Art. 71 ScheckG Artikel 71.

Scheckgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmung des Art. 48 Abs. 6 die Bundesregierung betraut.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmung des Art. 48 Abs. 6 die Bundesregierung betraut.

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