Art. 1 § 8 OzonG Information und Empfehlungen

Ozongesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Information und Empfehlungen

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat die Bevölkerung über die AuslösungÜberschreitung der Vorwarnstufe sowieInformationsschwelle bzw. der Warnstufen I und IIAlarmschwelle gemäß Anlage 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unverzüglich zu informieren.

(2) Erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über die Gebiete mehrerer Länder, so sind die Informationen und Empfehlungen zwischen den betroffenen Landeshauptmännern abzustimmen.

(3) Die Information gemäß Abs. 1 hat insbesondere im Weg des Österreichischen Rundfunks, des Privatfernsehens und des privaten Hörfunks, jeweils unter Beachtung desder für die Informationsschwelle bzw. die Alarmschwelle gemäß Anlage 1 in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 für die betreffende Warnstufe5 vorgesehenen Textesnäheren Bestimmungen, zu erfolgen. Die Information über die Ozonbelastung sowie die Prognose über die zu erwartende Ozonentwicklung sind während der Dauer der Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts mehrmals täglich zu aktualisieren und im Weg des Österreichischen Rundfunks zu verlautbaren.

(4) Der Landeshauptmann hat bei AuslösungÜberschreitung der WarnstufenInformationsschwelle bzw. der Alarmschwelle auch Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen zu geben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefährdungen durch akute hohe Ozonbelastungen angezeigt sind; diese Empfehlungen sind nach dem Grad der Ozonbelastung abzustufen und haben insbesondere auf Personengruppen mit erhöhtem Risiko Bedacht zu nehmen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz die Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen mit Verordnung näher auszuführen.

(5) Für Informationen im Sinne der Abs. 3 und 4 können der Österreichische Rundfunk, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, sowie die fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung kostenlos in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die notwendige und zweckentsprechende Verlautbarung der Luftgüteberichte gemäß § 4.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.05.1992 bis 30.06.2003

Information und Empfehlungen

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat die Bevölkerung über die AuslösungÜberschreitung der Vorwarnstufe sowieInformationsschwelle bzw. der Warnstufen I und IIAlarmschwelle gemäß Anlage 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unverzüglich zu informieren.

(2) Erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über die Gebiete mehrerer Länder, so sind die Informationen und Empfehlungen zwischen den betroffenen Landeshauptmännern abzustimmen.

(3) Die Information gemäß Abs. 1 hat insbesondere im Weg des Österreichischen Rundfunks, des Privatfernsehens und des privaten Hörfunks, jeweils unter Beachtung desder für die Informationsschwelle bzw. die Alarmschwelle gemäß Anlage 1 in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 für die betreffende Warnstufe5 vorgesehenen Textesnäheren Bestimmungen, zu erfolgen. Die Information über die Ozonbelastung sowie die Prognose über die zu erwartende Ozonentwicklung sind während der Dauer der Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts mehrmals täglich zu aktualisieren und im Weg des Österreichischen Rundfunks zu verlautbaren.

(4) Der Landeshauptmann hat bei AuslösungÜberschreitung der WarnstufenInformationsschwelle bzw. der Alarmschwelle auch Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen zu geben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefährdungen durch akute hohe Ozonbelastungen angezeigt sind; diese Empfehlungen sind nach dem Grad der Ozonbelastung abzustufen und haben insbesondere auf Personengruppen mit erhöhtem Risiko Bedacht zu nehmen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz die Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen mit Verordnung näher auszuführen.

(5) Für Informationen im Sinne der Abs. 3 und 4 können der Österreichische Rundfunk, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, sowie die fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung kostenlos in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die notwendige und zweckentsprechende Verlautbarung der Luftgüteberichte gemäß § 4.

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