(2) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 und Abs. 5 (Anm.: gemeint ist § 5), 6 Abs. 1, und 7 in der Fassung des BGBl. I... mehr lesen...


Militärstrafgesetz (MilStG) Fundstelle

Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über besondere strafrechtliche Bestimmungen für Soldaten (Militärstrafgesetz - MilStG.)StF: BGBl. Nr. 344/1970 (NR: GP XII RV 53 AB 156 S. 16. BR: S. 295.) Änderung BGBl. Nr. 511/1974 (NR: GP XIII AB 1255 S. 113. BR: S. 334.)BGBl. Nr. 605/1987 (NR: GP X... mehr lesen...


Art. 24 MilStG

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahr... mehr lesen...


Art. 12 MilStG

(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafv... mehr lesen...


Art. 8 MilStG Artikel VIII

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, bei der Vollziehung des § 5 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut. mehr lesen...


Art. 7 MilStG Artikel VII

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft. mehr lesen...


Art. 6 MilStG Artikel VI

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Teilnehmer an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/1962, 185/1966 und 96/1969) dem Sinne nach. mehr lesen...


Art. 5 MilStG Artikel V

(Anm.: Änderung des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955) mehr lesen...


Art. 4 MilStG Artikel IV

(Anm.: Änderung des Gesetzes, RGBl. Nr. 131/1867) mehr lesen...


Art. 3 MilStG Artikel III

(1) Wo in anderen Bundesgesetzen der Anhang zum Allgemeinen Strafgesetz oder einer der §§ 533 bis 684 dieses Anhanges angeführt ist, tritt an die Stelle dieser Anführung die Anführung der entsprechenden Bestimmungen des Militärstrafgesetzes.(2) Das Militärstrafgesetz findet auf Straftaten, die vo... mehr lesen...


Art. 2 MilStG Artikel II

(Anm.: Änderung der Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98/1960) mehr lesen...


Art. 1 MilStG (weggefallen)

Art. 1 MilStG (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

9 Paragrafen zu Notariatsaktsgesetz (NotaktsG) aktualisiert


§ 1 NotaktsG

Die Giltigkeit der nachbezeichneten Verträge und Rechtshandlungen ist durch die Aufnahme eines Notariatsactes über dieselben bedingt:a)Ehepacten;b)zwischen Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse, welche von einem Ehegatten dem anderen abgegeben... mehr lesen...


§ 2 NotaktsG

Liegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur im Wege öffentlicher Versteigerung unter Einhaltung der in den §§ 87a bis 87e NO vorgeschriebenen Beurkundung von Tatsachen und Erklärungen durch einen Notar freiwillig feilgeboten werden. mehr lesen...


§ 3 NotaktsG

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.Ischl, am 25. Juli 1871. mehr lesen...


Notariatsaktsgesetz (NotaktsG) Fundstelle

Gesetz vom 25. Juli 1871, betreffend das Erforderniß der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte (Notariatsaktsgesetz).StF: RGBl. Nr. 76/1871 Änderung BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)BGBl. I Nr. 111/2007 (NR: GP XXIII RV 303 AB 338 S. ... mehr lesen...


Art. 18 § 4 NotaktsG

 Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. mehr lesen...


Art. 18 § 1 NotaktsG

 Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...


Art. 17 § 15 NotaktsG

§ 1 Notariatsaktsgesetz (Art. IX) ist auf alle nach dem 31. Dezember 2007 errichteten Urkunden und abgegebenen Erklärungen anzuwenden. mehr lesen...


Art. 16 NotaktsG

Durch dieses Bundesgesetz werden1.die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG ... mehr lesen...


Art. 12 § 1 NotaktsG

(1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.(2) §§ 87a bis 87e Notariatsordnung (Art. I), sowie die Artikel II (Notariatsaktsgesetz), III (Gerichtskommissärsgesetz), IV (Außerstreitgesetz), VI (Notariatstarifgesetz) und VII (Gerichtsk... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

17 Paragrafen zu Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 (StEG 2005) aktualisiert


§ 1 StEG 2005 Anwendungsbereich

(1) Der Bund haftet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Schaden, den eine Person durch den Entzug der persönlichen Freiheit zum Zweck der Strafrechtspflege oder durch eine strafgerichtliche Verurteilung erlitten hat.(2) Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20... mehr lesen...


