§ 25a LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
§ 25a LMG 1975. (1weggefallen) Wenn auf Grund des Befundes und Gutachtens einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung oder einer solchen Untersuchungsanstalt anderer Gebietskörperschaften Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe gesundheitsschädlich (§ 8 litseit 21.01.2006 weggefallen. a) sind, so hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist und daher Gemeingefährdung vorliegt, die Öffentlichkeit zu informieren.

(2) Die Information gemäß § 1 hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Ware,

2.

den Hersteller, Importeur oder Vertreiber,

3.

weshalb die Ware gesundheitsschädlich ist,

4.

die Warnung vor dem Verbrauch der Ware und

5.

den Hinweis, daß die Warnung nicht besagt, daß die Gesundheitsschädlichkeit der Ware vom Erzeuger (Importeur, Vertreiber) verursacht worden ist.

(3) Wenn auf Grund von Benachrichtigungen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft der begründete Verdacht besteht, dass Lebensmittel, Verzehrprodukte (Anm.: richtig: Nahrungsergänzungsmittel) oder Zusatzstoffe einer bestimmten Herkunft oder einer bestimmten Beschaffenheit gesundheitsschädlich (§ 8 lit. a) sind, oder wenn und soweit dies zur Vollziehung einer zum Schutz gegen solche gesundheitsschädlichen Waren getroffenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet werden könnte und daher Gemeingefährdung zu befürchten ist, durch Verordnung die zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(4) Durch Verordnung gemäß Abs. 3 kann insbesondere

1.

die Verständigung der Behörde (§ 35) über die vorhandenen Lagerbestände dieser Ware,

2.

die Verständigung der Behörde (§ 35), wann, von wem und in welcher Menge diese Ware bezogen und wann, an welche Betriebe und in welcher Menge diese Ware abgegeben worden ist, und

3.

die Rückholung und schadlose Entsorgung dieser Ware

angeordnet werden.

(5) Verordnungen gemäß Abs. 3 sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen und treten mit dieser Veröffentlichung in Kraft.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 15.08.2003 bis 20.01.2006
§ 25a LMG 1975. (1weggefallen) Wenn auf Grund des Befundes und Gutachtens einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung oder einer solchen Untersuchungsanstalt anderer Gebietskörperschaften Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe gesundheitsschädlich (§ 8 litseit 21.01.2006 weggefallen. a) sind, so hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist und daher Gemeingefährdung vorliegt, die Öffentlichkeit zu informieren.

(2) Die Information gemäß § 1 hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Ware,

2.

den Hersteller, Importeur oder Vertreiber,

3.

weshalb die Ware gesundheitsschädlich ist,

4.

die Warnung vor dem Verbrauch der Ware und

5.

den Hinweis, daß die Warnung nicht besagt, daß die Gesundheitsschädlichkeit der Ware vom Erzeuger (Importeur, Vertreiber) verursacht worden ist.

(3) Wenn auf Grund von Benachrichtigungen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft der begründete Verdacht besteht, dass Lebensmittel, Verzehrprodukte (Anm.: richtig: Nahrungsergänzungsmittel) oder Zusatzstoffe einer bestimmten Herkunft oder einer bestimmten Beschaffenheit gesundheitsschädlich (§ 8 lit. a) sind, oder wenn und soweit dies zur Vollziehung einer zum Schutz gegen solche gesundheitsschädlichen Waren getroffenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet werden könnte und daher Gemeingefährdung zu befürchten ist, durch Verordnung die zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(4) Durch Verordnung gemäß Abs. 3 kann insbesondere

1.

die Verständigung der Behörde (§ 35) über die vorhandenen Lagerbestände dieser Ware,

2.

die Verständigung der Behörde (§ 35), wann, von wem und in welcher Menge diese Ware bezogen und wann, an welche Betriebe und in welcher Menge diese Ware abgegeben worden ist, und

3.

die Rückholung und schadlose Entsorgung dieser Ware

angeordnet werden.

(5) Verordnungen gemäß Abs. 3 sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen und treten mit dieser Veröffentlichung in Kraft.

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