§ 26 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
III. ABSCHNITT

Verkehr mit kosmetischen Mitteln

§ 26 LMG 1975. (1weggefallen) Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die

a)

bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind;

b)

nicht zugelassene, den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende oder unerlaubte Mengen von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder Farbstoffe enthalten;

c)

verdorben sind;

d)

falsch bezeichnet sind;

e)

den nach § 27 erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.

(2) § 8 litseit 21.01.2006 weggefallen. a und b sowie § 8 lit. f, ausgenommen die Wortfolge "oder mit verbotenen krankheitsbezogenen Angaben (§ 9)", gelten sinngemäß.

(3) Die §§ 20 bis 24 und 25a gelten sinngemäß auch für kosmetische Mittel.

(4) Erzeuger und Importeure haben die Zusammensetzung bestimmter kosmetischer Mittel der zuständigen Untersuchungsanstalt auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit Aufklärung benötigt.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 15.08.2003 bis 20.01.2006
III. ABSCHNITT

Verkehr mit kosmetischen Mitteln

§ 26 LMG 1975. (1weggefallen) Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die

a)

bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind;

b)

nicht zugelassene, den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende oder unerlaubte Mengen von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder Farbstoffe enthalten;

c)

verdorben sind;

d)

falsch bezeichnet sind;

e)

den nach § 27 erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.

(2) § 8 litseit 21.01.2006 weggefallen. a und b sowie § 8 lit. f, ausgenommen die Wortfolge "oder mit verbotenen krankheitsbezogenen Angaben (§ 9)", gelten sinngemäß.

(3) Die §§ 20 bis 24 und 25a gelten sinngemäß auch für kosmetische Mittel.

(4) Erzeuger und Importeure haben die Zusammensetzung bestimmter kosmetischer Mittel der zuständigen Untersuchungsanstalt auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit Aufklärung benötigt.

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