Art. 2 § 8 WbfMG (weggefallen)

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
Art. 2 § 8 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen der Steuerbehörden bei der Überprüfung der Steuererklärungen und bei den zur Bemessung erforderlichen Erhebungen ohne Anspruch auf Entschädigung mitzuwirken; die Länder und Gemeinden sind verpflichtet, zwecks Bemessung der Zinsgroschensteuer die Veranlagungsbehelfe, betreffend die Gebäude-, beziehungsweise Mietzinssteuer, zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 15.07.1929 bis 31.12.2009
Art. 2 § 8 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen der Steuerbehörden bei der Überprüfung der Steuererklärungen und bei den zur Bemessung erforderlichen Erhebungen ohne Anspruch auf Entschädigung mitzuwirken; die Länder und Gemeinden sind verpflichtet, zwecks Bemessung der Zinsgroschensteuer die Veranlagungsbehelfe, betreffend die Gebäude-, beziehungsweise Mietzinssteuer, zur Verfügung zu stellen.

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