Art. 1 § 11 WbfMG (weggefallen)

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
Art. 1 § 11. Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden nur auf Bauführungen in denjenigen Ländern Anwendung, in denen für Wohnhäuser, die auf den durch den Bundeszuschuß zu begünstigenden Liegenschaften WbfMG (Baurechtenweggefallen) errichtet werden, eine mindestens zwanzigjährige vollständige Befreiung von der Landesgebäudesteuer samt allen Zuschlägen, ferner von allen Abgaben eingeräumt ist, die von den Ländern, Bezirken und Gemeinden vom Wohnungsaufwande sowie vom verbauten Baugrunde gegenwärtig oder zukünftig eingehoben werdenseit 01.01.2010 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 15.07.1929 bis 31.12.2009
Art. 1 § 11. Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden nur auf Bauführungen in denjenigen Ländern Anwendung, in denen für Wohnhäuser, die auf den durch den Bundeszuschuß zu begünstigenden Liegenschaften WbfMG (Baurechtenweggefallen) errichtet werden, eine mindestens zwanzigjährige vollständige Befreiung von der Landesgebäudesteuer samt allen Zuschlägen, ferner von allen Abgaben eingeräumt ist, die von den Ländern, Bezirken und Gemeinden vom Wohnungsaufwande sowie vom verbauten Baugrunde gegenwärtig oder zukünftig eingehoben werdenseit 01.01.2010 weggefallen.

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