Art. 1 § 15 OzonG

Ozongesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 15. (1) Nach AuslösungDer Landeshauptmann hat einen Aktionsplan für Sofortmaßnahmen zu erstellen, wenn das Risiko einer Überschreitung der Warnstufen IAlarmschwelle gemäß Anlage 1 für mindestens drei aufeinander folgende Stunden besteht und ein nennenswertes Potential zur Verringerung dieses Risikos oder II (zur Verringerung der Dauer oder des Ausmaßes einer Überschreitung der Alarmschwelle gegeben ist. Erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über das Gebiet mehrerer Länder, so ist der Aktionsplan von den betroffenen Landeshauptmännern gemeinsam zu erstellen. Die Erstellung eines Aktionsplanes kann entfallen, wenn nachgewiesen wird, dass die Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 31a kein nennenswertes Potential besitzen, um das Risiko, die Dauer bzw. das Ausmaß der Überschreitung der Alarmschwelle zu reduzieren.

(1a) Der Aktionsplan gemäß Abs. 1 hat abgestufte Maßnahmen zur Reduktion der Landeshauptmann entsprechend demEmissionen von Ozon-Vorläufersubstanzen zu enthalten, um das Risiko, die Dauer bzw. das Ausmaß der Überschreitung der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 zu reduzieren, sowie Kriterien zu deren Inkraft- und Außerkraftsetzen. Bei der Auswahl der Maßnahmen sind das Ausmaß der Belastung durch Luftschadstoffe, der Anteil der Emittenten an der Belastung und unter Berücksichtigung derdie Angemessenheit der Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs, sowie der meteorologischen und geländespezifischen Verhältnisse des Ozon-Überwachungsgebietes zu berücksichtigen. Bei der Ausarbeitung eines Aktionsplans für Sofortmaßnahmen sind Beispiele von Maßnahmen, die in die Leitlinien nach Artikel 12 der Richtlinie 2002/3/EG vom 12. Februar 2002 aufgenommen wurden, und die in Abs. 2 aufgeführten Maßnahmen zu berücksichtigen.

1.

zu freiwilligen Verhaltensweisen aufzurufen und

2.

Anordnungen zur Reduktion der Emissionen von Ozonvorläufersubstanzen zu erlassen.

(1b) Der Landeshauptmann stellt den Inhalt der Aktionspläne und die Ergebnisse einer allfälligen Prüfung des Potentials von Maßnahmen gemäß Abs. 1a, sowie Informationen über die Durchführung der Pläne der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen, wie Umweltorganisationen, zur Verfügung.

(2) Die Anordnungen nachDer Aktionsplan gemäß Abs. 1 Z 2 könnenkann jedenfalls

1.

zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen,

2.

Drosselung oder Stillegung von Anlagen,

3.

zeitlich und räumlich begrenzte Beschränkungen und Verbote des Einsatzes von Lösungsmittel,

4.

zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen und Verbote des Verbrennens von biogenen Materialien außerhalb von Anlagen

umfassen.

(3) Bei Eintreten der in einem Aktionsplan vorgesehenen Kriterien hat der Landeshauptmann entsprechend dem Ausmaß der Belastung die entsprechenden Maßnahmen aus dem Aktionsplan in Kraft bzw. außer Kraft zu setzen. Der Landeshauptmann hat Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 1 durch Verordnung, Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 2 durch Bescheid und Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 durch Verordnung oder Bescheid zu erlassen.

(4) Die Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind nicht anzuwenden auf

1.

Fahrzeuge der Feuerwehren, der Rettungsdienste, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Einsatzfahrzeuge der E-Werke, Verkehrsbetriebe, Gaswerke, Wasserwerke, der Kanalgebrechendienste, Einsatzfahrzeuge der Eisenbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung, Fahrzeuge zur Versorgung mit Arzneimittel und von Apotheken, Fahrzeuge des Lebensmittelhandels sowie zur Beförderung von Schlacht- und Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, Fahrzeuge der Ärzte und Tierärzte im Dienst, Fahrzeuge der Bestattungsdienste, des Zivilschutzes und der Müllabfuhr sowie der Schadstoffmessung, Fahrzeuge im Linienverkehr, Behindertenfahrzeuge, Fahrzeuge im behördlichen Auftrag, Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Personenbeförderung, Fahrzeuge der Zollwache, landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge und Fahrzeuge des Österreichischen Rundfunks in dem zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags unbedingt erforderlichen Ausmaß,

2. a) Fahrzeuge mit Elektromotor,

2.

