§ 22 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
Die Verweigerung der Übernahme einer Rolle durch den Darsteller ist nur dann gerechtfertigt, wenn

1.

die Darstellung der Rolle geeignet ist, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit zu gefährden oder wenn sie dem Darsteller aus Gründen der Sittlichkeit nicht zugemutet werden kann;

2.

wenn die Rolle außerhalb der künstlerischen Mittel des Darstellers oder außerhalb des Faches gelegen ist, für das er vertraglich verpflichtet worden ist;

3.

wenn dem Darsteller die Darstellung einer Rolle zugemutet wird, die seine wirtschaftliche oder künstlerische Stellung erheblich zu schädigen geeignet ist.

§ 22 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 15.08.1922 bis 31.12.2010
Die Verweigerung der Übernahme einer Rolle durch den Darsteller ist nur dann gerechtfertigt, wenn

1.

die Darstellung der Rolle geeignet ist, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit zu gefährden oder wenn sie dem Darsteller aus Gründen der Sittlichkeit nicht zugemutet werden kann;

2.

wenn die Rolle außerhalb der künstlerischen Mittel des Darstellers oder außerhalb des Faches gelegen ist, für das er vertraglich verpflichtet worden ist;

3.

wenn dem Darsteller die Darstellung einer Rolle zugemutet wird, die seine wirtschaftliche oder künstlerische Stellung erheblich zu schädigen geeignet ist.

§ 22 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

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