§ 10 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
§ 10 SchauspG (1weggefallen) Gebührt einem Mitgliede das Erträgnis einer Vorstellung, so gilt als solches die Roheinnahme aus dem Verkaufe der Theaterkarten für diese Vorstellungseit 01.01.2011 weggefallen. Der Unternehmer hat über die Roheinnahmen unverzüglich Rechnung zu legen.

(2) Gebührt einem Mitgliede ein Teil des Erträgnisses, so muß der Anteil in Bruchteilen des nach Absatz 1 festzustellenden Erträgnisses bestimmt sein.

(3) Kosten dürfen von dem Erträgnisse oder von dem Erträgnisanteil des Mitgliedes nicht abgezogen werden.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 15.08.1922 bis 31.12.2010
§ 10 SchauspG (1weggefallen) Gebührt einem Mitgliede das Erträgnis einer Vorstellung, so gilt als solches die Roheinnahme aus dem Verkaufe der Theaterkarten für diese Vorstellungseit 01.01.2011 weggefallen. Der Unternehmer hat über die Roheinnahmen unverzüglich Rechnung zu legen.

(2) Gebührt einem Mitgliede ein Teil des Erträgnisses, so muß der Anteil in Bruchteilen des nach Absatz 1 festzustellenden Erträgnisses bestimmt sein.

(3) Kosten dürfen von dem Erträgnisse oder von dem Erträgnisanteil des Mitgliedes nicht abgezogen werden.

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