§ 33 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
§ 33 SchauspG (1weggefallen) Die Übertragung der Rechte und Verbindlichkeiten des Unternehmers aus dem Bühnendienstvertrag an einen Dritten ist dem Mitgliede gegenüber nur dann wirksam, wenn der Gesamtbetrieb des Unternehmens übertragen wirdseit 01.01.2011 weggefallen. Die Haftung des früheren Unternehmers gegenüber dem Mitgliede für die Einhaltung des Vertrages dauert jedoch fort, solange das Mitglied den Unternehmer nicht schriftlich aus der Haftung entläßt.

(2) Wenn der Unternehmer stirbt, gehen seine Rechte und Verbindlichkeiten aus Bühnendienstverträgen auf seine Erben über.

(3) In beiden Fällen kann das Dienstverhältnis von jedem Teil binnen vier Wochen für das Ende der laufenden Spielzeit oder, wenn das Ereignis nach Schluß der Spielzeit eingetreten ist, für das Ende der nächsten Spielzeit gekündigt werden. Ist dem Mitgliede entgegen der Vertragsvereinbarung gekündigt worden, so bleiben ihm seine Ersatzansprüche vorbehalten.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 15.08.1922 bis 31.12.2010
§ 33 SchauspG (1weggefallen) Die Übertragung der Rechte und Verbindlichkeiten des Unternehmers aus dem Bühnendienstvertrag an einen Dritten ist dem Mitgliede gegenüber nur dann wirksam, wenn der Gesamtbetrieb des Unternehmens übertragen wirdseit 01.01.2011 weggefallen. Die Haftung des früheren Unternehmers gegenüber dem Mitgliede für die Einhaltung des Vertrages dauert jedoch fort, solange das Mitglied den Unternehmer nicht schriftlich aus der Haftung entläßt.

(2) Wenn der Unternehmer stirbt, gehen seine Rechte und Verbindlichkeiten aus Bühnendienstverträgen auf seine Erben über.

(3) In beiden Fällen kann das Dienstverhältnis von jedem Teil binnen vier Wochen für das Ende der laufenden Spielzeit oder, wenn das Ereignis nach Schluß der Spielzeit eingetreten ist, für das Ende der nächsten Spielzeit gekündigt werden. Ist dem Mitgliede entgegen der Vertragsvereinbarung gekündigt worden, so bleiben ihm seine Ersatzansprüche vorbehalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten