§ 41 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 41 LMG 1975 (1weggefallen) Die Kontrolle der Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel samt Änderungs- und Durchführungsverordnungen wird von nach Abs. 2 zugelassenen Kontrollstellen durchgeführt.

(2) Die Zulassung als Kontrollstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrages an den Landeshauptmann unter Nachweis der folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erfolgen:

1.

Akkreditierung gemäß § 17 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992 in der geltenden Fassung, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,

2.

Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004) und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle.

Die Zulassung kann bis zum Nachweis der Voraussetzung nach Z 1 längstens auf zwei Jahre befristet erteilt werden.

(3) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen regelmäßig zu überprüfen. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen und Weisungen des Landeshauptmannes ist Folge zu leisten. Über jede Kontrolle ist ein Bericht zu erstellen.

(4) Der Landeshauptmann hat einen Bescheid gemäß Abs. 2 zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilungseit 01.01.2016 weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrer Kontrollaufgabe nicht mehr oder in nicht ausreichendem Maße nachkommt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

(6) Der Kontrollstelle stehen die Befugnisse und Pflichten zu, die nach § 37 mit Ausnahme des Abs. 5 den Aufsichtsorganen zukommen. Stellt die Kontrollstelle Unregelmäßigkeiten oder Verstöße fest, ist gemäß EN 45011 vorzugehen. Die Kontrollstelle hat von ihr wahrgenommene Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen die in Abs. 1 genannte Rechtsvorschrift unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Unternehmer seinen Geschäftssitz hat, mitzuteilen.

(7) Die Kontrollstellen übermitteln dem Landeshauptmann einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr bis zum 1. März des Folgejahres.

(8) Die Kontrollstelle hat jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2015
§ 41 LMG 1975 (1weggefallen) Die Kontrolle der Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel samt Änderungs- und Durchführungsverordnungen wird von nach Abs. 2 zugelassenen Kontrollstellen durchgeführt.

(2) Die Zulassung als Kontrollstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrages an den Landeshauptmann unter Nachweis der folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erfolgen:

1.

Akkreditierung gemäß § 17 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992 in der geltenden Fassung, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,

2.

Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004) und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle.

Die Zulassung kann bis zum Nachweis der Voraussetzung nach Z 1 längstens auf zwei Jahre befristet erteilt werden.

(3) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen regelmäßig zu überprüfen. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen und Weisungen des Landeshauptmannes ist Folge zu leisten. Über jede Kontrolle ist ein Bericht zu erstellen.

(4) Der Landeshauptmann hat einen Bescheid gemäß Abs. 2 zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilungseit 01.01.2016 weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrer Kontrollaufgabe nicht mehr oder in nicht ausreichendem Maße nachkommt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

(6) Der Kontrollstelle stehen die Befugnisse und Pflichten zu, die nach § 37 mit Ausnahme des Abs. 5 den Aufsichtsorganen zukommen. Stellt die Kontrollstelle Unregelmäßigkeiten oder Verstöße fest, ist gemäß EN 45011 vorzugehen. Die Kontrollstelle hat von ihr wahrgenommene Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen die in Abs. 1 genannte Rechtsvorschrift unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Unternehmer seinen Geschäftssitz hat, mitzuteilen.

(7) Die Kontrollstellen übermitteln dem Landeshauptmann einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr bis zum 1. März des Folgejahres.

(8) Die Kontrollstelle hat jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit.

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