§ 11 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
§ 11 SchauspG (1weggefallen) Ist ein Mitglied nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält es seinen Anspruch auf die festen Bezüge bis zur Dauer von sechs Wochenseit 01.01.2011 weggefallen. Durch weitere sechs Wochen behält das Mitglied den Anspruch auf die Hälfte der nach Satz 1 entfallenden Bezüge. Der Anspruch auf Spielgeld entfällt jedoch, soweit die Zahl der für den Monat gewährleisteten Spielgelder trotz der Dienstverhinderung erreicht worden ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn ein weibliches Mitglied durch Schwangerschaft oder durch die in der weiblichen Natur begründeten regelmäßigen Störungen an der Leistung seiner Dienste verhindert ist.

(3) Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung ein, so hat das Mitglied für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die in Abs. 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur auf die Hälfte der ihm nach Abs. 1 gebührenden Bezüge.

(4) Weibliche Mitglieder behalten den Anspruch auf die festen Bezüge während sechs Wochen nach ihrer Niederkunft. Während dieser Zeit dürfen sie zur Dienstleistung nicht zugelassen werden. Erkranken sie, so gelten vom Zeitpunkte der Niederkunft die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Änderung, daß die Beschränkung auf einen Höchstbetrag bis zum Ablauf von sechs Wochen nach der Niederkunft entfällt.

(5) Das Mitglied ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Unternehmer anzuzeigen und im Falle der Erkrankung auf Verlangen des Unternehmers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung über Ursache und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Das Zeugnis muß von dem Theaterärzte oder von einem Krankenkassen-, Amts- oder Gemeindeärzte ausgestellt sein. Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert es für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf die Bezüge.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2010
§ 11 SchauspG (1weggefallen) Ist ein Mitglied nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält es seinen Anspruch auf die festen Bezüge bis zur Dauer von sechs Wochenseit 01.01.2011 weggefallen. Durch weitere sechs Wochen behält das Mitglied den Anspruch auf die Hälfte der nach Satz 1 entfallenden Bezüge. Der Anspruch auf Spielgeld entfällt jedoch, soweit die Zahl der für den Monat gewährleisteten Spielgelder trotz der Dienstverhinderung erreicht worden ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn ein weibliches Mitglied durch Schwangerschaft oder durch die in der weiblichen Natur begründeten regelmäßigen Störungen an der Leistung seiner Dienste verhindert ist.

(3) Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung ein, so hat das Mitglied für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die in Abs. 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur auf die Hälfte der ihm nach Abs. 1 gebührenden Bezüge.

(4) Weibliche Mitglieder behalten den Anspruch auf die festen Bezüge während sechs Wochen nach ihrer Niederkunft. Während dieser Zeit dürfen sie zur Dienstleistung nicht zugelassen werden. Erkranken sie, so gelten vom Zeitpunkte der Niederkunft die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Änderung, daß die Beschränkung auf einen Höchstbetrag bis zum Ablauf von sechs Wochen nach der Niederkunft entfällt.

(5) Das Mitglied ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Unternehmer anzuzeigen und im Falle der Erkrankung auf Verlangen des Unternehmers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung über Ursache und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Das Zeugnis muß von dem Theaterärzte oder von einem Krankenkassen-, Amts- oder Gemeindeärzte ausgestellt sein. Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert es für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf die Bezüge.

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