§ 2 StEG 2005 Ersatzanspruch

(1) Ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 steht nur einer Person zu, die1.durch eine inländische Behörde oder eines ihrer Organe zum Zweck der Strafrechtspflege oder auf Grund der Entscheidung eines inländischen Strafgerichts gesetzwidrig festgenommen oder angehalten wurde (gesetzwidrige Haft);2.weg... mehr lesen...


§ 3 StEG 2005 Ausschluss und Einschränkung des Ersatzanspruchs

(1) Eine Haftung des Bundes ist ausgeschlossen, soweit1.in den Fällen der gesetzwidrigen Haft, der ungerechtfertigten Haft und der Wiederaufnahme mit einer nachfolgenden milderen Strafe oder weniger belastenden Maßnahme die Zeit der Anhaltung auf eine Strafe angerechnet wurde;2.im Fall der ungere... mehr lesen...


§ 4 StEG 2005 Mitverschulden

(1) Die Haftung des Bundes kann wegen eines Mitverschuldens nach § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), JGS Nr. 936/1811, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn die geschädigte Person an ihrer Festnahme oder Anhaltung ein Verschulden trifft, insbesondere weil sie1.den Ver... mehr lesen...


§ 5 StEG 2005 Gegenstand des Ersatzes

(1) Der Gegenstand und der Umfang des Ersatzes richten sich nach den Bestimmungen des ABGB. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.(2) Der Ersatzanspruch wegen des Entzugs der persönlichen Freiheit umfasst auch eine angemessene Entschädigung für die durch die Festnahme oder die Anhaltung erlitte... mehr lesen...


§ 6 StEG 2005 Beschränkung der Verfügbarkeit

Ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 ist Exekutions- oder Sicherungsmaßnahmen entzogen, außer zugunsten einer Forderung auf Leistung des gesetzlichen Unterhalts oder auf Ersatz von Unterhaltsaufwendungen, die die geschädigte Person nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen (§ 1042 ABGB). Soweit Ex... mehr lesen...


§ 7 StEG 2005 Rückersatz

Hat der Bund der geschädigten Person den Schaden ersetzt, so kann er von Personen, die als seine Organe gehandelt und den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben, Rückersatz begehren. Auf den Rückersatzanspruch sind die §§ 3, 4, 5 und 6 Abs. 2 AHG anzuwenden. mehr lesen...


§ 8 StEG 2005 Verjährung

(1) Ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der geschädigten Person die anspruchsbegründenden Voraussetzungen bekannt geworden sind, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung oder Verfügung, aus der der Ersatzanspruch abgele... mehr lesen...


§ 9 StEG 2005 Aufforderungsverfahren

(1) Die geschädigte Person soll den Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zunächst schriftlich auffordern, ihr binnen drei Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder ganz oder zum Teil ablehnt. Das zur Entscheidung über den Ersatzanspruch berufene Ger... mehr lesen...


§ 10 StEG 2005 Bindung

Jede rechtskräftige Entscheidung eines inländischen Gerichts, mit der die Rechtswidrigkeit einer Festnahme oder Anhaltung ausgesprochen wird, ist für das weitere Verfahren über einen Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 bindend. Gleiches gilt für ein endgültiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für... mehr lesen...


§ 11 StEG 2005 Auswirkungen einer Wiederaufnahme

(1) Wird ein Strafverfahren zum Nachteil der geschädigten Person wiederaufgenommen, so ist die Erklärung nach § 9 Abs. 1 oder die Zahlung einer anerkannten Entschädigung bis zur rechtskräftigen Beendigung des wiederaufgenommenen Strafverfahrens aufzuschieben. Die Finanzprokuratur hat hievon die g... mehr lesen...


