§ 40 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 40 LMG 1975 (1weggefallen) Die Aufsichtsorgane haben Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen - erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse und Werbemittel - zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht,

a)

daß sie

1.

gesundheitsschädlich oder verdorben sind;

2.

den Verboten der §§ 11, 14, 15, 16, 26 Abs. 1 lit. b, 28 Abs. 1 lit. b, 28 Abs. 2, 3, 4 oder 5 oder den Vorschriften einer zum Schutze der Gesundheit oder auf Grund des § 21 Abs. 1 lit. a erlassenen Verordnung im erheblichen Maße widersprechen;

3.

trotz Untersagung nach § 17 Abs. 4 in Verkehr gelangen oder

b)

daß ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen sonstige Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder ein Rückfall vorliegt.

(2) Im Falle der Beschlagnahme nach Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1 ist vom Aufsichtsorgan, je nachdem, ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde unverzüglich ein förmlicher Beschlagnahmebeschluß (Beschlagnahmebescheid) einzuholen.

(3) Besteht der begründete Verdacht, daß Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, abgesehen von den in Abs. 1 genannten Verdachtsmomenten, Vorschriften dieses Bundesgesetzes widersprechen, hat die Behörde (§ 35 Abs. 1 oder 3) dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist die Ware den gesetzlichen Vorschriften anzupassen oder aus dem Verkehr zu ziehen. Die Behörde kann jedoch nach Ablauf der Frist die Ware

-

erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse und Werbemittel

-

beschlagnahmen, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung geboten ist.

(4) Beschlagnahmte Waren sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Waren ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Waren sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung des Behältnisses, des Verschlusses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Ware bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung des beschlagnahmten Gutes sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen. Über die Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan den bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie Art und Menge der beschlagnahmten Waren anzugeben ist.

(5) Das Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Waren steht zunächst der Behörde zu, der das Aufsichtsorgan angehört. Ab Erlassung des Beschlagnahmebefehls nach Abs. 2 steht das Verfügungsrecht über die beschlagnahmte Ware der Behörde zu, die den Beschlagnahmebefehl erlassen hat.

(6) Die Bewahrung der beschlagnahmten Waren vor Schäden obliegt der Partei. Sind zur Bewahrung der Ware vor Schäden nach der Beschlagnahme besondere Maßnahmen erforderlich, so ist die zuständige Behörde vorher zu verständigen. Diese Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans durchzuführen, das über den Vorgang ein Befundprotokoll aufzunehmen hat, das die wesentlichen Änderungen des Ortes, die Tatsache der Behandlung, der allfälligen Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung zu enthalten hat.

(7) Während der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(8) Die Bestimmungen des § 113 StPO sind sinngemäß anzuwenden. § 39 Abs. 2 VStG gilt mit der Maßgabe, daß Gefahr im Verzug nicht erforderlich ist. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1960 und des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 unberührt.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 15.08.2003 bis 31.12.2015
§ 40 LMG 1975 (1weggefallen) Die Aufsichtsorgane haben Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen - erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse und Werbemittel - zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht,

a)

daß sie

1.

gesundheitsschädlich oder verdorben sind;

2.

den Verboten der §§ 11, 14, 15, 16, 26 Abs. 1 lit. b, 28 Abs. 1 lit. b, 28 Abs. 2, 3, 4 oder 5 oder den Vorschriften einer zum Schutze der Gesundheit oder auf Grund des § 21 Abs. 1 lit. a erlassenen Verordnung im erheblichen Maße widersprechen;

3.

trotz Untersagung nach § 17 Abs. 4 in Verkehr gelangen oder

b)

daß ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen sonstige Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder ein Rückfall vorliegt.

(2) Im Falle der Beschlagnahme nach Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1 ist vom Aufsichtsorgan, je nachdem, ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde unverzüglich ein förmlicher Beschlagnahmebeschluß (Beschlagnahmebescheid) einzuholen.

(3) Besteht der begründete Verdacht, daß Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, abgesehen von den in Abs. 1 genannten Verdachtsmomenten, Vorschriften dieses Bundesgesetzes widersprechen, hat die Behörde (§ 35 Abs. 1 oder 3) dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist die Ware den gesetzlichen Vorschriften anzupassen oder aus dem Verkehr zu ziehen. Die Behörde kann jedoch nach Ablauf der Frist die Ware

-

erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse und Werbemittel

-

beschlagnahmen, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung geboten ist.

(4) Beschlagnahmte Waren sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Waren ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Waren sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung des Behältnisses, des Verschlusses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Ware bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung des beschlagnahmten Gutes sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen. Über die Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan den bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie Art und Menge der beschlagnahmten Waren anzugeben ist.

(5) Das Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Waren steht zunächst der Behörde zu, der das Aufsichtsorgan angehört. Ab Erlassung des Beschlagnahmebefehls nach Abs. 2 steht das Verfügungsrecht über die beschlagnahmte Ware der Behörde zu, die den Beschlagnahmebefehl erlassen hat.

(6) Die Bewahrung der beschlagnahmten Waren vor Schäden obliegt der Partei. Sind zur Bewahrung der Ware vor Schäden nach der Beschlagnahme besondere Maßnahmen erforderlich, so ist die zuständige Behörde vorher zu verständigen. Diese Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans durchzuführen, das über den Vorgang ein Befundprotokoll aufzunehmen hat, das die wesentlichen Änderungen des Ortes, die Tatsache der Behandlung, der allfälligen Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung zu enthalten hat.

(7) Während der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(8) Die Bestimmungen des § 113 StPO sind sinngemäß anzuwenden. § 39 Abs. 2 VStG gilt mit der Maßgabe, daß Gefahr im Verzug nicht erforderlich ist. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1960 und des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 unberührt.

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