Fahrzeuge, die den in einer Verordnung nach Abs. 4a festgelegten Anforderungen entsprechen,

b) Fahrzeuge, die die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhalten,
jeweils mit der Maßgabe, daß sie entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4b gekennzeichnet sind,

3.

den Eisenbahn-, Schiffs- sowie Linienflugverkehr,

4.

Einsätze des Bundesheers gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 19902001, BGBl. I Nr. 305146, die Vorbereitung solcher Einsatze, ausgenommen jedoch militärische Übungen, sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unbedingt erforderlichen Maßnahmen.

(4a) Die Kennzeichnung von Fahrzeugen im Sinne des Abs. 4 Z 2 ist von gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, idF BGBl. Nr. 404/1993 ermächtigten Vereinen und Gewerbetreibenden, von einem gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen oder von der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (§ 131 KFG 1967) gegen Ersatz der Gestehungskosten auszufolgen oder anzubringen, wenn das Kraftfahrzeug den Vorschriften des Abs. 4 Z 2 entspricht.

(4b) Der Bundesminister für Umwelt, JugendLand- und Familie hatForstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne desFahrzeuge mit besonders niedrigen Luftschadstoffemissionen, deren Benutzung auch bei aufrechten Maßnahmen nach Abs. 42 Z 2 festzusetzen. Darin1 gerechtfertigt ist insbesondere die Herstellung, und Vergabe der Kennzeichnung,über deren Beschaffenheit, Aussehen und Anbringung am Fahrzeug festzulegen. Die Landeshauptmänner haben bestehende Vorschriften in Anordnungen gemäß § 15 über die Kennzeichnung von schadstoffarmen Kraftfahrzeugen mit Wirkung des Inkrafttretens dieser Verordnung aufzuhebenfestsetzen.

(4b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2003)

(5) Von der Anordnung zur Stillegung einer Anlage gemäß Abs. 2 Z 2 sind Anlagen zur Warmwasserbereitung und Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen unmittelbar der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben ausgenommen. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 29.04.1994 bis 30.06.2003

§ 15. (1) Nach AuslösungDer Landeshauptmann hat einen Aktionsplan für Sofortmaßnahmen zu erstellen, wenn das Risiko einer Überschreitung der Warnstufen IAlarmschwelle gemäß Anlage 1 für mindestens drei aufeinander folgende Stunden besteht und ein nennenswertes Potential zur Verringerung dieses Risikos oder II (zur Verringerung der Dauer oder des Ausmaßes einer Überschreitung der Alarmschwelle gegeben ist. Erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über das Gebiet mehrerer Länder, so ist der Aktionsplan von den betroffenen Landeshauptmännern gemeinsam zu erstellen. Die Erstellung eines Aktionsplanes kann entfallen, wenn nachgewiesen wird, dass die Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 31a kein nennenswertes Potential besitzen, um das Risiko, die Dauer bzw. das Ausmaß der Überschreitung der Alarmschwelle zu reduzieren.

(1a) Der Aktionsplan gemäß Abs. 1 hat abgestufte Maßnahmen zur Reduktion der Landeshauptmann entsprechend demEmissionen von Ozon-Vorläufersubstanzen zu enthalten, um das Risiko, die Dauer bzw. das Ausmaß der Überschreitung der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 zu reduzieren, sowie Kriterien zu deren Inkraft- und Außerkraftsetzen. Bei der Auswahl der Maßnahmen sind das Ausmaß der Belastung durch Luftschadstoffe, der Anteil der Emittenten an der Belastung und unter Berücksichtigung derdie Angemessenheit der Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs, sowie der meteorologischen und geländespezifischen Verhältnisse des Ozon-Überwachungsgebietes zu berücksichtigen. Bei der Ausarbeitung eines Aktionsplans für Sofortmaßnahmen sind Beispiele von Maßnahmen, die in die Leitlinien nach Artikel 12 der Richtlinie 2002/3/EG vom 12. Februar 2002 aufgenommen wurden, und die in Abs. 2 aufgeführten Maßnahmen zu berücksichtigen.

1.

zu freiwilligen Verhaltensweisen aufzurufen und

2.