§ 12 StEG 2005 Verfahren

(1) Auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ sind die §§ 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden.(2) Die geschädigte Person kann einen Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 gegen das Organ, das ihr den Schaden zufügte, im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen. mehr lesen...


§ 13 StEG 2005 In- und Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 tritt das Bundesgesetz vom 8. Juli 1969, BGBl. Nr. 270, über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz - StEG) außer Kraft.(3) § 2 Abs. 1 ... mehr lesen...


§ 14 StEG 2005 Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden, wenn1.eine vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnene Anhaltung in den Fällen der gesetzwidrigen Haft oder der ungerechtfertigten Haft nach dem 31. Dezember 2004 geendet hat;2.im Fall der Wiederaufnahme die Entscheidung, mit der eine rechtskräf... mehr lesen...


§ 15 StEG 2005 Verweise

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verwei... mehr lesen...


§ 16 StEG 2005 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...


Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 (StEG 2005) Fundstelle

Bundesgesetz über den Ersatz von Schäden aufgrund einer strafgerichtlichen Anhaltung oder Verurteilung (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 - StEG 2005)StF: BGBl. I Nr. 125/2004 (NR: GP XXII RV 618 AB 636 S. 78. BR: 7130 AB 7133 S. 714.) Änderung BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV R... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

32 Paragrafen zu Wohnbauförderungs- und Mietengesetz (WbfMG) aktualisiert


Art. 1 § 1 WbfMG (weggefallen)

Art. 1 § 1 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 2 WbfMG (weggefallen)

Art. 1 § 2 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 3 WbfMG (weggefallen)

Art. 1 § 3 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 4 WbfMG (weggefallen)

Art. 1 § 4 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 5 WbfMG (weggefallen)

Art. 1 § 5 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 6 WbfMG (weggefallen)

Art. 1 § 6 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 7 WbfMG (weggefallen)

Art. 1 § 7 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 8 WbfMG (weggefallen)

Art. 1 § 8 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 9 WbfMG (weggefallen)

Art. 1 § 9 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 10 WbfMG (weggefallen)

Art. 1 § 10 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 11 WbfMG (weggefallen)

Art. 1 § 11 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 1a WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 1a WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 2a WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 2a WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 12 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 12 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 13 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 13 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 14 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 14 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 15 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 15 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Wohnbauförderungs- und Mietengesetz (WbfMG) Fundstelle

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz (WbfMG) Fundstelle seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 4 § 2 WbfMG (weggefallen)

Art. 4 § 2 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 4 § 1 WbfMG (weggefallen)

Art. 4 § 1 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 3 § 1 WbfMG (weggefallen)

Art. 3 § 1 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 11 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 11 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 10 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 10 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 9 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 9 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 8 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 8 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 7 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 7 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 6 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 6 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 5 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 5 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 4 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 4 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 3 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 3 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 2 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 2 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 1 WbfMG (weggefallen)

Art. 2 § 1 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

30 Paragrafen zu Ozongesetz (OzonG) aktualisiert


Art. 1 § 1 OzonG

Zur Feststellung der Luftverunreinigung durch bodennahes Ozon im Bundesgebiet hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung der Landeshauptmänner durch Verordnung das Bundesgebiet in Ozon-Überwachungsgebiete ei... mehr lesen...


Art. 1 § 2 OzonG Ozon-Meßnetzkonzept

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung ein Ozon-Meßnetzkonzept zu erlassen. Das Ozon-Meßnetzkonzept hat insbesondere zu enthalten1.Aussagen über die Zahl der - im Hin... mehr lesen...


Art. 1 § 3 OzonG Meßstellen, Meßnetzzentralen

(1) Die Landeshauptmänner haben die Messstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Sonnblick (Salzburg), Zöbelboden (Oberösterreich), Illmitz (Burgenland), Vorhegg (Kärnten) sowie an mindestes zwei weiteren Standorten im Bundesgebiet haben sie sich der Messstellen des Umweltbundesam... mehr lesen...


