Art. 39 ScheckG Artikel 39.

Scheckgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

(1) Die im Ausland ausgestellten gekreuzten Schecks (zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite des Schecks) werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.

(2) Die Streichung der Kreuzung gilt als nicht erfolgt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

(1) Die im Ausland ausgestellten gekreuzten Schecks (zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite des Schecks) werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.

(2) Die Streichung der Kreuzung gilt als nicht erfolgt.

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