Anordnungen zur Reduktion der Emissionen von Ozonvorläufersubstanzen zu erlassen.

(1b) Der Landeshauptmann stellt den Inhalt der Aktionspläne und die Ergebnisse einer allfälligen Prüfung des Potentials von Maßnahmen gemäß Abs. 1a, sowie Informationen über die Durchführung der Pläne der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen, wie Umweltorganisationen, zur Verfügung.

(2) Die Anordnungen nachDer Aktionsplan gemäß Abs. 1 Z 2 könnenkann jedenfalls

1.

zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen,

2.

Drosselung oder Stillegung von Anlagen,

3.

zeitlich und räumlich begrenzte Beschränkungen und Verbote des Einsatzes von Lösungsmittel,

4.

zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen und Verbote des Verbrennens von biogenen Materialien außerhalb von Anlagen

umfassen.

(3) Bei Eintreten der in einem Aktionsplan vorgesehenen Kriterien hat der Landeshauptmann entsprechend dem Ausmaß der Belastung die entsprechenden Maßnahmen aus dem Aktionsplan in Kraft bzw. außer Kraft zu setzen. Der Landeshauptmann hat Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 1 durch Verordnung, Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 2 durch Bescheid und Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 durch Verordnung oder Bescheid zu erlassen.

(4) Die Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind nicht anzuwenden auf

1.

Fahrzeuge der Feuerwehren, der Rettungsdienste, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Einsatzfahrzeuge der E-Werke, Verkehrsbetriebe, Gaswerke, Wasserwerke, der Kanalgebrechendienste, Einsatzfahrzeuge der Eisenbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung, Fahrzeuge zur Versorgung mit Arzneimittel und von Apotheken, Fahrzeuge des Lebensmittelhandels sowie zur Beförderung von Schlacht- und Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, Fahrzeuge der Ärzte und Tierärzte im Dienst, Fahrzeuge der Bestattungsdienste, des Zivilschutzes und der Müllabfuhr sowie der Schadstoffmessung, Fahrzeuge im Linienverkehr, Behindertenfahrzeuge, Fahrzeuge im behördlichen Auftrag, Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Personenbeförderung, Fahrzeuge der Zollwache, landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge und Fahrzeuge des Österreichischen Rundfunks in dem zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags unbedingt erforderlichen Ausmaß,

2. a) Fahrzeuge mit Elektromotor,

2.

Fahrzeuge, die den in einer Verordnung nach Abs. 4a festgelegten Anforderungen entsprechen,

b) Fahrzeuge, die die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhalten,
jeweils mit der Maßgabe, daß sie entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4b gekennzeichnet sind,

3.

den Eisenbahn-, Schiffs- sowie Linienflugverkehr,

4.

Einsätze des Bundesheers gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 19902001, BGBl. I Nr. 305146, die Vorbereitung solcher Einsatze, ausgenommen jedoch militärische Übungen, sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unbedingt erforderlichen Maßnahmen.

(4a) Die Kennzeichnung von Fahrzeugen im Sinne des Abs. 4 Z 2 ist von gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, idF BGBl. Nr. 404/1993 ermächtigten Vereinen und Gewerbetreibenden, von einem gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen oder von der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (§ 131 KFG 1967) gegen Ersatz der Gestehungskosten auszufolgen oder anzubringen, wenn das Kraftfahrzeug den Vorschriften des Abs. 4 Z 2 entspricht.

(4b) Der Bundesminister für Umwelt, JugendLand- und Familie hatForstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne desFahrzeuge mit besonders niedrigen Luftschadstoffemissionen, deren Benutzung auch bei aufrechten Maßnahmen nach Abs. 42 Z 2 festzusetzen. Darin1 gerechtfertigt ist insbesondere die Herstellung, und Vergabe der Kennzeichnung,über deren Beschaffenheit, Aussehen und Anbringung am Fahrzeug festzulegen. Die Landeshauptmänner haben bestehende Vorschriften in Anordnungen gemäß § 15 über die Kennzeichnung von schadstoffarmen Kraftfahrzeugen mit Wirkung des Inkrafttretens dieser Verordnung aufzuhebenfestsetzen.

(4b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2003)

(5) Von der Anordnung zur Stillegung einer Anlage gemäß Abs. 2 Z 2 sind Anlagen zur Warmwasserbereitung und Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen unmittelbar der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben ausgenommen. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.

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