Art. 1 § 4 OzonG Luftgüteberichte

(1) Das Umweltbundesamt hat täglich und, soweit dies zweckmäßig und praktisch möglich ist, stündlich aktualisierte Daten über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon mittels geeigneter Medien, wie beispielsweise dem Internet, zu veröffentlichen. Die dafür benötigten Daten sind mittels des Date... mehr lesen...


Art. 1 § 5 OzonG Datenverbund

(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Umweltbundesamt einen Datenverbund zum Austausch der gemäß diesem Bundesgesetz kontinuierlich zu registrierenden Meßwerte einzurichten... mehr lesen...


Art. 1 § 6 OzonG Ozon-Warnwerte

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor akuten hohen Ozonbelastungen werden in der Anlage 1 die Werte für die Immissionskonzentration von Ozon für die Informationsschwelle und die Alarmschwelle festgelegt. mehr lesen...


Art. 1 § 7 OzonG Feststellung von Überschreitungen

Der Landeshauptmann hat die Überschreitung der Informationsschwelle und der Alarmschwelle für sein Gebiet, das Teil des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes ist, festzustellen, wenn der jeweilige Wert gemäß Anlage 1 an zumindest einer Messstelle eines Ozon-Überwachungsgebietes überschritten wurde. mehr lesen...


Art. 1 § 8 OzonG Information und Empfehlungen

(1) Der Landeshauptmann hat die Bevölkerung über die Überschreitung der Informationsschwelle bzw. der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unverzüglich zu informieren.(2) Erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über die Gebiete mehrerer Länder, so sind die Infor... mehr lesen...


Art. 1 § 8a OzonG

Bei Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 in Gebieten nahe der Staatsgrenze hat der Landeshauptmann der zuständigen Behörde des Nachbarstaates nach Möglichkeit umgehend die entsprechenden Informationen zu übermitteln. mehr lesen...


Art. 1 § 9 OzonG

Bei Überschreitung der Alarmschwelle hat der Landeshauptmann auch die Schulbehörden und die für die Aufsicht über Kindergärten zuständigen Behörden seines Landes unverzüglich zu informieren. mehr lesen...


Art. 1 § 10 OzonG Entwarnung

Sobald die Informationsschwelle bzw. die Alarmschwelle gemäß Anlage 1 an allen Messstellen innerhalb eines Ozon-Überwachungsgebietes nicht mehr überschritten wird und ein erneutes Überschreiten innerhalb von 24 Stunden nicht zu erwarten ist, hat der Landeshauptmann die Bevölkerung darüber zu info... mehr lesen...


Art. 1 § 10a OzonG Zielwerte und langfristige Ziele für die Immissionskonzentration von Ozon

  Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zum Schutz der Vegetation gelten im gesamten Bundesgebiet die Zielwerte gemäß Anlage 2 und die langfristigen Ziele gemäß Anlage 3. mehr lesen...


Art. 1 § 11 OzonG Reduktionsziele für die Absenkung der Ozonvorläufersubstanzen

(1) Die Emissionen der Ozonvorläufersubstanzen sind etappenweise zu reduzieren, wobei bis 31. Dezember 1996 eine Reduktion um mindestens 40%, bis 31. Dezember 2001 um mindestens 60% und bis 31. Dezember 2006 um mindestens 70%, bezogen auf die Emissionen von NOx im Jahr 1985 und von VOC im Jahr 19... mehr lesen...


Art. 1 § 12 OzonG Berichtspflicht

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat alle drei Jahre, erstmals für das Jahr 2003, dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immission von Ozon und der Emissionen von Ozon-Vorläufersubstanzen ... mehr lesen...


Art. 1 § 13 OzonG Maßnahmen zur Einhaltung der Zielwerte und langfristigen Ziele

(1) Die Bundesregierung hat für jene Ozon-Überwachungsgebiete, für die in den Jahresberichten gemäß § 4 Abs. 3 für das Jahr 2003 eine Überschreitung eines Zielwerts gemäß Anlage 2 ausgewiesen wurde, oder gegebenenfalls für das gesamte Bundesgebiet, ein Programm auszuarbeiten, um die Zielwerte ab ... mehr lesen...


