Art. 41 PolBEG

Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.9999

(zu § 7 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz)

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(Anm.: Z 2 bis Z 9: Betrifft andere Gesetzesnovellen)

10. Die Art. X Z 10 (§ 415 ZPO) und 11 (§ 417 ZPO), XXII Z 1 (§ 1 AHG), 2 (§ 6 AHG), 3 (hinsichtlich des § 8 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 AHG) und 5 (§ 10 AHG) sowie XXXVIII (§ 7 Polizeibefugnis-EntschädigungsG) sind anzuwenden, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31. Juli 1989 geschlossen worden ist.

(Anm.: Z 11 bis 19: Betrifft andere Gesetzesnovellen)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.9999

(zu § 7 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz)

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(Anm.: Z 2 bis Z 9: Betrifft andere Gesetzesnovellen)

10. Die Art. X Z 10 (§ 415 ZPO) und 11 (§ 417 ZPO), XXII Z 1 (§ 1 AHG), 2 (§ 6 AHG), 3 (hinsichtlich des § 8 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 AHG) und 5 (§ 10 AHG) sowie XXXVIII (§ 7 Polizeibefugnis-EntschädigungsG) sind anzuwenden, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31. Juli 1989 geschlossen worden ist.

(Anm.: Z 11 bis 19: Betrifft andere Gesetzesnovellen)

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