Art. 51 ScheckG Artikel 51.

Scheckgesetz 1955

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

Wird der Text eines Schecks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

Wird der Text eines Schecks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.

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