Art. 1 § 15 OzonG

(1) Der Landeshauptmann hat einen Aktionsplan für Sofortmaßnahmen zu erstellen, wenn das Risiko einer Überschreitung der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 für mindestens drei aufeinander folgende Stunden besteht und ein nennenswertes Potential zur Verringerung dieses Risikos oder zur Verringerung der ... mehr lesen...


Art. 1 § 15a OzonG Verlautbarung

(1) Nach Inkraftsetzen der Maßnahmen eines Aktionsplans gemäß § 15 Abs. 3 hat der Landeshauptmann, gegebenenfalls gleichzeitig mit der Information gemäß § 8, die gemäß § 15 vorgesehenen Verordnungen kundzumachen. Nach Außerkraftsetzen der Maßnahmen eines Aktionsplans gemäß § 15 Abs. 3 hat der Lan... mehr lesen...


Art. 1 § 15b OzonG Überwachung

(1) Die Überwachung der Einhaltung der gemäß § 15 angeordneten Maßnahmen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt,1.den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbre... mehr lesen...


Art. 1 § 15c OzonG

Die Organe der Straßenaufsicht haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse des § 15b Abs. 2 Z 1 und § 15b Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. mehr lesen...


Art. 1 § 15d OzonG

(1) Bei der Überwachung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß vermeidbare Störungen oder Behinderungen eines Betriebes vermieden werden.(2) Zur Erkenntlichmachung von Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 können auch die in der StVO 1960, BGBl. Nr. 159, angeführten Verkehrszeichen verwendet werden. mehr lesen...


Art. 1 § 16 OzonG Strafbestimmungen

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde1.mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 Euro zu bestra... mehr lesen...


Art. 1 § 17 OzonG Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) § 16 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. mehr lesen...


Art. 1 § 18 OzonG Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist - soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist - der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.(2) Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 4a ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Um... mehr lesen...


Art. 1 § 18a OzonG Bezugnahme auf Richtlinien

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft, ABl. Nr. L 67/14 vom 9. März 2002 umgesetzt. mehr lesen...


Anl. 1 OzonG

 (zu § 6)Informations- und Warnwerte für Ozon Informationsschwelle 180 µg/m3 als Einstundenmittelwert (stündlich gleitend) Alarmschwelle 240 µg/m3 als Einstundenmittelwert (stündlich gleitend) Bei den Konzentrationsangaben in µg/m3 ist das Volumen auf eine Temperatur von 293 K und einen Druck von... mehr lesen...


Anl. 2 OzonG

 (zu § 10a) Zielwerte für Ozon ab dem Jahr 2010Zielwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit: 120 µg/m3 als höchster Achtstundenmittelwert eines Tages; dürfen im Mittel über drei Jahre an nicht mehr als 25 Tagen pro Kalenderjahr überschritten werden. Zielwert für den Schutz der Vegetation: ... mehr lesen...


Anl. 3 OzonG

 (zu § 10a) Langfristige Ziele für Ozon für das Jahr 2020 Langfristiges Ziel für den Schutz der menschlichen Gesundheit:120 µg/m3 als höchster Achtstundenmittelwert eines Tages innerhalb eines Kalenderjahres. Langfristiges Ziel für den Schutz der Vegetation:AOT40 von 6 000 µg/m3.h, berechnet aus ... mehr lesen...


Ozongesetz (OzonG) Fundstelle

Bundesgesetz über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, geändert wird (Ozongesetz)StF: BGBl. Nr. 210/1992 (NR: GP XVIII RV 188 AB 424 S. 65. BR: 4238 AB 4243 S. 552.) Änderung B... mehr lesen...


Art. 2 OzonG

(Anm.: Änderung des Smogalarmgesetzes, BGBl. Nr. 38/1989) mehr lesen...


Art. 1 § 14 OzonG (weggefallen)

Art. 1 § 14 OzonG (weggefallen) seit 01.07.2003 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17
Gesetze 11-20 von 180